BESCHLUSS 29 . Oktober Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 29 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Dezember Schuldspruch Fällen II . Urteilsgründe geändert Verurteilung tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteldelikten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen sachlichrechtlichen Beanstandungen . Rechtsmittel führt nur Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung . Taten II . Urteilsgründe hält Verurteilung Angeklagten tateinheitlich Handeltreiben begangener versuchter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen Landgerichts organisierte Angeklagte Transport Betäubungsmitteln land . Fall wurde Angeklagten beauftragte Kurier Flughafen festgenommen Kilogramm Kokain Handgepäck Sicherheitskontrolle passieren wollte ; anderen Fall wurden Kilogramm Kokain Handgepäck Drogenkuriers Ankunft Flughafen Zoll entdeckt . Einfuhrtatbestand ist erfüllt Betäubungsmittel Ausland Geltungsbereich Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist vgl. BGHSt f. ; also Grenze überschritten hat . Versuch unerlaubten Einfuhr beginnt frühestens Handlungen ungestörtem Fortgang unmittelbar Tatbestandserfüllung führen sollen unmittelbaren räumlichen zeitlichen Zusammenhang stehen geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden . Einfuhr Betäubungsmitteln Flugzeug beginnt Versuch Abflug deutschen Hoheitsgebiet demnächst erfolgen soll regelmäßig Einchecken Reisegepäcks Rauschgift befindet . ist Fällen Akt ungestörtem Fortgang weitere Handlungen Täters notwendig werden unmittelbar Tatbestandserfüllung führen soll § Abs. Nr. Einfuhr . Sofern Kurier Betäubungsmittel aber Handgepäck mitführt kommt Versuchsbeginn frühestens Betreten Maschine Betracht vgl. § Abs. Nr. Einfuhr Fall Transports Körper befestigten Drogen . wurde Fällen Einfuhr Betäubungsmittel noch unmittelbar angesetzt . Angeklagte ist lediglich vollendeten Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig . Senat hat Schuldspruch geändert . Strafausspruch bleibt unberührt Landgericht Einzelstrafen zutreffend Strafrahmen § Nr. entnommen angenommenen Versuch Einfuhr jeweils erschwerend berücksichtigt hat . Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Pfister Sost-Scheible