BESCHLUSS StR 22 . Mai Strafsache versuchter schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt Erfolg Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Ergänzender Erörterung bedarf nur Folgende : 1 . Landgericht hat Aussagen zweier Entlastungszeugen Bruders Schwägerin Angeklagten falsch angesehen . hat erwogen Zeugen nachvollziehbar erklären vermochten Angeklagten entlastenden Umstände unmittelbar Festnahme Kenntnis hatten erst fast Monate vorgebracht wurden . Erwägung ist unzulässig . Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden Zeugnisverweigerung Angehörigen Angeklagten verwertet werden darf auch dann Angehörige später Angaben macht . Angehörige soll unbefangen entschließen können aussagt ; könnte mehr befürchten müßte Gericht werde Aussageverhalten Schlüsse Nachteil Angeklagten ziehen . Zeuge überhaupt auszusagen braucht kann auch Zeitpunkt frei wählen schließlich Sachangaben macht . Schweigen Gericht unverständlich erscheint ist Bedeutung § Aussageverhalten ; jeweils m.w . . ; . 22 . Februar Veröffentlichung § Aussageverhalten vorgesehen . Senat kann jedoch ausschließen Beweiswürdigung Erwägung beruht . Landgericht Identifizierung Angeklagten Opfer Lichtbildvorlage Gegenüberstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat hat Aussagen Bruder Schwägerin Angeklagten zutreffend gewürdigt Alibi Angeklagten Tatzeit belegen könnten inhaltliche Ungenauigkeiten Aussagen abgehoben . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Landgericht Qualifikation § Abs. Nr. StGB bejaht . Heroin Injektionen mißbrauchende erkrankte Angeklagte hatte Geldforderung Nachdruck verliehen Opfer Injektionsspritze vorhielt Nadel Opfer gerichtet war . bedurfte weiteren Erörterung Angeklagte Tat gefährliches Werkzeug Drohmittel verwendet hat . Spritze wäre objektiven Beschaffenheit Art konkludent angedrohten Verwendung konkreten Fall Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen . Pfister RiBGH ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert .