NAMEN StR 30 . Juni Strafsache Betruges u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Lienen Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 31 . August zugehörigen Feststellungen aufgehoben Ausspruch Einzelstrafen Fällen II . 1 . Nr. 3 Urteilsgründe Aussprüchen Gesamtfreiheitsstrafe Gesamtgeldstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen . 1 . Nr. 8 ; Nr. Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Abgabe verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Verschreibung Verbraucher Fällen . 2 . Urteilsgründe hat Gesamtgeldstrafe Tagessätzen erkannt . Staatsanwaltschaft beanstandet Nachteil Angeklagten eingelegten Rügen Verletzung materiellen formellen Rechts gestützten Revision Bemessung Einzelstrafen Betrugstaten II . 1 . ; Nr. 3 Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg ; Verfahrensrüge kommt mehr . 1 . Landgericht hat Anfechtung reicht folgende Feststellungen Wertungen getroffen : seinerzeit selbständiger Apotheker tätige Angeklagte fasste Anfang Jahres betrügerische Rezeptabrechnungen gesetzlichen Krankenkassen wiederholter Tatbegehung nur vorübergehende Einnahmequelle Umfang verschaffen . Kunden gehörte S. . Kinder Kinderärzten Universitätsklinikums Januar regelmäßig täglich spritzende wachstumsfördernde Hormonpräparat " " verschrieben bekamen . Präparat wird -Pharma europäischen Markt hergestellt NettoVerkaufspreis € Zehnerpackung Ampullen vertrieben . zugelassenen Pharmagroßhändlern bezog Angeklagte Tatplan Familie abgegebene Original-)Präparat aber überwiegenden Anzahl Fälle € Zehnerpackung grauen Arzneimittelmarkt . dort erworbenen Produkte waren uneingeschränkt tauglich ; günstiger Preis erklärte teilweisen Verstreichen Verfallsfrist rechnungslosen " Lieferung . zuständigen ließ Angeklagte Abgabe Präparate indes anfallenden Rabatte Fällen Maßgabe Verkaufspreises -Pharma erstatten . war bekannt Abgabe Medikamenten Rechnung grauen Markt erworben waren sozialrechtlichen Vorschriften vornherein Anspruch Apothekers gesetzlichen Krankenkassen auslöst . Täuschung Auszahlungsanordnung zuständigen Kassenmitarbeiter wusste Berechtigung Ansprüchen auch manuell zumindest stichprobenartig eingereichten Rezepte überprüfen nutzte Umstand ärztlichen Verordnungen -Pharma Direktlieferungen vergebene sogenannte Pharmazentralnummer bereits aufgedruckt war . Angeklagten bewusst war gingen Mitarbeiter Kasse Einreichung Verordnung Apotheker Präparat auch entsprechenden vorschriftsmäßigen Wege beschafft hatte . Weise rechnete Angeklagte Jahren verteilt einzelne Abrechnungsmonate Abgabe insgesamt Packungen " " Familie Direktverkaufspreis -Pharma se tatsächlich grauen Arzneimittelmarkt bezogen hatte Fälle II . 1 . Urteilsgründe . Abzug anfallenden Rabatte entstand hieraus Gesamtschaden € . Entsprechend rechnete Angeklagte Abrechnungsmonaten Jahres weitere Verschreibungen Präparats [ Fälle II . 1 . Nr. 3 Urteilsgründe . Fällen reichte Rezepte zwar jeweils zusammen Verordnungen rigen Taten Medikamente Patienten abgegeben hatte sei Einvernehmen sei fingierter Rezepte zusammenwirkenden Arztes . Höhe Krankenkassen hieraus entstandenen Schadens wird indes auch hier maßgeblich teure erstattete Präparat " bestimmt ; beträgt gesamt € . Bemessung Einzelstrafen dargestellten Betrugstaten hat Landgericht strafmildernd berücksichtigt Abrechnungen Angeklagten grauen Markt bezogenen Einheiten Präparats " " lediglich sozialrechtliche Formalverstöße gehandelt habe . Einkauf -Pharma zugelassene Großhändler hätte betrügerisch Zahlungen leisten müssen . Medizinische Nachteile seien Taten entstanden . habe Angeklagte Kindern Familie benötigte Medikament Zusammenwirken Vater vorenthalten noch hätten grauen Markt beschafften Präparate medizinischer Sicht Bedenken bestanden . Feststellung Angeklagte habe Familie schriebene Präparat -Pharma zugelassenen Großhändlern bezogen habe jeweils grauen Arzneimittelmarkt eingekauft stützt Landgericht geständige Einlassung Unrichtigkeit Punkt hat überzeugen können . Kinder hätten Hauptverhandlung Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht . Befragung Mitarbeiter Angeklagten sei insoweit unergiebig geblieben . Aufgezeichnete Telefongespräche Angeklagten früheren Mitangeklagten Abgabe " Spritzen " Geldzahlungen Angeklagten unterhalten habe ließen eindeutigen Schluss Abgabe Präparats lediglich vorgetäuscht worden sei zumal Diabetes gelitten habe . gerichteten Strafverfahren habe derartige Vorwürfe bestritten . Angeklagte habe bereits Ermittlungsverfahren Polizei Beschuldigter ausgesagt ; Einlassung Hauptverhandlung Angaben Ermittlungsverfahren seien " wesentlichen Widersprüche festzustellen " . 2 . Beschwerdeführerin rügt Recht Annahme Landgerichts Angeklagte habe Kindern Familie verordneten Medikamente direkt bezogen habe grauen Arzneimittelmarkt eingekauft tatsächlich Patienten abgegeben tragenden lückenlosen Beweiswürdigung entbehrt . Urteil mitteilt hat Angeklagte oben erwähnten polizeilichen Vernehmung Ermittlungsverfahren eingelassen habe " etwa Mitte " Besuch Pharmavertreter erhalten . habe hingewiesen Datenbank werde ersichtlich Angeklagten Apotheke regelmäßig " Medikament " " verkauft werde . könne Medikament allerdings geringeren deutlich günstigeren Preis beschaffen . Andererseits hat Landgericht festgestellt Kindern Familie Präparat Januar regelmäßig verschrieben wurde Angeklagten abgerechneten Verordnungen 17 . Januar 18 . April insgesamt Einheiten " " je € [ Fälle . 1 . Nr. Urteilsgründe gerade Direktbezug Medikaments -Pharma zuzuordnen ist . teilweisen Direktbezug geht Landgericht vielmehr erst Bezug Folgeverordnung 11 Juli . Widerspruch hätte Landgericht auseinandersetzen müssen ist geeignet grundsätzliche Zweifel Glaubwürdigkeit Einlassung Angeklagten erwecken . Senat kann ausschließen Landgericht Beachtung Widerspruchs Aussagen Angeklagten Unglaubhaftigkeit Angaben Bezug Medikaments überzeugt infolgedessen fraglichen Fällen höhere Einzelstrafen erkannt hätte bestimmend erachteter mildernder Strafzumessungsgesichtspunkt vorgelegen hätte . führt Aufhebung Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe . 3 . Aufhebung unterliegt auch Landgericht Fälle Abgabe verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verhängte Gesamtgeldstrafe . Zwar hat Beschwerdeführerin Rechtsmittel Ausspruch Einzelstrafen Betrugsfällen Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt . Beschränkung ist insoweit jedoch unwirksam unbeachtlich genannten Einzelstrafen beruhende Gesamtfreiheitsstrafe stehen gemäß § Abs. Satz StGB gesondert festgesetzten Geldstrafe untrennbaren Zusammenhang losgelöste Beurteilung rechtlicher tatsächlicher Hinsicht ausschließt . Erwüchse Verurteilung Geldstrafe unabhängig Strafaussprüchen Übrigen Rechtskraft so könnten weggefallenen Strafen neu bemessen werden Urteil insgesamt Gefahr innerer Widersprüche auszusetzen . Deutlich wird schon neue Tatrichter Rechtsgründen gehindert wäre insoweit ebenfalls Geldstrafe erkennen § Abs. Satz StGB Mehrzahl -9- Gesamt-)Geldstrafen Folge hätte . aber hat Tatrichter Entscheidung Vorschrift gesondert Geldstrafe erkennt treffen Ahndung Taten insgesamt schuldangemessen hält vgl. Urteil 21 . April 598 ; Urteil 27 . Juni StR ; Urteil 17 . Januar StGB Abs. Einbeziehung . rechtskräftig verhängten Einzelgeldstrafen Gesamtstrafe einzubeziehen sind bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Lienen Menges