BESCHLUSS 25 Juli Strafsache 1 . 2 . Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 25 Juli einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts Itzehoe 8 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Zutreffend weist Generalbundesanwalt Strafkammer Beweisanträge Recht unzulässig zurückgewiesen hat . Entscheidend ist jedoch Senat Beschluß 25 . Oktober Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen Pfister