BESCHLUSS 29 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 29 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . August Tenor dahingehend ergänzt Angeklagte Übrigen freigesprochen wird insoweit Staatskasse ausscheidbaren Kosten notwendigen Auslagen Angeklagten tragen hat Rechtsfolgenausspruch Ausnahme Einziehungsentscheidung aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen Wertersatzverfall Höhe € angeordnet . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch weist zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts ergibt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Allerdings ist Tat II.1 Urteilsgründe Teilfreispruch nachzuholen Strafkammer insoweit tatmehrheitlich angeklagten Fällen lediglich Bewertungseinheit verbundene Taten erwiesen erachtet hat Übrigen Feststellungen weiteren Fällen treffen konnte S. . 2 . Strafausspruch hält Ansicht Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Lasten Angeklagten hohe kriminelle Energie berücksichtigt " hier eigener Suchtdruck massive finanzielle Nöte Triebfeder Handelns waren reines Gewinnstreben S. . Formulierung lässt nur besorgen Kammer § Abs. StGB Gewinnstreben bereits Tatbestand Handeltreibens Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat vgl. NStZ-RR . deutet Landgericht bloße Fehlen genannter strafmildernder Umstände strafschärfend berücksichtigt hat Senat NStZ . Senat kann letztlich sicher ausschließen Landgericht richtiger Würdigung großen Mengen Betäubungsmitteln Handel getrieben wurde zahlreicher Gunsten wirkender Umstände minder schweren Fall angenommen Anwendung Normalstrafrahmens jedenfalls niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre . 3 . Ausspruch Wertersatzverfall erweist insoweit fehlerhaft Feststellungen liegende Mitverfügungsgewalt gesondert verfolgten Ehefrau gesamtschuldnerischen Haftung Angeklagten führen müsste . wird neue Tatrichter gegebenenfalls Tenor Ausdruck bringen haben . 4 . Aufhebung Feststellungen bedarf aufgezeigten Rechtsfehlern Wertungsfehler handelt . neue Tatrichter kann neue ergänzende Feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen . Krehl