NAMEN 20 . September Strafsache 1 . 2 . besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . September teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Feilcke Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 9 . September Schuldspruch Fall Urteilsgründe dahingehend klargestellt Angeklagten besonders schweren räuberischen Erpressung Tateinheit besonders schwerem Raub gefährlicher Körperverletzung schuldig sind zugehörigen Feststellungen Angeklagten aufgehoben soweit Anordnung Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist gesamten Strafausspruch Ausspruch Unterbringung Entziehungsanstalt Vorwegvollzug . 2 . Revision Angeklagten vorgenannte Urteil wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Nebenklägern entstandenen Auslagen tragen . 3 . Revision Angeklagten wird Urteil betrifft aufgehoben Aussprüchen Gesamtstrafe Vorwegvollzug Anordnung Aufrechterhaltung dinglichen Arrests Entscheidung § 111i Abs. weitergehende Revision wird verworfen . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten verbliebenen Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer scher Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet Entscheidung Vorwegvollzug Strafe getroffen . Angeklagten hat Widerstands Vollstreckungsbeamte Tateinheit versuchter Körperverletzung Beleidigung Einbeziehung Geldstrafe anderen Urteil erste Gesamtfreiheitsstrafe Monaten schwerer räuberischer pressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Diebstahls Urkundenfälschung Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis vorsätzlichem Verstoß Pflichtversicherungsgesetz vorsätzlichem unerlaubten Führen Schusswaffe Aufhebung anderen Entscheidung festgesetzten Gesamtgeldstrafe Einbeziehung dort verhängten Einzelgeldstrafen weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . hat Unterbringung Entziehungsanstalt verbunden Entscheidung Vorwegvollzug Strafen angeordnet . hat Einziehungsentscheidungen Anordnung Aufrechterhaltung dinglichen Arrests getroffen . Revision Staatsanwaltschaft hat vollem Umfang Rechtsmittel Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . Revision Angeklagten bleibt erfolglos . Verurteilung Landgerichts liegen folgende Geschehnisse zugrunde : 1 . 15 Juli Uhr geriet Angeklagte Polizeikontrolle . wurde festgestellt Sitzungshaftbefehl Amtsgerichts vorlag . Angeklagte wollte zunächst festnehmen lassen erklärte schließlich aber doch . Verstärkung herbeigerufener Polizeibeamter ausging Angeklagte leiste weiter Widerstand ging Durchsetzung Haftbefehls Funkstreifenwagen bringen . Situation eskalierte . Angeklagte versteifte begann Bewegungen Kopfs Schläge geballten Fäusten Polizeibeamten einzuschlagen . misslang Faustschlägen ausweichen konnte . Angeklagte wurde sodann Polizisten fixiert Boden gebracht gefesselt . schließlich Streifenwagen gebracht wurde beleidigte Aktion beteiligten Beamten Worten Fotze . 2 . Angeklagten hatten ziehungen spätestens August wieder miteinander Kontakt . waren betäubungsmittelabhängig hatten Arbeit Geld . 4 . Oktober fuhren Nacht parkten dort Agrargenossenschaft . sahen Uhr später geschädigten Zeugen S. . Straße lang liefen . Spätestens Zeitpunkt fassten überfallen Vorhalt Messers Gasdruckpistole Herausgabe Bargeld Wertgegenständen aufzufordern . Zunächst fuhren Gruppe ließen sodann Fuß überholen . fuhren erneut Geschädigten stellten Fahrzeug schließlich einsehbar gingen dann . Angeklagte waren vermummt trug Messer Gasdruckpistole . Vorhalt Messers Gasdruckpistole forderten Angeklagten Zeugen Herausgabe Bargeld Mobiltelefonen . Forderung Nachdruck verleihen versetzte Angeklagte Messer Zeugen Faustschlag Gesicht Zeuge Rückseite Messers getroffen Boden ging . verlor Mobiltelefon Angeklagten nahmen . Folge übergab Zeuge S. Geldbeutel ca. Euro diversen Handy zusätzlich auch Euro Bargeld Aufforderung Hosentasche Boden liegenden entnommen hatte . . übergab Angeklagten rung Handtasche mögliche Beute durchsuchten . erlitt Schlages blutende Wunde sicht Schmerzen ; rechte Gesichtshälfte schwoll . Angeklagte hatten möglich gehalten billigend Kauf genommen . 3./4 . genau bestimmbaren Zeitpunkt 29 . Oktober Uhr 30 . Oktober Uhr entwendete Angeklagte Kennzeichen Kraftfahrzeugkennzeichen sodann 31 . Oktober Uhr zugelassenen haftpflichtversicherten Fahrzeug Zeugen . anbrachte . Fahrzeug fuhr späten Abend 31 . Oktober . Erlaubnis Führen Kraftfahrzeugen besaß . Kofferraum befand Gasdruckpistole Angeklagte Besitz erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war . II . Revisionen haben Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Revision Staatsanwaltschaft Rechtsmittel führt Schuldspruch Fall Urteilsgründe Klarstellung Angeklagten Hinblick Einsatz Messer Gasdruckpistole besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind . Zugleich war Angeklagten haben Einsatz Nötigungsmittel Mobiltelefon Zeugen weggenommen Schuldspruch tateinheitliche Verwirklichung besonders schweren Raubes § Abs. StGB aufzunehmen . Revision hat Erfolg Landgericht Angeklagten Anordnung Sicherungsverwahrung abgesehen hat . Recht beanstandet Revisionsführerin Landgericht Ablehnung Unterbringung Sicherungsverwahrung Angeklagten tragfähig begründet hat . Annahme sei Hanges Allgemeinheit gefährlich beruht bereits falsch verstandenen unzutreffenden rechtlichen Maßstab . Merkmal Hanges Sinne § Abs. Satz . V.m . Abs. Nr. StGB verlangt eingeschliffenen inneren Zustand Täters immer wieder neue Straftaten begehen lässt . Hangtäter ist dauerhaft Straftaten entschlossen ist fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird Gelegenheit bietet ebenso willensschwach ist innerer Haltlosigkeit Tatanreizen widerstehen vermag . Hang eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand vgl. NStZ-RR . -9- Landgericht hat gutachterlich getroffenen Feststellung Angeklagte sei bereits mehrfach Straftäter ermittelt auch bereits verurteilt worden habe Strafen verbüßt Verhaltensänderung bewirkt habe eingeschliffenen inneren Zustand Angeklagten immer wieder Straftaten begehen lasse verneint . hat ersichtlich Gesamtzusammenhang landgerichtlichen Ausführungen entnehmen lässt Erwägung gestützt Delinquenz Angeklagten beruhe bereits Kindesalter einsetzenden Suchtproblematik Tatzeitraum auch Gewaltproblematik wesentlich anknüpfe . Suchterkrankung sei aber bisher hinreichend therapeutisch behandelt worden . Auch habe Angeklagte bereits Alter ½ Jahren straffällig geworden sei Entwicklung Reifung Persönlichkeit Alter Pubertät Adoleszenz nur Haftbedingungen erlebt . Überlegungen genügender Weise berücksichtigen Angeklagte zuvor geschilderten Kriminalitätsentwicklung Vergangenheit immer wieder Straftaten begangen hat lassen besorgen könne Strafkammer insoweit Blick geraten sein Annahme Hanges unerheblich ist Ursache eingeschliffene Verhaltensmuster beruht vgl. Urteil 8 Juli . Annahme Hanges kommt grundsätzlich auch dann Betracht Ursache Begehung Straftaten Suchterkrankung liegt . Schon unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts bedarf Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung Entscheidung . Ergänzend weist Senat Generalbundesanwalt Antragsschrift festgestellten Unzulänglichkeiten Strafkammer Bewertung zugrunde gelegten Gutachtens Sachverständigen insbesondere auch Kriminalitätsbelastung Angeklagten hin Sachverständigen kaum nachvollziehbar gewürdigt wird . entziehen nur hilfsweise angestellten Ermessensausübung Landgerichts auch Annahme Hanges hätte Anordnung Sicherungsverwahrung abgesehen Grundlage . lassen auch zweckmäßig erscheinen neuen Hauptverhandlung anderen Sachverständigen beauftragen . Auch Angeklagten hat Strafkammer Entscheidung Vorliegen Hanges unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt . knappen formelhaften Würdigung Wesentlichen Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen Bezug nimmt geht Notwendigkeit Straftaten Begründung formellen Voraussetzungen erforderlich gewesen seien auch abzuurteilende Anlasstat untersuchen symptomatisch verbrecherische Neigung Angeklagten ausgehende Gefahr seien . verengt vorzunehmende Gesamtwürdigung weitere Straftaten Angeklagten Betracht lässt massive Gewalttätigkeiten nichtigem Anlass zugrunde lagen . kommt auch hier Landgericht Entscheidung wesentlich auch sachverständige Einschätzung stützt Abhängigkeitserkrankung Zusammenhang stehenden könne gegenwärtigen Zeitpunkt Hang Angeklagten Sinne § StGB bejaht werden . auch Angeklagten zweifelhaften Einschätzungen Sachverständigen Generalbundesanwalt bereits Zuschrift aufmerksam gemacht hat lassen Ausführungen besorgen Prüfung Hanges gemäß StGB blieben Ansicht Strafkammer Straftaten Betracht Angeklagten Abhängigkeitserkrankung zugrunde liege . steht freilich Widerspruch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ursachen eingeschliffenen Verhaltensmusters gerade ankommt . Aufhebung Nichtanordnung Sicherungsverwahrung führt Aufhebung auch jeweiligen Strafaussprüche . ist auszuschließen Strafkammer Anordnung Sicherungsverwahrung mildere Strafen Angeklagten verhängt hätte . Senat hebt inneren Zusammenhangs Prüfung StGB auch Anordnungen Unterbringung Entziehungsanstalt neuen Tatrichter Gelegenheit stimmigen Maßregelentscheidung geben . bedingt auch Wegfall jeweiligen Anordnungen Vorwegvollzug Strafe . 2 . Revision Angeklagten Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Verfahrensrügen greifen Generalbundesanwalt Zuschrift mitgeteilten Gründen . Schuldspruch auch Rechtsfolgenausspruch weisen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . gilt auch Landgericht Angeklagten Fall Urteilsgründe Hinblick Messer zugefügte Verletzung gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB verurteilt hat . näher begründete Annahme Strafkammer Angeklagte hätten Körperverletzung Opfers Einsatz zunächst nur Drohzwecken mitgeführten Messer Gasdruckpistole möglich gehalten billigend Kauf genommen hält rechtlicher Nachprüfung stand . liegt bereits vielfach dokumentierten Gewaltbereitschaft Angeklagter Hand Anwendung Gewalt jeweils Verlaufe Überfalls insbesondere dann eingesetzten Drohungen unmittelbar Erfolg führen würden billigend Kauf genommen worden ist . Grund stellt Einsatz Messers Angeklagten konkret zugerechnet werden konnte Mittäterexzess . 3 . Revision Angeklagten Rechtsmittel hat nur teilweise Gesamtstrafenaussprüche Entscheidungen Vorwegvollzug Blick Arrestentscheidungen Erfolg Übrigen ist unbegründet . Schuldspruch ist insoweit wird Ausführungen Revision Angeklagten Bezug genommen ebenso Rechtsfehler Einzelstrafaussprüche Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt . Hingegen weisen Gesamtstrafenaussprüche Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Feststellungen ereignete letzte Strafbefehl Amtsgerichts 7 . März geahndete Tat 1 . März Tat II.1 Urteilsgründe Erlass Urteils 19 . August insoweit Zäsurwirkung zukommt . Einzelgeldstrafen Strafbefehl hätten ebenfalls erste zweite Gesamtstrafe einbezogen werden müssen . Rechtsfehler führt Aufhebung Gesamtstrafenaussprüche auch Aufhebung Ausspruchs Vorwegvollzug Strafe rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung Entziehungsanstalt . Entscheidungen Anordnung Aufrechterhaltung dinglichen Arrests Urteilsgründen Sache getroffene Entscheidung § Abs. aF begegnen durchgreifenden Bedenken . beziehen jeweils Angeklagten 31 . Oktober sichergestellte Bargeld erweisen schon insoweit Bezeichnung bestimmten Betrages fehlt hinreichend bestimmt . Krehl Grube Feilcke ist Urlaubs Unterschrift gehindert .