BESCHLUSS 24 . April Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . September wird Antragsschrift Generalbundesanwalts 7 . Januar unbegründet verworfen Maßgabe tateinheitliche Verurteilung unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln Fällen Anklagepunkte Urteilsgründe entfällt . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl