BESCHLUSS 13 . Juni Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeklagten 13 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 13 . Oktober Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . richtet Verfahrensrügen Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Sachrüge erfolgt . 1 . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte rer Grundschule Kinder sonderpädagogischem Förderbedarf . war Klassenlehrer 23 . Juni geborenen Nebenklägerin . litt Entwicklungsverzögerungen besuchte Integrationskind besonderem Förderbedarf Grundschule . nutzte bietende Gelegenheiten sexuellen Handlungen Nebenklägerin . Aufenthalt Schulklasse Jugendherberge lasste Angeklagte Nebenklägerin Zimmer kommen . zog Hose Unterhose legte Bett . wies Nebenklägerin Badeanzug auszuziehen dann fasste Hüfte setzte Penis hob . Schüler Zimmertür klopfte hob Angeklagte befahl schnell gehen dort anzuziehen leise verhalten Fall . Urteilsgründe . 7 . Mai sollte Nebenklägerin weiterführende Schule kennen lernen . fuhr Schulbus dorthin Mutter Angeklagten Auto folgte . Ende lung fuhr Angeklagte Nebenklägerin Mutter setzte Mutter Wohnung nahm Nebenklägerin . noch Zeit Unterrichtsbeginn war hielt Angeklagte Haus ging Schlafzimmer . Dort entkleidete Nebenklägerin legte Bett hob Schoß . setzte Penis hob hoch . sah immer wieder Uhr rechtzeitig Unterricht kommen . sexuellen Handlungen frühstückten gingen Hund Angeklagten spazieren fuhren dann Grundschule Fall . Urteilsgründe . Tag vierten Schuljahr Nebenklägerin unterrichtete Angeklagte Differenzierungsraum weitere Klassenlehrerin anderen Schüler Klassenraum unterrichtete . Angeklagte zog Hose stehenden Nebenklägerin schob Unterhose beiseite führte Finger Scheide . Lehrerkollegin Tür klopfte signalisieren Ende Schulstunde rief Angeklagte Verzögerung komm rein . Zwischenzeit zog Finger Scheide Nebenklägerin zog Hose hoch . Angeklagte befahl Nebenklägerin wieder Tisch setzen Stifte einzuräumen Lehrerin Verdacht schöpfe Fall . Urteilsgründe . 2 . Landgericht hat Urteil aussagepsychologischen verständigen folgend Angaben Nebenklägerin gestützt . Nebenklägerin habe Geschehen logisch konsistent detailreich nachvollziehbar dargestellt . Auch habe authentisch wirkende emotionale Belastung erkennen lassen . lägen Besonderheiten Angaben gute Aussagequalität ergebe . Entstehung Beschuldigung Nebenklägerin Mutter Zeugin Rede gestellt worden sei Sexvideos Internet angesehen Möglichkeit Freundin vermittelt habe spreche Glaubhaftigkeit Aussagen . Frage Filminhalts habe Nebenklägerin bekundet sei gewesen Angeklagte auch gemacht habe . Ergänzend habe erklärt Videofilme erst Missbrauchshandlungen aufgerufen habe . Nebenklägerin besitze weit unterdurchschnittliche Speicherfähigkeit besonders rig wäre erfundene Geschichte konstant behaupten . Auszuschließen sei Drucksituation Gespräch Mutter Mutter Freundin motiviert worden sein könnte falsche Beschuldigung aufzustellen . Schilderung wäre Geschädigten eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit möglich gewesen geschilderten Geschehnisse erlebnisbasiert gewesen wären . Angaben weiteren Klassenlehrerin Ehefrau Angeklagten ergäben erheblichen Einwendungen Glaubhaftigkeit Beschuldigung . II . Revision ist Sachrüge begründet sodass Verfah7 rensrügen ankommt . Beweiswürdigung Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Beweiswürdigung ist Sache Tatgerichts . obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . revisionsgerichtliche Prüfung ist beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . hat Bundesgerichtshof Fällen Aussage Aussage steht besondere Anforderungen Darlegung Verurteilung führenden Beweiswürdigung aufgestellt . ist insbesondere Entstehung Entwicklung belastenden Aussage besondere Bedeutung beizumessen . Konstellation hat Tatrichter umfassenden Gesamtwürdigung möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen Überlegungen zubeziehen vgl. Senat Beschluss 7 Juli NStZ ; Urteil 6 . April ; Beschluss 10 . Januar ; Beschluss 4 . April . 2 . Anforderungen ist Landgericht gerecht geworden . Erwägungen Aussageentstehung sind lückenhaft . Beschuldigung Angeklagten ist erstmals geäußert worden Freundin Nebenklägerin Aufrufen Sexfilmen Internet angetroffen worden war Mutter erklärt hatte sei Nebenklägerin instruiert worden Nebenklägerin Müttern Rede gestellt wurde . befand erheblichen Druck nachhaltigen Befragung sonst Tabu behandeltes Thema . Insbesondere Mutter Nebenklägerin habe locker gelassen . hat Landgericht vernommene aussagepsychologische Sachverständige erläutert Nebenklägerin besitze erhöhte Anfälligkeit Suggestiveinflüssen folgen . habe gutachterlichen Exploration auch anderen Vernehmungen Suggestivfragen oftmals gemäß Suggestion beantwortet . Angaben sprächen auch Druck Gespräch Mutter Zeugin motiviert gewesen sein könne bewusste Angeklagten vorzubringen eigene Schuld vermindern Mutter Diskussion Aufrufens Sexseiten Internet milde stimmen . aussagepsychologischer Sicht sei äußerst unwahrscheinlich insbesondere auch vorhandenen Entwicklungsverzögerungen Zeugin hätte spontan vorbringen können . qualitativ so hochwertige Lüge Landgericht hat insgesamt Ergebnis Sachverständigen angeschlossen Angaben Nebenklägerin hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert glaubhaft seien . hat aber selbst überprüft Nebenklägerin Druck intensiven Befragung Blick Anschauungsmaterial Filmdarstellungen Internet Bild sexuellen Handlungen Erlebnissen Alltag Grundschule verknüpft haben könnte Druck entweichen . weiteren Befragungen Nebenklägerin sind Bemerkung Sachverständigen auch Suggestivfragen vorgekommen Art Bedeutung Urteil näher erläutert werden . Hinweis Sachverständigen Nebenklägerin Suggestivfragen oft Sinne Erwartungshaltung Fragesteller geantwortet habe reicht nachvollziehbar begründen tatbezogenen Aussagen Nebenklägerin suggestiven Einflüssen entstandene Schilderungen gehandelt hat . fehlt auch Lage notwendige besonders sorgfältige Gesamtwürdigung Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte . Landgericht hat Mitteilung Sachverständigen anschließe nur noch erläutert Angaben Zeuginnen geeignet seien Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin erschüttern Angeklagten Fall . Urteilsgründe ausreichend großes Zeitfenster Tatbegehung Verfügung gestanden habe Ergebnis gynäkologischen Untersuchung Erkenntniswert besitze vorläufige Ergebnis Beweisaufnahme bezüglich eingestellter Tatvorwürfe Glaubhaftigkeitsbedenken ergebe . wird Risiko Falschdarstellung Nebenklägerin unter bewusst unbewusst erfolgender Entwicklung falschen Tatbildes intensiven Fragen bildhafter Vorstellungen sexuellen Handlungen entsprechenden Filmdarstellungen Internet nachvollziehbar ausgeräumt . Auch wäre weiter gehende Plausibilitätskontrolle Angaben Tatgericht erforderlich gewesen . Fall . Urteilsgründe sollen sexuellen Handlungen Zeitdruck wiederholtem Blick Angeklagten Uhr erfolgt sein ; sollen aber Angeklagte Kind Frühstück Spaziergang Hund ausgelassen haben . Fragwürdigkeit Geschehens wäre gebotenen Gesamtwürdigung Blick nehmen gewesen . 3 . Senat kann ausschließen Verurteilung klagten Rechtsfehlern beruht . Krehl Grube