NAMEN 22 . April Strafsache nachträglicher Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 13 November wird verworfen . 2 . Kosten Rechtsmittels Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Landgericht hat abgelehnt Verurteilten § StGB nachträglich Unterbringung Sicherungsverwahrung anzuordnen . Hiergegen wendet Revision Staatsanwaltschaft Sachrüge . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt Erfolg . Urteil Landgerichts liegt Folgendes zugrunde : 1 . heute 38-jährige Verurteilte hat Alter Jahren Verkehrsunfall schweres Schädel-Hirn-Trauma Verletzungen Harnröhre erlitten . Schädigungen erforderlich gewordenen zahlreichen Operationen ist Lage vaginalen Geschlechtsverkehr auszuführen . gelingt allerdings angemessene Befriedigung sexuellen Bedürfnisse manuelle Stimulation oralen Handlungen weiblicher Partner erreichen . Zuletzt lebte ausschließlich finanziellen Zuwendungen Eltern verbrachte Zeit Motorrad verschiedenen Pkw ziellos Gegend zufahren . Anlässlich Fahrten sprach immer wieder Frauen . gegenüber gab wahrheitswidrig selbstständiger Fotograf . machte Komplimente schlug Werbekataloge fotografieren lassen . Fand Angesprochenen bereit versuchte zunächst Nacktaufnahmen anschließend Vornahme sexueller Handlungen überreden Fällen auch gelang . Frauen Annäherungsversuche zurückwiesen nahm zunächst Weiteres hin verfolgte allein angestrebtes Ziel Erlangung Sexualkontakten mehr . 2 . 23 November wurde Verurteilte mehrfach u.a. vorsätzlicher Körperverletzung Straßenverkehrsdelikten Geldstrafen belegt worden war Amtsgericht sexueller Nötigung Tateinheit Körperverletzung Tatzeit : 15 . April Freiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Strafe wurde Urteil Landgerichts 14 . Januar weiteren Freiheitsstrafe Jahr sexuellen Missbrauchs Kindes Tatzeit : Sommer Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten zusammengefasst wiederum Bewährung ausgesetzt wurde . Letztmalig wurde Verurteilte Landgericht 25 . Februar Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Beschluss 09 . Mai wurde Auflösung Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen Geldstrafe Strafbefehl Tagessätze je DM neue Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . Strafe verbüßte Verurteilte 11 . Dezember . Urteil 25 . Februar lagen folgende Geschehen Grunde : Partnerschaftsanzeige gelangte Verurteilte August Kontakt damals Jahre alten . zunächst anlässlich Telefonate sexualbezogenen Erkundungen Handlungsaufforderungen . geistig retardierte intellektuell altersgemäß entwickelte junge Frau kam Verurteilte drohte ansonsten Hause aufzusuchen Fresse polieren . Anlässlich ersten unmittelbaren Zusammentreffens 29 . August veranlasste Verurteilte steigen . schließend verbrachte abgelegenen Wiesenstück . dort Verlangen hin entkleidet hatte führte u.a. Stiel Klappspatens After bewegte dort jeweils geraume Zeit hin her . Willen durchgeführten äußerst schmerzhaften Geschehens Anweisungen schnell genug nachkam versetzte heftigen Schlag Brust . Anschließend urinierte Verurteilte Mundraum jungen Frau zwang Urin schlucken . musste oral befriedigen Ejakulat schlucken . Anlässlich üblichen Erkundungsfahrten sprach Verurteilte Mitte September damals Jahre alte S. . erklärte sei freischaffender Fotograf Agentur Werbeaufnahmen weibliche Modelle suche . Zeugin zeigte interessiert suchte Verurteilten 24 . September Wohnung zugesagt hatte ginge keinesfalls auch Nacktfotos . Dort bedrohte Verurteilte Messer bedeutete müsse machen wolle ansonsten käme hier gar mehr . schädigte Geheiß Unterwäsche entkleidet hatte fertigte Verurteilte Fotoaufnahmen . Anschließend warf S. vermittelt Bettcouch nunmehr vollständig entkleidete küssen versuchte . widersetzte schlug mehrfach Hand Gesicht drohte werde Nase schlagen steckte Finger mehrfach Scheide . weiteren Verlauf Geschehens führte Geschädigten Analdildo gekrümmter Endung Scheide Schmerzen bereitete . befriedigte selbst geöffneten Mund Geschädigten ejakulierte veranlasste Ejakulat schlucken . Landgericht war Urteil 25 . Februar Grundlage überzeugend gehaltenen Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Feststellung gelangt Verurteilte Begehung Taten Steuerungsvermögen erheblich eingeschränkt war . Folge Jahr erlittenen sei lediglich leichtes Psychosyndrom verbunden leichten Distanzschwäche geringen Kritikschwäche zurückgeblieben . hirnorganischen Beeinträchtigungen seien zusammenfassender Betrachtung so gravierend erhebliche Verminderung Steuerungsvermögens bewirkt haben könnten ; ergänzende Zusatzuntersuchungen etwa Erstellung aktuellen Computertomogramms Elektroenzophalogramms hielt Sachverständige veranlasst . 3 . Verurteilte hat Vollzugs Mitarbeit Teilnahme Behandlung verweigert . Vielmehr drehte gesamtes Leben sexuelle Inhalte . So verbrachte nahezu gesamten Tag sexuell betonte Briefkontakte jungen Frauen unterhalten . onanierte dermaßen exzessiv Mitgefangene weigerten Zelle teilen . Auch fiel weiblichen Bediensteten nachstellte . 4 . Verfügung 02 . Mai beantragte Staatsanwaltschaft Landgericht Unterbringung Verurteilten Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen . hat Landgericht Anhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger abgelehnt Vollzugs neuen Tatsachen Sinne § Abs. . V.m . Abs. StGB erkennbar geworden seien . II . angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . rechtsfehlerfreier Begründung hat Landgericht Antrag nachträgliche Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung zurückgewiesen . 1 . Zutreffend stellt Strafkammer § Abs. StGB formelle Voraussetzungen vorliegen . Verurteilte wurde Anlassverfahren zweier Verbrechen sexuelle Selbstbestimmung Vergewaltigung also ausschließlich Katalogtaten vgl. Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . umfassender Würdigung Persönlichkeit Taten ergänzend Entwicklung Strafvollzugs ist Landgericht Übereinstimmung Sachverständigen auch zutreffend Ergebnis gelangt Verurteilten erhebliche Gefahr ausgeht Entlassung hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche Allgemeinheit gefährliche Straftaten begehen wird . organisch bedingte Wesensveränderung zeigt Bild Pseudopsychopathie Empathiedefizit Distanzminderung Verschiebung Wertesystems Ablehnung Übernahme Verantwortung hohes Risiko Hinblick sexuelle Gewalthandlungen bedingt . Unfall entstandene Wesensveränderung lässt Basis langjährigen Konsistenz Änderung mehr erwarten ist hier fehlender Behandlungswilligkeit therapierbar . 2 . Vorliegen prognoserelevanter neuer Tatsachen Sinne Abs. V. Abs. StGB hat Landgericht rechtsfehlerfrei verneint . Zutreffend ist Strafkammer ausgegangen neu Sinne nur Tatsachen gelten können Ausgangsverfahren zuständigen früheren Tatrichter auch Wahrnehmung Aufklärungspflicht hätten bekannt werden können . Umstände ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren aber erkannt hat scheiden neue Tatsachen Sinne BGHSt ; 296 ; 187 ; 31 33 ; . Auch psychiatrische Befundtatsachen können Einzelfall neue Tatsachen Sinne § StGB darstellen . setzt allerdings zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen früheren Tatrichter erkennbar waren neu Sinne § StGB bewerten sind NStZ-RR . bloße Neubewertung bereits Ausgangsverfahren erkannter gewürdigter Tatsachen gestützte bloße Änderung psychiatrischen Bewertung genügen hingegen BGHSt ; StGB § Neue Tatsachen ; . Aufl . § Rdn . . Ebenso wenig können Tatsachen zwar Anlassverurteilung auftreten Ausgangsverfahren bekannter erkennbarer Zustand aber lediglich bestätigt neu gelten . Vielmehr ist -9- zung Einordnung Anknüpfungstatsachen neue Tatsachen Sinne § Abs. StGB Gefährlichkeit Betroffenen höher grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen etwa belegen bekannte Störung Verurteilten vorhersehbarer Weise vertieft verändert hat . § Abs. StGB ergangenen Entscheidung Großen Senats Strafsachen 07 . Oktober NStZ nachträgliche Verhängung Sicherungsverwahrung abhängt Tatsachen Gefährlichkeit Verurteilten ausmachen Zeitpunkt Anlassverurteilung erkennbar gewesen waren ist Fälle § Abs. StGB übertragbar . Hintergrund hat Strafkammer Recht entscheidend abgestellt Rahmen Gefährlichkeitsbewertung herangezogenen Anknüpfungstatsachen bereits Zeitpunkt Verurteilung Jahr vorgelegen hatten damaligen Tatrichter auch erkennbar waren mithin neu sind . Weiter ist beanstanden Strafkammer weiteren Aufklärung Frage abgesehen hat Berücksichtigung Ausführungen nunmehr gehörten Sachverständigen Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Anlasstaten neu abweichend Wertung früheren Tatrichters beurteilt werden muss . übereinstimmenden Ausführungen Sachverständigen waren maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bereits Zeitpunkt Verurteilung Jahr gegeben S. . Prognose bestimmende Befund 15 . Lebensjahr Verurteilten unverändert bestehenden organisch bedingten Persönlichkeitsstörung Frontalhirnsyndrom war schon Anlassverfahren entscheidenden Strafkammer erkannt Rahmen Schuldfähigkeitsprüfung auch möglicherweise anderen Ergebnis gewürdigt worden . waren maßgebliche kofaktoren ungünstige soziale Empfangsraum fehlende Krankheitseinsicht Therapiemöglichkeiten bereits Zeitpunkt Anlassverurteilung bekannt . Intensivierung Veränderung gesundheitlichen Zustandes Verurteilten Verlaufe Haft hat Einschätzung Sachverständigen stattgefunden . steht Einklang noch Strafvollzugs eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten Prof. Dr. 14 . Januar heutige thologische Befund nahezu identisch bereits Jahr gegeben war . Auch hatte Anlassverfahren gehörte Sachverständige Dr. vorbereitend erstellten schriftlichen Gutachten bereits ausführlich Art Ausmaß Störungsbildes befasst ungünstige Kriminalprognose gestellt . So hatte ausgeführt etwas kritikschwache Verurteilte hirnorganisch gefördert thematisch polytopen Kriminalität neige ungünstigen Kriminalprognose auszugehen sei . Proband gebe aggressiven sexuellen Impulsen gerne bedenkenfrei . sei erkennen dauerhaft Grundhaltung beeinflusst gehemmt werden könnte Verhalten Triebspannungen bringen würde . Weiter liege auch Zukunft Taten Körperverletzungen begehen werde . Ausführungen Revision hat Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen erst Bedingungen Vollzugs volle Ausmaß Folgen hirnorganischen Erkrankung Verurteilten erkennbar geworden sind . Ausführungen angehörter Sachverständigen sind gezeigten Verhaltensauffälligkeiten Vollzug sämtlich Ausfluss bereits früheren Gutachter zutreffend diagnostizierten . stellen lediglich Bedingungen Haft angepasste Fortsetzung Verhaltens Verurteilte bereits Inhaftierung gezeigt hatte . führen Gefährlichkeit höher render einzustufen wäre Zeitpunkt Anlassverurteilung . gilt namentlich Verurteilten aufgenommenen Briefkontakte Frauen nahezu gleiche Intention gleiche Inhalt zugrunde liegen früheren persönlichen Kontaktaufnahmen . Behauptung Beschwerdeführerin früheren Gutachter festgestellte Kontrollfähigkeiten Verurteilten seien mehr gegeben habe vielmehr erst Verlaufe Haft sexuelles Suchverhalten Opfer erheblich ausgeweitet findet Urteilsgründen Grundlage . Verurteilte hatte bereits spätestens Jahre begonnen verstärktem Maße Frauen anzusprechen Vornahme Nacktaufnahmen überreden ca. Fällen auch gelungen war . Gleiches gilt Ergebnis Feststellung Strafkammer gesamte Leben Verurteilten sexuelle Inhalte drehte . auch Freiheit hatte Verurteilte bereits Großteil Zeit Anbahnung Sexualkontakten aufgewendet . Beschwerdeführerin Zusammenhang angeführten Entscheidungen Bundesgerichtshofs NStZ lagen insoweit vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde . Recht hat Strafkammer auch ausreichend erachtet Verurteilte Behandlungsmaßnahmen Vollzug abgelehnt Mitarbeit verweigert hat . Therapieverweigerung kann regelmäßig nur dann berücksichtigungsfähige neue Tatsache angesehen werden hier erkennen ist Ursprungsgericht Zeitpunkt Verurteilung begründet annehmen durfte Verurteilte werde erfolgversprechenden therapeutischen Maßnahmen unterziehen 3485 ; BGHSt 281 ; Beschluss . Schließlich führt Umstand Tatrichter Ausgangsverfahren offenkundig Frage Sicherungsverwahrung betreffenden Erkenntnisprozess eingetreten war bereits damaligen Zeitpunkt formellen Anordnungsvoraussetzungen § Abs. StGB vorlagen Feststellungen Kriminalprognose Verurteilten negativ beurteilen war bereits bekannten Tatsachen rechtlich neu erkennbar bewerten . Verfahren StGB dient nachträglichen Korrektur früherer Entscheidungen Anordnung Sicherungsverwahrung Staatsanwaltschaft unbeanstandet rechtsfehlerhaft unterblieben ist vgl. BGHSt ; ; ; ; ; . Rothfuß ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert .