BESCHLUSS 7 Juli Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes hier : Anfragebeschluss 5 . Strafsenats 10 . März 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 Juli beschlossen : Senat hält Rechtsprechung Verhandlung Entlassung Zeugen selbständiger Verfahrensabschnitt Regel wesentlicher Teil Hauptverhandlung ist . Gründe : 1 . 5 . Strafsenat beabsichtigt entscheiden : " fortdauernde Abwesenheit § StPO Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten Verhandlung Entlassung Zeugen begründet absoluten Revisionsgrund § Nr. . " hat übrigen Strafsenaten angefragt entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird . 2 . Senat hält gegenteiligen Rechtsprechung Abwesenheit 19 ; Verhandlung Entlassung Zeugen selbständiger Verfahrensabschnitt Regel wesentlicher Teil Hauptverhandlung ist . früheren Entscheidung NStZ Rechtsansicht anfragenden Senats zustimmende Auffassung angedeutet hat nimmt Abstand . 5 . Strafsenat will auch Zusammenschau selben Tag Sache StR erfolgten Anfrage deutlich wird Ergebnis erreichen Begriff Vernehmung § StPO Bedeutungsgehalt erhält Rechtsprechung Vernehmung beigegeben hat Dauer § § . Öffentlichkeit Verhandlung ausgeschlossen wird . vermag Senat zuzustimmen . verweist insoweit Antwort Anfrageverfahren . Vernehmung Zeugen Verhandlung Entlassung sind schon § Satz ergibt voneinander trennende Vorgänge . Abschluss Vernehmung erhalten Staatsanwaltschaft Angeklagte Verfahrensbeteiligten zuvor Fragerecht § Abs. hatten Diemer KK 6 . Aufl . Rdn . Gelegenheit äußern Zeuge entlassen werden kann . wesentliche Bedeutung Verhandlung Entlassung Zeugen liegt Entlassung Zeugen Fragerecht Abs. Satz endet . Will Angeklagte bereits vernommener entlassener Zeuge nochmals gehört wird so muss Beweisantrag stellen Gericht nur dann Bindung Ablehnungsgründe § Abs. StPO Beschluss § Abs. bescheiden hat schon vernommene Zeuge Beweis neuen Behauptung benannt ist noch gehört worden war ; beschränkt Begehren bereits gehörten Zeugen selben Beweisthema erneut vernehmen dann braucht Gericht nur Rahmen Aufklärungspflicht § Abs. nachzukommen Ablehnungsgründe § Abs. gebunden sein § Abs. Beweisantrag w. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entwickelte Konsequenz Entlassung Zeugen gibt gute Strukturierung zügigen Durchführung Verfahrens Schutz Zeugen wiederholten Ladungen liegende Gründe . erscheint sinnvoll hergebrachte Rechtsprechung ändern verkomplizieren Fall Entlassung Zeugen Einverständnis Verfahrensbeteiligten Gericht verpflichtet sein soll Beweisantrag Zeugen erneut laden . berechtigten Belangen Opferschutzes wird sorgfältige Beachtung Verfahrensbestimmungen besten Rechnung getragen vgl. NStZ . Zeugen kann Unterrichtung Angeklagten Aussageinhalt anschließende Verhandlung Entlassung Zeugen Abwesenheit Weiteres Konfrontation Angeklagten erspart werden . anfragende Senat verweist Recht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Frage Zusammenhang Verfahren § StPO wesentlichen Teil Hauptverhandlung darstellt frei Widersprüchen ist . ist jedenfalls nur schwer überblicken trägt umfangreicher eigentlich einzuhaltenden Vorschrift erheblich Verunsicherung Tatrichter . liegt auch begründet Bundesgerichtshof Eingrenzung absoluten Revisionsgrundes § Nr. Anforderungen Revisionsvortrag § Abs. Satz erkennbar immer wieder bestrebt war Interesse Einzelfallgerechtigkeit Opferschutzes Revision Erfolg versagen . vorgeschlagene Verfahrensweise beseitigt Zustand indes fügt nur weitere Besonderheit . Lienen Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Sost-Scheible