BESCHLUSS 4 . Oktober Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 4 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 November Schuldspruch klargestellt Angeklagte besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt ist ; Ausspruch Maßregel Einziehung Gegenstände Ziffern . 10 . 12 . Urteilstenors aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " besonders schweren Vergewaltigung Fällen jeweils Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fälle tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung Besitzes kinderpornographischer Schriften " schuldig gesprochen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Sicherungsverwahrung angeordnet Reihe Gegenständen eingezogen . Verfahrensrügen sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten hat nur Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Nachprüfung Strafausspruchs hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat stellt Schuldspruch lediglich besseren Verständnis klar Angeklagte dreier zueinander Tatmehrheit stehender Taten verurteilt ist . 2 . Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar hat Landgericht rechtsfehlerfrei formellen materiellen Voraussetzungen Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Satz StGB festgestellt erhöhten Anforderungen beachtet Entscheidung Bundesverfassungsgerichts BVerfG Urteil 4 . Mai u.a. BVerfGE ergeben . Indes lassen Urteilsgründe erkennen Strafkammer Vorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat . Ordnet Tatrichter Ermessen gestellte Unterbringung Sicherungsverwahrung muss Urteilsgründen aber deutlich werden Entscheidungsbefugnis bewusst war Gründe Ermessensausübung leitend waren Beschluss 11 . September ; Beschluss 15 . Oktober NStZ-RR 44 ; Beschluss 25 . Mai NStZ-RR ; Beschluss 21 . März . fehlt . Revisionsgericht kann fehlende Ermessensentscheidung ersetzen . ist neuen Tatrichter vorbehalten Urteil 18 . Mai BGHSt 348 ; Beschluss 21 . August NStZ-RR . Vorstellung Gesetzgebers soll Gericht Möglichkeit haben festgestellten Gefährlichkeit Angeklagten Zeitpunkt Urteilsfällung Verhängung Freiheitsstrafe beschränken erwartet werden kann Strafverbüßung hinreichend Warnung dienen lässt . kann Tatrichter Ausnahmecharakter Vorschrift Rechnung tragen ergibt § Abs. StGB Gegensatz Absatz Vorschrift frühere Verurteilung Strafverbüßung Angeklagten voraussetzen vgl. Urteil 20 November . 3 . Bestand hat Urteil auch Hinblick Einziehung Gegenstände Tatwerkzeuge . Verwendung grünem Panzerklebeband Ziffer . Einziehungsentscheidung Taten ist festgestellt . Festplatten Ziffern . 10 . 12 . Speicherung kinderpornographischen Dateien dienten ist Urteil ebenfalls entnehmen . Patronen Ziffern . 8 . sind Feststellungen Beziehungsgegenstände angeklagten Waffendelikts . § Abs. StGB § Abs. Nr. WaffG Betracht kommenden Einziehung subjektiven Verfahren steht jedoch insoweit Strafkammer § Abs. eingestellt worden ist vgl. Beschluss 7 . Januar NStZ . 4 . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . Maßregel nur bislang unterbliebene Ermessensentscheidung bezüglich Einziehung nur fehlende Feststellungen handelt bedarf Aufhebung bisher getroffenen Feststellungen . können sämtlich aufrechterhalten bleiben . neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen dürfen . Pfister RiBGH befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Gericke