BESCHLUSS StR 2 . Juni Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 2 . Juni gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Dezember wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall II . 22 . Urteilsgründe Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist Teilfreispruch entfällt aufgehoben " Nebenfolgen einbezogenen Urteil " aufrechterhalten wurden ; Aufrechterhaltung entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig gesprochen Einbeziehung Strafen früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat lediglich Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ist übrigen unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Fall . 22 . Urteilsgründe § Abs. Nr. Abs. eingestellt Schuldspruch entsprechend geändert . Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen Einstellung Verfahrens unberührt . Senat schließt Hinblick Einsatzstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe übrigen Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen Freiheitsstrafen Jahren Jahren Monaten Freiheitsstrafen Jahr Jahr Monaten Wegfall Verurteilung Fall Tatserie Ausspruch übrigen auch angemessene § Abs. Satz Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte . 2 . Teilfreispruch hatte Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen entfallen . 3 . Aufrechterhaltung einbezogenen Urteil Amtsgerichts ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte angefochtenen Urteil . Einziehung war erledigt Eigentum betreffenden Gegenständen Rechtskraft amtsgerichtlichen Urteils § StGB Staat übergegangen war StGB Abs. Aufrechterhalten 8) . 4 . nur sehr geringen Erfolgs Revision Angeklagten scheidet Kostenteilung Rahmen § Abs. StPO .