BESCHLUSS 11 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 11 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilsformel klargestellt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen Menges