BESCHLUSS StR 27 . April Strafsache ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 November Feststellungen aufgehoben ; Feststellungen objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Landgerichts trat paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte Zeit 5 . Oktober 10 . Januar folgt Erscheinung : Hunger Durst hatte bestellte Restaurant Essen Trinken ausreichende Barmittel verfügte Fall ; entwendete Spendenkasse Apotheke aufgestellt war Fall Paket Wurst Fleisch Einkaufsbeutel Passantin Fall . Fällen drang Angeklagte Wohnung Nachbarn dort Verlängerungskabel Strom verschaffen Stromzufuhr eigenen Wohnung gesperrt war Fälle 8) . weiteren Fall drang Wohnung Unbekannten dort übernachten . versagt wurde zerschlug Tasse Fall . Fällen verschaffte Angeklagte Zutritt Klinik Medikamente Vitaminaufbaupräparate verschaffen einmal Wachtdienst täuschte sei under unterwegs anderes Mal Fenster Gebäude kletterte Fälle . Angeklagte wurde schließlich Versuch Supermarkt Batterien entwenden festgehalten . Polizeibeamten übergeben wurde ergriff Arm stieß weg durchsuchen lassen wollte Fall . sachverständig beratene Landgericht hat angenommen Angeklagte Fällen Schuld gehandelt habe . schwerwiegenden Erkrankung sei sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Tatzeitpunkten auszugehen . ausschließbar sei Steuerungsfähigkeit gesamten Tatzeitraum auch aufgehoben gewesen . Zwar wiesen Umstände Tatbegehung Fällen akute psychotische Phase . engen zeitlichen Zusammenhangs Taten sei jedoch möglich Schuldfähigkeit Angeklagten Tat Tat differenziert beurteilen Gunsten auszugehen sei gesamten Tatzeitraum psychotischen Krankheitsphase befunden habe . II . 1 . Voraussetzungen § StGB werden Urteilsfeststellungen hinreichend belegt . Landgericht hat schon hinreichend dargelegt Angeklagte Begehung Anlasstaten sicher erheblich vermindert schuldfähig Sinne § StGB war . grundsätzlich unbefristete Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gemäß § StGB ist außerordentlich belastende Maßnahme besonders gravierenden Eingriff Rechte Betroffenen darstellt . setzt zunächst zweifelsfrei feststeht Unterzubringende Begehung Anlasstat psychischen Defekts schuldunfähig § StGB vermindert schuldfähig § StGB war Tatbegehung beruht . muss Tatrichter Einzelnen dargelegt werden festgestellte Merkmal § § StGB unterfallende Erkrankung konkreten Tatsituation Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat Anlasstat entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist vgl. 10 November NStZ-RR . Tatrichter hier beschränkt Beurteilung Sachverständigen Frage Schuldfähigkeit anzuschließen muss wesentliche Anknüpfungspunkte Darlegungen Urteil so wiedergeben Verständnis Gutachtens Beurteilung Schlüssigkeit erforderlich ist . . ; vgl. Beschluss 17 . Juni NStZ-RR . gilt auch Fällen paranoider Schizophrenie . Allein Diagnose Erkrankung führt genommen noch Feststellung generellen zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung Schuldfähigkeit vgl. auch Beschlüsse 24 . April NStZ-RR ; 17 . Juni NStZ-RR . Erforderlich ist vielmehr Feststellung akuten Schubs Erkrankung konkretisierende Darlegung Weise festgestellte psychische Störung Begehung jeweiligen Tat Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat Senat Beschluss 29 . Mai StR NStZ-RR 307 ; Beschluss 27 . Januar . Anforderungen wird angefochtene Urteil gerecht . fehlt nähere Darlegung Einflusses diagnostizierten Störungsbildes Handlungsmöglichkeiten Angeklagten jeweils konkreten Tatsituationen . Strafkammer schließt insoweit lediglich Beurteilung Sachverständigen wesentlichen Befundtatsachen Urteil so wiederzugeben Verständnis Gutachtens Beurteilung Schlüssigkeit erforderlich wäre vgl. Beschluss 14 . April . Annahme Erkrankung Angeklagten überdauernden Zustand handele sonst paranoiden Psychosen schizophrenen Formenkreis regelmäßig Fall ist nur schubweise auftretende Erkrankung ist ebenso wenig Tatsachen belegt subakuten Zuständen möglicherweise überdauernd bestehende erheblich derte Steuerungsfähigkeit vgl. Beschluss 17 . Februar ; Müller-Isberner/Eusterschulte Venzlaff/Foerster/Dreßing/Haber- meyer Psychiatrische Begutachtung 6 . Aufl . S. . Auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergeben insoweit hinreichenden Anhaltspunkte . festgestellten Taten Angeklagten weisen auch Landgericht ausgegangen ist nur teilweise besondere Umstände akuten Krankheitsschub hindeuten können . Auch Landgericht anderer Stelle ausgeführt hat Taten seien krankheitsbedingte Fehlwahrnehmungen Angeklagten zurückzuführen Befriedigung Grundbedürfnisse Nahrung Strom Arzneimittel Diebstahlshandlungen gerechtfertigt sehe wird spezifische Zusammenhang Erkrankung einzelnen Taten hinreichend belegt . Erwägung eher Ausschluss Unrechtseinsicht hinweist erscheint Handeln Angeklagten Zwecke Bedürfnisbefriedigung auch Fehlwahrnehmung rational nachvollziehbar . 2 . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . Senat war Umstand allein Angeklagte Revision eingelegt hat gehindert auch Freispruch aufzuheben § Abs. Satz StPO ; vgl. Beschluss 14 . September . Aufhebung betroffen sind jedoch Feststellungen objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben . Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist Rechtsfehler § Abs. . Insoweit war Revision verwerfen . neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen bisherigen widersprechen . Dr. ist Unterschrift gehindert .