NAMEN 13 . Juni Strafsache Vorenthaltens Arbeitsentgelt 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 13 . Juni teilgenommen haben : Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Dr. Lienen beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . September wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt worden ist . Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . 1 . Feststellungen war Angeklagte Tatzeitraum Inhaber Einzelfirma S. Geschäftsführer S. Geflügelzerlege GmbH . Geflügelzerlege GmbH. Firmen setzte Jahren großer Zahl " selbständige " Lohnschlachter Zerlegebetrieben auch sogenannte Subunternehmer getroffenen Vereinbarungen eigene Beschäftigte selbständige Unternehmer beauftragen Arbeitnehmer geringfügig Beschäftigte anstellen gesetzlichen Pflichten selber haften sollten . " Subunternehmer " meldeten Teil auch Arbeitnehmer zuständigen Kassen Regel " licher 15-Stunden-Basis " Monatseinkommen DM tatsächliche Arbeitsleistung jedoch wesentlich höher lag . Tatsächlich waren eingesetzten Zerleger Angeklagten bekannten tatsächlichen Verhältnissen Zeit selbständig Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis . Vorarbeitern Kolonnen zusammengefaßt hatten Arbeitszeit Zerlegebetriebes richten waren Weisungen Vorarbeiters auch Angestellten Zerlegebetriebes unterworfen . Vergütung war fester Stundenlohn vereinbart nur tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurden . Monate September August kam Angeklagte Verantwortlichen Firmen obliegenden Verpflichtung spätestens 15 . Entstehung folgenden Monats Arbeitnehmerbeiträge zuständigen Einzugsstellen . vorenthaltenen Beiträge hat Landgericht folgt ermittelt : Monat wurde Summe S. -Ausgangsrechnungen betreuten Zerlegebetriebe Bundesgebiet erfaßt prozentuale Beteiligung Zerlegebetriebes bestimmt . Löhne " Selbständigen " " Subunternehmer " wurden monatlich zusammengefaßt so Gesamtlohnsumme ergab . Gesamtlohnsumme hat monatlich Zerlegebetrieb ermittelten monatlichen Prozentzahl multipliziert . ergab Zweigbetrieb monatliche Lohnsumme . so ermittelten Lohnsummen Zerlegebetrieb hat AOK-Bezirks addiert . jeweils gültigen AOKBeitragssatz hat Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt . ist Wertung Landgerichts Summe Arbeitnehmerbeiträge jeweils zuständigen Einzugsstelle Fälligkeitstermin vorenthalten wurden vgl. S. . Fehlerquellen etwa Hinblick Beitragsbemessungsgrenzen auszugleichen hat Landgericht vorenthalten angenommenen Beiträgen Sicherheitsabschlag % vorgenommen so gewonnenen Beträge DM DM S. f. abgeurteilten Fällen Strafzumessung zugrundegelegt . 2 . getroffenen Feststellungen tragen rechtliche Wertung Landgerichts Angeklagte Arbeitgeber Fällen Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherung Bundesanstalt Arbeit jeweils zuständigen Einzugsstelle vorenthalten hat . Erfolg wendet Revision Arbeitgeberstellung Angeklagten Sinne § StGB . Firmen Angeklagten Zerlegebetrieben abgeschlossenen " Werkverträge " hatten jeweils Überlassung Arbeitnehmern Arbeitsleistung Gegenstand . Angeklagten beschriebenen Weise eingesetzten " Selbständigen " " Subunternehmer " waren allein maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen umfassende Weisungsgebundenheit Entlohnung festen Stundensätzen Einbindung Betriebsablauf jeweiligen Zerlegebetriebes eigenes unternehmerisches Risiko Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis . unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gilt Angeklagte lohnzahlender Verleiher gemäß § Abs. § Abs. Sätze Einzugsstelle Arbeitgeber hat Entleiher Arbeitsentgelt entfallenden beitrag einzutreten vgl. Gribbohm 11 . Aufl . . m.w . . . 3 . Auch Bedenken Landgericht vorgenommene Berechnung vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge greifen Ergebnis . Höhe geschuldeten Beiträge bestimmt Grundlage § berechnenden Arbeitsentgelts gesetzlich Satzung jeweiligen Krankenkasse festgelegten Beitragssätzen vgl. § . sind grundsätzlich Feststellung monatlich vorenthaltenen Beiträge Fälligkeitszeitpunkt gesondert genaue Anzahl Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten Löhne Höhe Beitragssatzes örtlich zuständigen festzustellen StGB § Sozialabgaben m.w . . . Landgericht hat jedoch entsprechender Buchführung Angeklagten Berechnung vorgenommen Grundlage Verfügung stehenden Unterlagen § rechtlich erheblichen tatsächlichen Umstände Höhe jeweils vorenthaltenen Sozialbeiträge geschätzt . Vorgehensweise ist hier gegebenen Umständen zulässig vgl. BGHSt . hat Landgericht zwar ausdrücklich auseinandergesetzt gegebenenfalls Umfang Beitragsschuld Angeklagten Zahlungen Subunternehmer " erfüllt wurde Feststellungen zumindest " Subunternehmer " Gesamtzahl wird Urteil mitgeteilt Angeklagten getroffenen Vereinbarung tatsächlich Arbeitnehmer zuständigen Kassen angemeldet S. fernliegt auch Beiträge entrichtet hatten . nehmer sind Arbeitgeber anzusehen ; Arbeitnehmer Angeklagten fristgerecht Beiträge zuständige Einzugsstelle abgeführt haben können Zahlungen Angeklagten jedoch zugute kommen Folge " Subunternehmern gezahlten Beträge bereits objektive Tatbestand Vorenthaltens Arbeitsentgelt Person Angeklagten erfüllt sein könnte . wollte Landgericht aber ersichtlich Rechnung tragen tabellarischen Auflistung ausgezahlten Nettolöhne " zuständigen zumeist geringfügig Beschäftigte gemeldeten Arbeitnehmer Löhne unberücksichtigt " gelassen hat vgl. S. . Lienen