BESCHLUSS 19 . August Strafsache 1 . 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge hier : Revision Angeklagten 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 19 . August § Abs. § einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . September auch Mitangeklagten betrifft zugehörigen stellungen aufgehoben Angeklagten Fall . 1 . Urteilsgründe Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt worden sind ; Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet . 1 . Verurteilung Betäubungsmitteln Fall II . 1 . Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen Landgerichts " bestückten " Angeklagte Mitangeklagte " gesondert verfolgten Erdbunker Gramm Heroin . Heroin holte gesondert verfolgte dort vereinbarungsgemäß später . " " Feststellungen sind untauglich Schuldspruch deltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge belegen . Auch Gesamtzusammenhang Urteils kann entnommen werden Angeklagte eigennützig eigenes geschäft bemühten . Angeklagte Taten eingeräumt hat ist insoweit ebenso Bedeutung Umstand Urteil Verständigung vorausgegangen ist § Abs. Satz Urteil angegeben worden Senat aber Verfahrensrüge Mitangeklagten bekannt ist . Allein Bereitschaft Angeklagten bestimmten Sachverhalts Strafe hinzunehmen gerichtlich zugesagte Höchstmaß überschreitet entbindet Gericht Pflicht Aufklärung Darlegung Sachverhalts Tatbestand Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist Beschluss 28 . Oktober . Auch Fall bedarf Mindestmaßes Sorgfalt Abfassung Urteilsgründe Beschluss 23 . Juni . Unerheblich ist zuletzt auch Anklageschrift Senat Revisionsverfahren Amts Kenntnis nehmen hatte Angeklagten bandenmäßiges gewerbsmäßiges Handeltreiben Last legt weitergehende Tatbestand erfüllende Tatsachen vorträgt . Revisionsgericht ist berechtigt Urteil fehlenden Feststellungen Rückgriff Anklageschrift übrigen Aktenbestandteile ergänzen . gilt auch hier Feststellungen " Einrücken " Teils Anklagesatzes Urteilsgründe aufgenommen worden sind . Verfahrensweise " Einrückens " birgt Gefahr richterliche Prüfung verzichten objektiven subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind . gefährdet Bestand Urteils jedenfalls dann Anklagesatz Tatsachen entnehmen sind Anklage vollständig " eingerückt " wird . Aufhebung Schuldspruchs verbundene Wegfall Einzelstrafe führt Aufhebung Gesamtstrafe . 2 . Aufhebung Gesetzesverletzung Anwendung Strafgesetzes ist § StPO Mitangeklagten selbst Revision eingelegt hat erstrecken . Pfister Lienen