BESCHLUSS 16 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Januar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 25 . Mai bemerkt Senat : 1 . Revision rügt Recht Strafkammer Durchführung Selbstleseverfahrens Aufzeichnungen Telefongespräche Angeklagten Geschädigten Erfordernisse § Abs. Satz StPO beachtet hat Feststellung Kenntnisnahme Berufsrichter Schöffen Protokoll aufgenommen worden ist . Indes kann Senat ausschließen Urteil Verfahrensfehler beruht . Strafkammer hat Beweiswürdigung lediglich abgestellt Angeklagte Telefonaten ebenso ambivalentes Verhalten Drohungen Beschimpfungen Liebesbeteuerungen wechseln früheren Vorfällen anderen Geschädigten Tag gelegt hat . zusammenfassende Wertung kann jedoch weiteres Aussage Geschädigten Inhalt Gespräche Angeklagten auch eingeräumt hat ergeben haben . genauen Wortlaut kam ersichtlich so Wiedergabe Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war . 2 . Vermerk Vorsitzenden Strafvollstreckungskammer Angaben Geschädigten telefonische Anfrage durfte zusätzlich persönlichen Vernehmung Geschädigten verlesen werden . . vgl. BGHSt . Lienen