BESCHLUSS 6 . September Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 6 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Begründung Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Annahme Mordmerkmals Grausamkeit bestehen rechtlichen Bedenken . Feststellungen Landgerichts zutreffend erachtete Einlassung Angeklagten verantwortlichen Vernehmung 3 . Juni stützen hat Angeklagte dreieinhalbjährige Tochter Anfang Mai schlafend Wohnung zurückgelassen eingesperrt Bekannten begeben . nächsten Tage hat entschlossen mehr Wohnung zurückzukehren bewußt war Tochter irgendwann verhungern verdursten würde S. . Tagen bewußt war Kind passiert sein müsse ist erst recht Wohnung zurückgekehrt sehen S. . Woche hat gedacht Tochter jetzt tot sein müßte . war klar Kind ganz erbärmlich hatte verhungern lassen . 27 . Mai war dann klar Tochter mehr leben würde S. . Tatsächlich ist langandauernden Verhungerns qualvoll gestorben . Wertung Tat sei gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Angeklagten erfolgt hat Landgericht abgestellt Angeklagte Verlauf Wochen Fragen Tochter wiederholt unzutreffenden Aufenthalt Kindes verschleiernden Antworten reagiert unrichtige Angaben gemacht hat erklären Wohnung gehen konnte . hat Überzeugung Landgerichts mehrfach gedanklich Situation Tochter auseinandergesetzt immer wieder Tochter entschieden S. . ist besorgen Landgericht könnte Wertung Acht gelassen haben Angeklagte gesamten Tatzeitraum Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit krankhaften seelischen Störung Alkoholintoxikation Verbindung Persönlichkeitsstörung Alkoholabhängigkeit befunden hatte . RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt abwesend Unterschrift gehindert . Pfister Lienen