BESCHLUSS 6 . Mai Strafsache schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 6 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . Dezember zugehörigen Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Angeklagte schweren Raubes Tateinheit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung Tateinheit fahrlässiger Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Rüge Verletzung teriellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schuldspruch schweren Raubes Tateinheit versuchter gefährlicher Körperverletzung hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Feststellungen Landgerichts betrat Sturmhaube maskierte Angeklagte offen stehende Terrassentür Wohnung Geschädigten . Hosentasche trug griffbereit Pfefferspray Elektroschocker . Gegenstände wollte erforderlichenfalls einsetzen etwaigen Widerstand geplante Wegnahme Geld Wohnung brechen . Geschädigte Angeklagten bemerkte drückte Elektroschocker mehrmals Arm versuchte Stromschlag auszulösen . scheiterte jedoch Sicherungsstift eingeführt war Angeklagte möglicherweise gar hatte . Geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche Übergriffe wies Angeklagten Geld Handtasche Umschlag € Portemonnaie € fand nahm . öffnete Geschädigte Aufforderung Angeklagten Tresor weitere € entnahm . 2 . kann Verurteilung versuchter gefährlicher Körperverletzung Bestand haben ; Landgericht hat erörtert Angeklagte unbeendeten Versuch gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist § Abs. Satz StGB . ist rechtsfehlerhaft Feststellungen Strafkammer angenommenen Fehlschlag suchs tragen so Frage freiwilligen Rücktritts Prüfung bedurft hätte . Angeklagten war technischen Gründen gelungen Stromstoß auszulösen . hatte ersichtlich noch getan Körperverletzungserfolg herbeizuführen . Urteilsgründen lassen Umstände entnehmen gehindert haben konnten griffbereit Verfügung stehenden vornherein Einsatz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe Geschädigte führen ; Fehlschlag Körperverletzungsversuchs ist belegt vgl. Beschluss 19 . Mai BGHSt 228 ; Urteil 25 . Oktober NStZ . Ebenso wenig verhält Urteil Frage Angeklagte nur unfreiwillig absah Geschädigte doch noch körperlich verletzen . wäre nur dann Fall gewesen äußerer Zwänge psychischer Hemmungen mehr Lage gesehen hätte Geschädigte nunmehr Einsatz Pfeffersprays anzugreifen . Angeklagte möglicherweise weiteren Einwirkungen Geschädigte absah bereits folgenlosen Einsatzes Elektroschockers Leib Leben fürchtete Duldung Wegnahme Geldes veranlasst sah schließt Rücktritt unbeendeten Versuch ; steht Angeklagte sein Verwendung Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel Geld Geschädigten gelangen erreicht hatte Beschluss 19 . Mai BGHSt ; Beschluss 20 . September NStZ-RR . Aufhebung Schuldspruchs versuchter gefährlicher Körperverletzung lässt auch Rechtsfehler betroffene Verurteilung tateinheitlich begangenen schweren Raubes entfallen 7 . Aufl . . . Wegfall Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch Gesamtstrafenausspruch Grundlage . Pfister Gericke Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .