BESCHLUSS 13 . September Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . September gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Verden 12 . April wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . ergibt Rechtsmittel Schuldspruch Strafausspruch gerichtet ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 29 Juli . 2 . Entscheidung Landgerichts Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abzusehen hat ebenfalls Bestand rechtsfehlerfrei Voraussetzungen Unterbringung § StGB verneint hat . Landgericht hat Übereinstimmung psychiatrischen Sachverständigen Maßregel hinreichend konkrete Aussicht Erfolg beigemessen . hat begründet Angeklagten entsprechenden Ausführungen Sachverständigen gegenwärtig Motivation Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei . Angeklagte habe gesamten Verkündung angefochtenen Urteils rund Monate dauernden einstweiligen Unterbringung stets deutlich gemacht Alkoholtherapie interessiert sei ; habe Notwendigkeit Behandlung erkannt Auffassung vertreten ändern müsse tun müssten . bestehe auch Aussicht Therapiebereitschaft Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden könne . Landgericht getroffene negative Prognoseentscheidung Revisionsgericht beachtenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum hatte vgl. NStZ ; StGB Abs. Sozialprognose w. bedurfte Ansicht Generalbundesanwalts sonstigen Urteilsfeststellungen weitergehenden Begründung . sind Angeklagten allein letzten Haftentlassung 12 . August sofort wieder begonnen hatte erhebliche Mengen Alkohol konsumieren Betreiben Betreuers erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden . angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat Abend Entlassungstages Entgiftungsbehandlung Landeskrankenhaus begangen Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte . Senat ist auch insoweit gehindert § Abs. entscheiden . Aufhebungsantrag Generalbundesanwalts Entscheidung Maßregelanordnung § StGB wirkt Lasten Gunsten Angeklagten Sinne § Abs. vgl. § Abs. Verwerfung ; NStZ-RR . Lienen