BESCHLUSS StR 31 . Mai Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Mai gemäß Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Dezember Ausspruch Verfall zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat nur Ausspruch Wertersatzverfall Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verfallsanordnung kann bestehen bleiben . Strafkammer ist zwar zutreffend ausgegangen Angeklagten eingenommene Verkaufserlös Verfall Wertersatz unterliegen kann hat jedoch erkennbar § StGB auseinandergesetzt . Vorschrift erforderliche tatrichterliche Prüfung Verfallsanordnung Angeklagten unbillige Härte Sinne § Abs. Satz StGB bedeuten würde Ausübung § Abs. Satz StGB eingeräumten Verfall ganz teilweise abgesehen werden soll fehlt . Sache bedarf Umfang Aufhebung erneuten Verhandlung Entscheidung . neue Tatrichter wird Gelegenheit haben beachten insbesondere Prüfung Entscheidung § Abs. Satz . Alt . StGB Betracht kommt Feststellungen voraussetzt Gründen Angeklagte entreichert Erlangte noch Vermögen vorhanden ist Senat . Pfister