BESCHLUSS 1 . Juni Sicherungsverfahren ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 1 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Beschuldigten wird Urteil Landgerichts 16 . September zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet aufgehobener Einsichtsfähigkeit 29 . September fremden 13 . März Kleidung gefüllten Rollkoffer genutzten Gebäude Brand gesetzt hat . Revision Beschuldigten hat Sachrüge Erfolg . 1 . Überzeugung sachverständig beratenen Landgerichts war Beschuldigte schizoaffektiven gegenwärtig manischen Störung Polytoxikomanie September auch Tatzeiten akut psychotisch Straftaten Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sei . ist Weiteres Auffassung Sachverständigen gefolgt ersten Tat September unauffälligen Beschuldigten Konzentrationsstörungen Zeitgitterstörungen Ideenflucht Beeinträchtigungswahn systemische Züge aufweise Allmachtsideen bestünden . Affektivität Beschuldigten sei maniform dysphorisch gereizt selbst sei psychomotorisch unruhig deutlich antriebsgesteigert ; Zukunftsvorstellungen seien situativ verzehrt fehlender Wahrnehmung eigenen Einschränkung besitze realistisches Zukunftskonzept . 2 . Voraussetzungen § StGB werden Urteilsfeststellungen hinreichend belegt . Entscheidung Schuldfähigkeit Unterzubringenden Tatzeit § StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen Sinne § StGB erheblich vermindert war erfordert prinzipiell mehrstufige Prüfung . . ; vgl. nur Urteil 30 . März NStZ-RR Senat Urteil 1 Juli ; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ . . Zunächst ist Feststellung erforderlich Täter psychische Störung vorliegt Ausmaß erreicht hat psychopathologischen Eingangsmerkmale § StGB subsumieren ist . Sodann sind Ausprägungsgrad Störung Einfluss soziale Anpassungsfähigkeit Täters untersuchen . festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss psychische Funktionsfähigkeit Täters Tatbegehung beeinträchtigt worden sein . ist Richter Tatsachenbewertung Hilfe Sachverständigen angewiesen . Gleichwohl handelt Frage Vorliegens Eingangsmerkmale § StGB gesichertem Vorliegen psychiatrischen Befunds Prüfung aufgehobenen erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit Täters Tatzeit Rechtsfragen . Beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie Darlegungen Weise festgestellte Störung Begehung Tat Handlungsmöglichkeiten Täters konkreten Tatsituation Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat . . ; vgl. Urteil 30 . März NStZ-RR ; Beschluss 28 . Januar StR NStZ-RR . Anforderungen wird angefochtene Urteil mehrfacher Hinsicht gerecht . angefochtene Urteil lässt bereits Auseinandersetzung Schweregrad angenommenen psychischen Störung vermissen . ist aber besorgen Landgericht rechtsfehlerhafter Weise ausgegangen ist bereits Diagnose schizoaffektiven Störung führe Weiteres Annahme schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § § StGB . Urteil nimmt wertende Betrachtung Tatrelevanz Störung . darf Rechtsprechung Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig offenbleiben vgl. etwa Urteil 29 . September 342 ; Beschluss 22 . April NStZ-RR f. Senat Beschluss 12 November BGHSt . Frage Ausschlusses erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit kommt maßgeblich Weise festgestellte Eingangsmerkmale § StGB subsumierende psychische Störung Begehung Tat keiten Beschuldigten konkreten Tatsituation ausgewirkt hat . Beurteilung Steuerungsfähigkeit kann offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen vgl. Urteil 6 . Mai NStZ abstrakt nur Bezug bestimmte Tat erfolgen vgl. Beschluss 14 . Oktober ; Urteil 21 . Januar BGHSt . Beurteilungsgrundlage ist konkrete Tatgeschehen Art Weise Tatausführung auch Vorgeschichte Tat Motivlage Beschuldigten Verhalten Tat Bedeutung sein können vgl. Urteile 21 . Januar aaO ; 4 . Juni BGHSt . spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung fehlt hier . Beurteilung Schuldfähigkeit Beschuldigten Grundlage Anordnung § StGB bedarf insgesamt neuer Prüfung Tatrichter . 3 . Sollte gemäß § Abs. Sicherungsverfahren Strafverfahren überzuleiten sein Möglichkeit Überleitung Zurückverweisung Sache Revisionsgericht vgl. Meyer-Goßner 60 . Aufl . . wird § Abs. Satz wiesen . neue Tatrichter wird eingehender bislang geschehen darzulegen haben Beschuldigte schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt hat . Grube