BESCHLUSS 17 Juli Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 17 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Januar zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge gewerbsmäßiger Abgabe Betäubungsmitteln Person über Jahren Person Jahren Fällen Körperverletzung Fällen Fall Tateinheit versuchter Nötigung Diebstahls versuchter Nötigung gewerbsmäßigen " Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verhängt . Revision rügt Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel ist Sinne § Abs. unbegründet weit Strafausspruch richtet . Urteil kann jedoch Bestand haben Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Feststellungen Drogenkonsum Angeklagten drängten Prüfung Voraussetzungen Unterbringung § StGB gegeben sind . vielfach zuletzt 16 November einschlägig vorbestrafte Angeklagte konsumiert Feststellungen angefochtenen Urteils Jahren Kokain . beging abgeurteilten Betäubungsmitteltaten Einnahmen Diskothekenbesuche Eigenkonsum finanzieren handelte übrigen Taten Absicht möglichst einzige Anbieter Drogen sein so möglichst hohe Preise zielen können . Beginn Haftzeit litt erheblichen Entzugserscheinungen ; plant Haftzeit Drogentherapie unterziehen . legt abgeurteilten Taten Hang Angeklagten zurückgehen berauschende Mittel Übermaß nehmen . Teilaufhebung Urteils steht § StGB Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli Sollvorschrift umgestaltet worden ist . macht Prüfung § StGB Tatrichter entbehrlich . muss vielmehr Ermessen tatsächlich ausüben Ermessensentscheidung Revisionsgericht nachprüfbar machen vgl. NStZ-RR . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung BGHSt . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht Rechtsmittelangriff ausgenommen . Senat kann ausschließen Landgericht Anordnung Unterbringung geringere Strafe verhängt hätte . Sost-Scheible Lienen