BESCHLUSS 19 . August Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . kaum nachvollziehbar milde Strafe sachfremde Erwägung Vollstreckung höheren Dauer Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte Bewährung ausgesetzt werden müssen " Bewährungskontrolle Umständen unangemessenen Aufwand erfordert hätte Angeklagten noch festen Wohnsitz haben S. ist Angeklagte beschwert . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Lienen Pfister