BESCHLUSS 22 . Juni Strafsache Betrugs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Rechtsanwalt eingelegte Revision Landgerichts 27 . März wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Rechtsanwalt gemäß § eigenen Namen eingelegte Revision ist unzulässig . angefochtene Urteil ist 27 . März rechtskräftig Verurteilte Verteidiger Rechtsanwalt schaft Anschluss Verkündung Urteils Rechtsmittel verzichtet haben § Abs. Satz . Verzicht ist unwiderruflich unanfechtbar . . ; vgl. ; NStZ-RR . Gründe ausnahmsweise Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts hätten führen können sind ersichtlich . Verurteilte selbst betreibt Revision . Revision kann Verteidiger mehr rechtswirksam eingelegt werden vgl. Meyer-Goßner 54 . Aufl . . 5 ; KK 6 . Aufl . . . Rechtsanwalt fehlt bereits Bevollmächtigung Verteidiger Zeitpunkt Revisionseinlegung . handelte zwar zunächst Wahlverteidiger Verurteilten wurde anschließend Pflichtverteidiger bestellt . Beschluss 16 . August hat jedoch Oberlandesgericht Verteidiger Verurteilten ausgeschlossen . eingelegten sofortigen Beschwerden hat Bundesgerichtshof Beschluss 22 . Oktober verworfen . Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist wirkt Ausschließung zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung . Pflicht Kostentragung ergibt § Abs. . Kosten unzulässigen Rechtsmittels hat tragen eingelegt hat ; gilt auch vollmachtlosen Verteidiger Meyer-Goßner 54 . Aufl . . 8 ; 26 . Aufl . . je . Schreiben 6 . April hat Verurteilte erklärt Kontakt Rechtsanwalt stehe noch Einlegung Revision veranlasst habe .