BESCHLUSS StR 11 . April Strafsache schwerer Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 11 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil 8 . Mai betrifft Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Angeklagte Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung Fall . 3 . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; gesamten Strafausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Rechtsmittel wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung schwerer Vergewaltigung Tateinheit Freiheitsberaubung Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts beanstandet hat Verfahrensrüge Teilerfolg . 1 . Schuldspruch Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fall . 3 . Urteilsgründe kann Bestand haben ; Beschwerdeführer zutreffend geltend macht ist Überzeugungsbildung Landgerichts insoweit teilweise Beweisstoff gestützt Gegenstand Hauptverhandlung gemacht worden ist § . liegt Folgendes Grunde : Angeklagte hatte Tat zunächst Abrede gestellt behauptet Tatopfer Nebenkläger sei Zahlung € einverstanden gewesen Angeklagte revidierende frühere Mitangeklagte sexuelle Handlungen vornehmen . " folgter Beweisaufnahme vgl. S. kam Wunsch Verteidiger Ende dritten Sitzungstages Hauptverhandlung geführten informellen Gespräch Richtern Sitzungsstaatsanwältin . Ablauf schildern Staatsanwältin Berufsrichter dienstlichen Stellungnahmen folgt : Verteidiger hätten gefragt Strafmaß Falle Geständnissen erwarten sei . Verteidiger Angeklagten S. habe hierbei erklärt stelle Gesamtfreiheitsstrafe Jahren . habe Staatsanwältin geäußert Ergebnis Beweisaufnahme könne Sicht " Gesamtfreiheitsstrafe unter Jahren Betracht kommen " . interner Beratung Kammer habe mitgeteilt Auffassung Staatsanwältin teile . Verteidiger Angeklagten S. habe Bedenkzeit nächsten Sitzungstag gebeten Sache Mandanten erörtern können . nächsten Hauptverhandlungstermin hat Verteidiger Angeklagten Protokoll " Tatgeschehen … eingeräumt " ; Angeklagte hat Angaben Verteidigers " zutreffend anerkannt S. . Landgericht hält Verteidiger abgegebene Angeklagten bestätigte Erklärung bezüglich sämtlicher Tatvorwürfe glaubhaft . liefere dritte Tat Fall . 3 . Urteilsgründe " zumindest Durchführung körperlichen Misshandlungen " glaubhaftes Motiv ; Angeklagte habe Drogenkonsums Nebenklägers Schwagers erzieherisch tätig werden wollen verantwortlich gefühlt habe . habe frühere Einlassung überzeugend korrigiert . stünden Übrigen auch Angaben Tatopfers Geständnis Mitangeklagten . Recht rügt Beschwerdeführer Landgericht Überzeugung teilweise Inbegriff Hauptverhandlung geschöpft hat . Mitangeklagte hat dort Sache erklärt . wird Sitzungsniederschrift bewiesen . hat Beginn Hauptverhandlung Verteidiger mitgeteilt werde Sache einlassen . später dennoch erhobenen Tatvorwurf geäußert hätte ist Protokoll entnehmen Protokollierungspflicht NStZ . weist lediglich Rahmen letzten Wortes äußerte tue leid nehme Strafe so komme . Geständnis Mitangeklagten geeignet sein könnte frühere Einlassung Angeklagten widerlegen ist Gegenstand Hauptverhandlung geworden . Zwar ist Richter Landgericht . lung Vorsitz führte dienstlichen Erklärung insoweit Inhalt mitzuverantwortenden Hauptverhandlungsprotokolls abgerückt . Mitangeklagte habe " Rahmen Hauptverhandlung " . Allerdings sei mehr erinnerlich " Verhandlungssituation Fall war " . Geständnis habe aber " Anfang Frage gestanden " . Erklärung ist indes geeignet Beweiskraft Sitzungsniederschrift Satz erschüttern . kann dahinstehen entsprechende Protokollberichtigung Vorsitzenden Protokollführerin Rüge Beschwerdeführers Boden hätte entziehen können vgl. Vorlagebeschluss 1 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 23 . August Anm . Widmaier ; ist vorgenommen worden . Lediglich einseitige Erklärung Urkundspersonen beseitigt Beweiskraft Protokolls tatsächliche Grundlage Verfahrensrüge Angeklagten entfällt vgl. NStZ . Hier kommt dienstliche Erklärung derart vage gehalten ist zweifelhaft erscheint Vorsitz führende Richter Zeitpunkt Abgabe noch aktuelle Erinnerung Ablauf Hauptverhandlung hatte . Umständen Inhalt informellen Gesprächs " hat selbst eingeräumt erst Lektüre Stellungnahme Sitzungsstaatsanwältin undeutliche Erinnerung aufgefrischt habe . Inhalt dienstlichen Erklärungen Staatsanwältin beisitzenden Richters Abgabe Geständnisses Mitangeklagten Hauptverhandlung sind ebenfalls Bedeutung ; Beweiskraft Protokolls insoweit erschüttert ist findet freibeweisliche Feststellung Ablaufs Hauptverhandlung s. unten . dargestellten Verfahrensmangel beruht Schuldspruch Fall . 3 . Urteilsgründe . Senat kann ten hier gegebenen Beweiskonstellation ausschließen Landgericht Berücksichtigung Gegenstand Hauptverhandlung gewordenen Sacheinlassung Mitangeklagten " Geständnis " Angeklagten Tat geglaubt hätte . Erklärung Verteidigers Bestätigung Angeklagten lag Verfahrensabsprache Gericht Staatsanwaltschaft Verteidiger Grunde . hat Senat erwähnten dienstlichen Erklärungen freibeweislich festgestellt . stand Absprache geboten BGHSt 205 ; Hauptverhandlung offen gelegt Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde . Schweigen Protokolls wird hier bewiesen derartige Absprache Hauptverhandlung stattfand . kann dahinstehen schon Fall ist negative Beweiskraft Protokolls vornherein erstreckt s. BGHSt 228 ; vgl. aber auch BVerfG 3 ; NStZ w. ; denn jedenfalls hat dienstliche Erklärung Vorsitzenden entsprechenden Revisionsvortrag Beschwerdeführers bestätigt hat Protokoll Punkt Beweiskraft entzogen NStZ . Geständnis Ergebnis Verfahrensabsprache war musste Landgericht besonderer Weise Zuverlässigkeit überprüft werden BGHSt . hat Landgericht Ansatz auch verkannt ; setzt Urteilsgründen durchaus Frage Glaubwürdigkeit Form bestätigten Verteidigererklärung abgegebenen " Geständnisses " . entsprechenden Ausführungen ergibt aber Fall . 3 . Urteilsgründe Wesentlichen formeller Natur war lediglich Körperverletzungshandlung Motiv zutun versuchte . Hintergrund kam Erwägung Landgerichts frühere abweichende Einlassung Angeklagten auch Angaben Nebenklägers Geständnis Mitangeklagten widerlegt sei durchaus tragende Bedeutung . Aussage Nebenklägers war hierbei offenbar allein geeignet Überzeugung Landgerichts Richtung abzusichern . anders ist erklären Sicht abgeschlossenen Beweisaufnahme überhaupt sah noch informelle Gespräche " einverständliches Verfahrensergebnis einzutreten Angeklagten Abgabe Geständnisses Strafmilderung zuzusagen . Sachlage Beweiswürdigung auch Geständnis Mitangeklagten stützt Gegenstand Hauptverhandlung war so ist auszuschließen Verwertung abweichenden Überzeugung gelangt wäre . Schuldspruch Fällen II . 1 . 2 . Urteilsgründe hat Bestand . Fälle ist dargestellte Verfahrensfehler Bedeutung . Sachmangel Beweiswürdigung sieht Senat insoweit . kann aber auch ausschließen abweichende Würdigung Landgerichts Fall . 3 . Überzeugungsbildung anderen Tatvorwürfen ausgewirkt hätte . 2 . Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben . Einzelstrafen Fälle II . 1 . 2 . können schon Bestand haben Fall . 3 . verhängten Teilaufhebung Schuldspruchs weggefallenen Einzelstrafe Jahren Monaten Einsatzstrafe handelte Senat auszuschließen vermag Bemessung übrigen Einzelstrafen Höhe Einsatzstrafe beeinflusst worden ist . Einzelstrafen weiteren Taten könnten aber auch bestehen bleiben Hinblick unzulässig Punktstrafe zugesagte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren festgelegt worden sind . dienstlichen Erklärungen soll Ergebnis Absprache gewesen sein Angeklagten Falle Geständnisses Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verhängt wird . hätte Gericht Rahmen Verfahrensabsprache geboten BGHSt . Strafobergrenze Mindeststrafe zugesagt . wörtlichen Sinne tatsächlich so gemeint gewesen sein sollte glaubt Senat . ist völlig lebensfremd Angeklagter " Zusage " einlässt . Blick Interessen Angeklagten Staatsanwaltschaft kann erzielte Verständigung nur verstanden werden gegebenenfalls verklausuliert Bezeichnung " Mindeststrafe " Absprache Beteiligten einig waren solle Gesamtfreiheitsstrafe genau Jahren verhängt werden . wurde demgemäß zulässige Punktstrafe versprochen verhängt ; Urteilsgründe erweckten Anschein fand Gesamtstrafe noch zugrunde liegenden Einzelstrafen Maßstäben § StGB ausgerichtete Strafzumessung . muss nachgeholt werden . Vorgehen § Abs. vgl. sah Senat hier Anlass . -9- 3 . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Alt . Gebrauch . Pfister sind urlaubsbedingt Unterzeichnung gehindert .