BESCHLUSS StR 18 . April Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziff . 2 . Antrag 18 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 November Schuldspruch abgeändert Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Videokassetten eingezogen . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt nur Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung . übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Annahme Tateinheit sexuellen Mißbrauch Jugendlichen § Abs. Nr. Alt . StGB sexuellen Mißbrauch Kindern § Abs. . Fällen II . 1 . 5 . Urteilsgründe kann bestehen bleiben sexuelle Mißbrauch Jugendlichen gemäß § Abs. StGB sexuellen Mißbrauch Kindern Gesetzeseinheit steht vgl. BGHSt . Senat hatte erwogen Rechtsauffassung Tateinheit Gesetzesverletzungen anzunehmen vgl. NStZ f. ; . 22 . Dezember . erstrebte einvernehmliche Änderung Rechtsprechung möglich war vgl. . 14 . September 19 . Oktober hat Bedenken zurückgestellt Vorlage Großen Senat Strafsachen abgesehen . verbleibt bisherigen Rechtsprechung . war Schuldspruch entsprechend ändern . Strafausspruch kann bestehen bleiben Landgericht festgestellte Tatbestand § Abs. Nr. Alt . StGB erfüllende Vornahme sexuellen Handlungen Entgelt Verneinung minder schweren Falls sexuellen Mißbrauchs Kindes Fälle II . 1 . 3 . Urteilsgründe auch Annahme besonders schweren Falls gemäß § Abs. . Fälle . 4 . 5 . Urteilsgründe Strafzumessung rechtsfehlerfrei Nachteil Angeklagten berücksichtigt werden konnte . Senat schließt Landgericht geänderten Beurteilung Schuldumfang berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Schuldspruchänderung stellt Erfolg Rechtsmittels Angeklagten Belastung Angeklagten vollen Kosten Rechtsmittels unbillig erscheinen ließe § Abs. . Kutzer Pfister ist erkrankt Unterschriftsleistung verhindert . Kutzer Lienen