BESCHLUSS 2 . September Strafsache Körperverletzung Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . September einstimmig beschlossen : 1 . Angeklagten wird Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 26 . März Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : angefochtenen Urteil S. Feststellungen Person insoweit aufgehobenen Urteils 5 . Strafkammer 25 . Januar wiedergegeben werden sieht Senat unzulässige Verweisung Feststellungen -3(vgl . Kuckein KK . Aufl . § Rdn . . Ausführungen S. ist entnehmen neue Tatrichter Urteil Beweismittel herangezogen selbständig entsprechende Feststellungen neu getroffen Entscheidung zugrunde gelegt hat Angeklagte abgelehnt hatte Person äußern vgl. Kuckein Rdn . . Lienen