NAMEN 10 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Dr. Prof. Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagte Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 Juli wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt Erfolg . 1 . Feststellungen verkaufte Angeklagte Cousin gesondert Verurteilten März Heroin . klagte war dergestalt Absatzsystem Cousins eingebunden regelmäßig Abnehmern verkaufende Heroinmenge Preis vorgab . vorgenommenen Rauschgiftverkäufen verdiente Angeklagte veräußertem Gramm € . Insgesamt verkaufte Angeklagte Cousin November mindestens . gelegentlichen Auslandsaufenthalten Cousins hielt Angeklagte Stellung traf telefonischer Instruktion auch Lieferanten Cousin anzukaufen . erworbene Rauschgift verbrachte Angeklagte anschließend Wohnung Cousins auch selbst Unterkunft diente . dort sollte Heroin Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft werden . Zeiträume Angeklagte Marokko-Aufenthalte Rauschgiftgeschäfte kümmerte zahlte unabhängig verkauften Heroinmenge € . Auslandsaufenthalte Cousins beschaffte Angeklagte Fällen 1 . Mai 25 . Juni 10 . Oktober Heroin . traf Angeklagte Instruktion Cousin jeweils Lieferanten gesondert Verurteilten ließ weils Heroinzubereitung Wirkstoffgehalt % übergeben . ersten Heroinlieferung 1 . Mai übergab Angeklagte Lieferanten auch Anzahlung € Ankaufspreis € . 2 . Landgericht ist Auffassung Angeklagte Beteiligung Erwerbsgeschäften jeweils täterschaftlich Betäubungsmitteln geringer Menge Handel getrieben hat . Zwar habe Cousin Treffen Lieferanten arrangiert Angeklagten telefonisch instruiert Geld Ankauf Heroins gestellt . Auch habe Cousin Kontakt Abnehmern gehalten Menge Preis Weiterverkäufe vorgegeben . nur untergeordnete Rolle Angeklagten zeige aber schon selbst unerheblichem Umfang Gewinn Anteil % Gewinnspanne Einkaufspreis Weiterverkaufspreis beteiligt gewesen sei dementsprechend starkes eigenes Interesse Gelingen Taten gehabt habe . fester standteil Cousin organisierten Absatzmaschinerie sei Angeklagten gerade Marokko-Aufenthalte Cousins verantwortungsvolle Rolle zugekommen nun auch Kontakt Lieferanten getreten sei größere Rauschgiftmengen Obhut gehabt Drogengelder transferiert habe . II . Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Feststellungen belegen täterschaftliches Handeltreiben Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge hinreichend . 1 . Beteiligung Handeltreiben Betäubungsmitteln Mittäterschaft Beihilfe bewerten ist beurteilt allgemeinen Grundsätzen Abgrenzung Beteiligungsformen . Mittäter ist nur fremdes Tun fördert eigenen Tatbeitrag derart gemeinschaftliche Tat einfügt Tatbeitrag Teil Tätigkeit anderen umgekehrt Tun Ergänzung eigenen Tatanteils erscheint . enges Verhältnis Beteiligten Tat besteht ist gesamten Umständen wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte können Grad eigenen Interesses Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille Tatherrschaft Sinne sein Durchführung Ausgang Tat maßgeblich auch Willen Angeklagten abhängen . . ; vgl. Urteil 5 . Mai Abs. Nr. Handeltreiben ; Beschlüsse 19 . Januar NStZ 8 . Januar . Bewertung Transporttätigkeit Beteiligten Rauschgiftgeschäften kommt Frage täterschaftliches Handeltreiben angenommen werden muss entscheidend Maß Selbstständigkeit Tatherrschaft Beteiligte isolierten Teilakts Umsatzgeschäfts innehat . Abzustellen ist vielmehr Bedeutung konkreten Beteiligungshandlung Rahmen Gesamtgeschäfts zukommt . Mittäterschaftliches Handeltreiben wird dann Betracht kommen Beteiligte erhebliche reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet etwa Verkauf Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist sonst eigenes Interesse weiteren Schicksal Gesamtgeschäfts hat Beteiligung Umsatz erzielenden Gewinn erhalten soll vgl. Senat Urteil 28 . Februar BGHSt . ; 21 November NStZ ; Urteil 14 . Dezember NStZ 288 ; Beschluss 25 . April BGHSt 324 ; Urteil 5 . Mai aaO ; 22 . August NStZ-RR . 2 . Gemessen Maßstäben begegnet Entscheidung Strafkammer Angeklagten Täter verurteilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Tatbeiträge Angeklagten erschöpften Erwerbsgeschäften untergeordneten Hilfstätigkeit . beteiligte nur unmittelbar Abwicklung Heroinankäufe jeweils Lieferanten Rauschgift abholte Transport Lagerstätte durchführte Weiterverkauf stattfand . Vielmehr führte Angeklagte Auslandsabwesenheit Cousins Statthalter Rauschgiftgeschäfte wurde umsatzunabhängig entlohnt . Weiter war Einbindung Absatzsystem Cousins auch unmittelbar Rauschgiftverkäufen beteiligt Landgericht Feststellungen getroffen hat Umfang Angeklagten veräußerte Heroingesamtmenge abgewickelten Lieferungen stammte . hatte erheblichen Gewinnbeteiligung auch großes finanzielles Interesse Gelingen gesamten Umsatzgeschäfte Cousins . Auch hat Feststellungen zugrunde liegenden Geständnis selbstständig entscheiden können habe verkaufen wollen . ist Feststellungen täterschaftliche Begehungsweise Angeklagten hinreichend belegt . Krehl