NAMEN StR 22 . August Strafsache Betruges u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . teilgenommen haben : Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister Lienen beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 15 . Dezember Feststellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte II . 1 . 7 . Urteilsgründe dargestellten Fällen verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Betruges Tateinheit Verleitung Börsenspekulation Fällen Verleitung Börsenspekulation weiteren Fällen verwarnt Verurteilung Geldstrafe Tagessätzen je DM vorbehalten . übrigen hat freigesprochen . Sachrüge gestützten Revision wendet Staatsanwaltschaft Strafausspruch II.1 . 7 . Urteilsgründe dargestellten Fällen Freisprechung Fällen II . 8 . 11 . Urteilsgründe . Rechtsmittel ist begründet . Urteilsfeststellungen war Angeklagte " Beratungs-GmbH " folgenden : GmbH Optionen Warenterminkontrakte vertrieb Telefonverkäufer tätig . GmbH leitete % einsatzes Optionskäufers Brokerunternehmen % behielt Gebühren so Preisaufschlag Börse plazierte Prämie % betrug . Preisaufschlag hatten Käufer nur Fällen außergewöhnlich starken Kursveränderung geringe Gewinnchance . ausführlichen Broschüre Auftragsbestätigung beigefügte Erklärung wurden Optionskäufer hingewiesen Erwerb Optionen Spekulationsgeschäft darstelle Wahrscheinlichkeit Geldverlustes sehr groß sei insbesondere hohen Preisaufschlags Börsenprämie Gewinn realistisch kaum erwartet werden könne . Käufer Optionen erlitten erhebliche Verluste . Telefongesprächen stellte Angeklagte bewußt wahrheitswidrig Optionsgeschäften verbundene Verlustrisiko gering hohe Gewinne nahezu sicher veranlaßte falschen Angaben Fällen Kunden Kauf Optionen Warenterminkontrakte Fällen fehlende Kenntnisse Erfahrungen Börsenspekulationsgeschäften ausnutzte . weiteren Fällen bestimmte Geschäften ersichtlich unerfahrene Interessenten insoweit zurechenbare Täuschung sicher festgestellt werden konnte Erwerb Optionen . Fällen II . 8 . 11 . Urteilsgründe hat Strafkammer Angeklagten Vorwurf Betruges Verleitung Börsenspekulation tatsächlichen Gründen freigesprochen . Feststellungen kaufte Fall . 9 . Urteilsgründe Warentermingeschäften unerfahrene Kunde . Optionen Angeklagten täuschten guten Gewinnchancen auch Neugier Kenntnis Risikos . Umständen seien Ansicht Strafkammer Tatbestände Betruges Verleitung Börsenspekulation erfüllt . Fällen II . 8 . 10 . 11 . Urteilsgründe hat Landgericht Angeklagten zurechenbare Täuschungen Optionsnehmer B. S. feststellen können . Geschädigten bereits vorher renterminoptionsgeschäften erhebliche Verluste erlitten hätten liege Meinung Landgerichts Verleitung Börsenspekulation Ausnutzung Unerfahrenheit . II . Rechtsmittel hat vollem Umfang Erfolg . 1 . Begründungen Strafkammer Angeklagten Fällen II . 8 . 11 . Urteilsgründe freigesprochen hat halten rechtlicher Überprüfung stand . ist besorgen Begriff " Unerfahrenheit § Abs. Börsengesetz verkannt eng ausgelegt hat . " Unerfahren " Vorschrift ist Abschluß Börsenspekulationsgeschäftes verleitete Person dann fehlender Einsicht Tragweite konkreten Spekulationsgeschäfts ganzen Bedeutung verläßlich überblicken kann Verhältnisse Einzelfalls ankommt . Meinung Landgerichts kann Tatsache allein Anleger bereits vorher Warenterminoptionsgeschäften Kapitalverluste erlitten hatte allgemein Möglichkeit Verlusten bewußt war Einsicht Funktionsweise grundlegenden Prinzipien geschlossen werden vgl. Unerfahrenheit ; Börsengesetz . . § Rdn . 10 ; Schwark Börsengesetz 2 . Aufl . § Rdn . 8 ; Terminhandel Recht Praxis Rdn . . Urteil verhält entscheidenden Umstand Anleger Kr . S. Optionen Wissen worben haben hohen Preisaufschlages Originalbörsenprämie Verlustrisiko vervielfacht hat Regelfall Verluste erwarten mußten nur außergewöhnlich starken Kursschwankungen ausnahmsweise geringe Chance Gewinns bestand . kann Indiz Unerfahrenheit sein vorangegangenen verlustreichen Optionsgeschäfte nochmals Optionen gekauft haben kaum realistische Gewinnchance boten vgl. Unerfahrenheit . Verleitung Anlegers . Börsenspekulation steht Optionen Angeklagten vorgetäuschten guten Gewinnchancen auch Neugier gekauft hat S. Mitursächlichkeit Erwerb genügt vgl. Schwark aaO Rdn . . rechtlichen Bedenken unterliegen zwar auch Schuldsprüche Fällen II . 4 . II . 6 . Urteilsgründe Strafkammer Angeklagten lediglich Betruges Nachteil Zeugen verurteilt hat . Fällen ist Revision Staatsanwaltschaft doch wirksam Strafausspruch beschränkt worden so Schuldsprüche Rechtskraft erwachsen sind . Auch Verneinung Betruges Falle Anlegers . Fall . 9 . Urteilsgründe ist bereits Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt hat rechtlich bedenklich . 2 . Angeklagte II . 1 . 7 . Urteilsgründe dargestellten Fällen verurteilt worden ist war Strafausspruch aufzuheben . Verwarnung Strafvorbehalt kann schon bestehen bleiben ausgeschlossen werden kann Angeklagte Grund neuen Verhandlung weiterer Taten schuldig gesprochen wird zumindest Gesamtgeldstrafe verwirkt hat Höchstgrenze Tagessätzen Geldstrafe Anwendung § StGB übersteigt . Weiterhin fehlt Wertungen Strafkammer Gesamtwürdigung Tat Persönlichkeit Angeklagten ergebe besondere Umstände angezeigt sei Verurteilung Strafe verschonen § Abs. Nr. StGB Verteidigung Rechtsordnung gebiete Verurteilung Strafe § Abs. Nr. StGB tragfähigen Begründungen . Verwarnung Strafvorbehalt gemäß § StGB hat Ausnahmecharakter gilt Regel nur unteren Kriminalitätsbereich vgl. Gribbohm 11 . Aufl . § Rdn . 8 ; StGB 26 . Aufl . § Rdn . . sind Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB nur dann gegeben bestimmte Umstände beurteilende Tat Durchschnittsfällen deutlich abheben Tatunrecht Schuld Strafbedürftigkeit wesentlich mindern Verzicht Verurteilung angezeigt erscheinen lassen vgl. Gribbohm aaO § Rdn . f. ; Rdn . . Zwar sprechen durchaus gewichtige Umstände lange Verfahrensdauer allerdings besonderen Umstand " Sinne Abs. Nr. StGB darstellt vgl. BGHSt f. 20 ; KG Gunsten Angeklagten . Landgericht strafmildernd berücksichtigte Gesichtspunkte bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken . Wertung Landgerichts " Verhalten Angeklagten sei Grauzone Strafbarkeitsgrenze angesiedelt " S. wird festgestellten planmäßigen Vorgehens längeren Zeitraum Vielzahl Fällen Intensität Täuschungen Unrechtsgehalt Taten gerecht . Auch ist erkennbar " stark veränderte Lebenssituation Angeklagten bestehen soll " S. auch gegenwärtig Gesellschaft beschäftigt ist u.a. Warenterminoptionen vermittelt S. . Fraglich erscheint lediglich verbal geäußerten Bereitschaft Schadenswiedergutmachung S. Ansicht Strafkammer Strafzumessung wesentliche Bedeutung zukommen kann . Angeklagte sehr hohes Einkommen verfügt auch Vergangenheit verfügte hat bisher Schadensersatz geleistet noch rechtsverbindliches Anerkenntnis abgegeben . Umständen drängen erhebliche Zweifel Ernsthaftigkeit Willens Schadenswiedergutmachung Feststellungen Schadensersatzansprüche Geschädigten verjährt sind S. . -9- aufgezeigten Strafzumessungsfehler verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben können Verwarnung eng vorbehaltenen Strafe verknüpft ist vgl. Gribbohm aaO § Rdn . war Strafausspruch insgesamt zugehörigen Feststellungen aufzuheben . . neue Verhandlung weist Senat folgendes : 1 . ist revisionsrechtlich beanstanden Landgericht Betrugsschaden Sinne Vermögensgefährdung Differenz GmbH erhobenen Gebühr Aufschlag % Börsenprämie angemessenen marktüblichen Provision % Originalbeschaffungskosten plazierte Börsenprämie Brokerkommission errechnet hat S. . zumindest Höhe Unterschiedsbetrages war reale Werthaltigkeit Optionen geringer Angeklagten vorgetäuscht . Meinung Generalbundesanwalts besteht Vermögensschaden Anleger Höhe gezahlten Optionspreises Optionen völlig wertlos waren vgl. BGHSt . ; StGB Abs. Vermögensschaden ; ; . noch BGHSt . 2 . Urteil ergibt lange Verfahrensdauer Strafverfolgungsbehörden vertreten ist Verstoß Beschleunigungsgebot Art . Abs. Satz vorliegt . Verletzung Art . Abs. Satz kommt langen zeitlichen Abstand Tat Urteil Belastungen lange Verfahrensdauer Strafzumessung eigenständige Bedeutung Gewicht vgl. StGB § Abs. Verfahrensverzögerung Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung . Berechnung angemessenen Frist Verfahrenserledigung Urteil darzustellenden Umstände verweist Senat Entscheidungen Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung NStZ . Pfister Lienen