BESCHLUSS 4 . März Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . sofortige Beschwerde Angeklagten Kostenentscheidung genannten Urteils wird unbegründet verworfen Gesetz entspricht . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Rothfuß Otten Roggenbuck