BESCHLUSS 6 . März Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 6 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . September wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Revision ist unzulässig Angeklagte Verteidiger Verkündung Urteils Rechtsmittelbelehrung wirksam Rechtsmittel verzichtet haben . Verzicht kann Prozeßhandlung widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden . Gründe Anhaltspunkte Unwirksamkeit Erklärung ergeben könnten sind vorgetragen sonst ersichtlich . Otten Rothfuß