BESCHLUSS 14 . April Strafsache versuchter besonders schwerer Brandstiftung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 3 . Antrag Anhörung Beschwerdeführers 14 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 November aufgehoben Angeklagte Fall II.1 Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Schuldspruch versuchter Anstiftung besonders schweren Brandstiftung entfällt gesamten Strafausspruch . 2 . Umfang Aufhebung Nr. 1.b wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter Anstiftung besonders schweren Brandstiftung Einzelfreiheitsstrafe Jahre Monate versuchter besonders schwerer Brandstiftung Einsatzstrafe Jahre Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . richtet Verfahrensrügen Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Sachrüge Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen versuchte Angeklagte etwa Woche 1 . Dezember vergeblich Bekannten bestimmen Belohnung Euro Angeklagten Geschäftshaus betriebene Ladengeschäft niederzubrennen . Weise wollte Angeklagte unberechtigterweise Genuss verschiedenen Versicherungsleistungen gelangen . 1 . Dezember legte Angeklagte selbst Ladengeschäft Feuer . alsbald Passanten alarmierte Feuerwehr konnte Brand Übergreifen Feuers wesentliche Gebäudeteile löschen starken Rauchentwicklung hustende Personen Obergeschoss Gebäudes evakuieren . planmäßig Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft verweigerte Zahlung . 2 . Feststellungen tragen zwar Schuldspruch versuchter besonders schwerer Brandstiftung aber zusätzliche Verurteilung versuchter Anstiftung besonders schweren Brandstiftung . § StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen besonderen Gefährlichkeit Strafe gestellt ; Verurteilung § StGB ist indes dann Raum mehr versuchten Anstiftung Auffordernde selbst Verbrechen begeht begehen versucht anderen vergeblich bestimmen versucht hat BGHSt . ; StGB § Abs. Satz Konkurrenzen . versuchte Anstiftung tritt dann mitbestrafte Vortat diesbezügliche Schuldspruch entfällt insoweit Freispruchs bedarf aaO Konkurrenzen vgl. auch 12 . Aufl . § Rdn . m.w . . teilweise Aufhebung Schuldspruchs führt auch Aufhebung Strafausspruchs . Anregung Generalbundesanwalts verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Einzelstrafe versuchte besonders schwere Brandstiftung festzusetzen folgt Senat . Zwar wird Unrechtsgehalt versuchten Anstiftung Verurteilung versuchter besonders schwerer Brandstiftung erfasst ist dort Rahmen Strafzumessung berücksichtigen vgl. aaO Konkurrenzen . Allerdings vermag Senat Höhe verhängten Einzelstrafen sicher auszuschließen Strafkammer richtiger Beurteilung Konkurrenzverhältnisses niedrigere Freiheitsstrafe Jahre Monate allein auszuurteilende versuchte besonders schwere Brandstiftung verhängt hätte . Aufhebung Feststellungen Strafzumessung bedarf . neue Tatrichter hat lediglich neue Bewertung vorzunehmen . Ergänzende widersprechende Feststellungen Strafe sind möglich . Roggenbuck