BESCHLUSS 21 . August Strafsache versuchten Herbeiführens Sprengstoffexplosion u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . August gemäß § Abs. § Abs. Satz einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Dezember betrifft Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § auch Kosten Rechtsmittels treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Diebstahls Tateinheit versuchter Herbeiführung Sprengstoffexplosion Sachbeschädigung Einbeziehung Strafen früheren Aburteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . vorangegangenen Urteil Amtsgerichts angeordneten Verfall Wertersatz hat aufrechterhalten . Hiergegen richtet Aufklärungsrüge materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten . Sachrüge hat Rechtsmittel Angeklagten Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Rechtsfolgenausspruch hat nur Teil Bestand . Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe hat Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt : " Ausspruch Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben . angefochtene Urteil erweist insoweit rechtsfehlerhaft verhält Angeklagten verhängten Geldstrafen Strafbefehl Amtsgerichts 18 . Oktober Urteil Amtsgerichts 22 . März Strafbefehls Amtsgerichts 13 . April Beschluss Amtsgerichts 16 . § nachträglich Gesamtgeldstrafe gebildet wurde bereits erledigt sind S. . Revisionsgericht kann beurteilten Landgericht Einzelgeldstrafen Recht gemäß § Abs. S. StGB Bildung nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat Fall Erledigung Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre vgl. Beschluss 9 November StGB § Abs. S. Härteausgleich . Frage abgesehen liegen Voraussetzungen § StGB vorliegend angegriffenen Urteil Wege nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten hier abzuurteilenden Tat wurden Erlass Strafbefehls 18 . Oktober begangen . vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch Zurückverweisung Sache § Abs. S. . neu treffende Entscheidung Gesamtstrafe kann gemäß § Abs. S. Beschlussverfahren § überlassen werden . Abweichend Entscheidung Senats 29 November zugrunde liegenden Sachverhalt ist lediglich möglicherweise erledigte Einzelstrafe verblieben ; weiteren noch erledigten Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts 17 Juli Ls ist vielmehr Fall nachträgliche Gesamtstrafe bilden . Sollten Geldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 18 . Oktober Urteil Amtsgerichts 22 . März Strafbefehls Amtsgerichts 13 . April bereits erledigt sein kann dann erforderliche Härteausgleich Verfahren § durchgeführt werden Beschluss 18 . September . ausdrücklichen Aufhebung Ausspruchs Aufrechterhaltung Urteil Amtsgerichts 17 Juli angeordneten Verfalls Wertersatz bedarf hingegen . Nebenfolge ist Bestandteil Gesamtstrafenausspruchs nach vor fortgeltender Bestandteil Rechtsfolgenausspruchs vorgenannten Urteils Amtsgerichts vgl. Urteil 10 . April . nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § zuständige Richter wird jedoch beachten haben gemäß § Abs. StGB Gesamtstrafenbeschluss erneut auch nur Wiederholung bedeutet Aufrechterhaltung Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist Beschluss dann neue Vollstreckungsgrundlage bildet vgl. aaO. ; Urteil 22 . Mai StGB Abs. Aufrechterhalten ; Urteil 29 . Mai NStZ-RR f. ; Sternberg-Lieben/Bosch StGB 29 . Aufl . . 59 ; Graalmann-Scheerer 26 . Aufl . . . " schließt Senat . Kostenentscheidung bleibt Verfahren § § vorbehalten . Pfister befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .