BESCHLUSS StR 1 . April Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 1 . April § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 Juli aufgehoben Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt zugleich Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt Sachrüge Aufhebung Unterbringung Sicherungsverwahrung ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet Abs. . Strafausspruch begegnen rechtlichen Bedenken . II . hält Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung stand . Zutreffend hat Landgericht zwar Art . Abs. Satz Art . 316f Abs. Satz EGStGB Tatzeitraum geltenden § StGB . Gesetzes Neuordnung Rechts Sicherungsverwahrung begleitenden Regelungen 22 . Dezember . Anwendung gebracht aber bedacht insoweit Urteil 4 . Mai BVerfGE Weitergeltungsanordnung angeordnete strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung weiterhin Anwendung kommt Urteil 24 . Oktober ; Urteil 11 . März . Senat kann Ansicht Generalbundesanwalts ausschließen Ermessen Strafkammer stehende Anordnung Unterbringung Rechtsfehler beruht . handelt sexuellen Übergriff Angeklagten erst Jahre alten Kind Hand Beine griff Analbereich anfasste eher unteren Deliktsbereich anzusiedelnde Tathandlung ; hat Angeklagte Haftentlassung Jahre bis zu gegenständlichen Straftat Jahr strafrechtlich zuschulden kommen lassen . Insoweit ist durchaus möglich Strafkammer Zugrundelegung engeren Prüfungsmaßstabs Anordnung Unterbringung abgesehen hätte . Krehl