BESCHLUSS 27 . Juni Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Sachrüge Erfolg . Feststellungen begab Angeklagte unbekannt gebliebenen Mittäter unmaskiert Verwendung Handschuhen 4 Juli richtig : 4 Juli Uhr Anwesen dort einzubrechen Bargeld Schmuck entwenden . vergittertes Kellerfenster gelangten Angeklagte Mittäter Innere Gebäudes begaben ersten Obergeschoss Anwesens gelegene Wohnung Geschädigten . Geschädigte Täter Wohnung überraschte fassten nunmehr Gewalt Preisgabe Aufbewahrungsorts Bargeld Schmuck bewegen . Ausführung Tatentschlusses traten hinten inzwischen Flur Wohnung getretenen Geschädigten packten gemeinsam Nacken Hals drückten Boden . Täter fixierte heftig wehrenden Geschädigten Boden andere Täter Faust Kopf Tatopfers einschlug zahlreiche heftige Tritte versetzte Kopf Oberkörper Nierengegend trafen . unerkannt bleiben zog Täter Kapuze Jacke Gesicht andere Täter Kopf Handtuch bedeckte . Täter holte nunmehr langes Fleischermesser Klingenlänge rund Zentimetern Küche hielt Geschädigten unmittelbar Hals forderte anzugeben Bargeld Schmuck Mutter aufbewahre . Eindruck Drohung erklärte Geschädigte Bargeld Tragetasche anderen Zimmer befinde . Angeklagte unbekannt gebliebener Mittäter legten dann Decken Geschädigten sodass kaum noch Luft bekam ; Täter suchte erfolglos Tasche Bargeld . zurückkam schlugen traten Täter erneut Geschädigten würgten schließlich Krawatte . Anschließend wickelten fest Decken fesselten Händen Füßen Stromkabeln Krawatten schlugen wiederholt viereckigen Gegenstand Kopf Geschädigte Bewusstsein verlor . schließlich Geschädigten beschriebene Tragetasche kassette Bargeldbetrag Höhe Euro befand gefunden genommen hatten versprühten Feuerlöscher Löschschaum Wohnung Spuren verwischen . Anschließend schraubten Wohnung angebrachten Rauchmelder legten Feuerlöscher Badewanne verließen Wohnung Beute . Tat verursachte Sachschaden belief rund Euro . Geschädigten gelang befreien Hilfe holen . wurde Krankenhaus eingeliefert zunächst Intensivstation aufgenommen ; dort wurde festgestellt Rippenserienfraktur Bruch 7 . 11 . Rippe links links ausgedehntes Weichteilund Monokelhämatom links Trommelfellverletzung links Augapfelverletzung Gehirnerschütterung erlitten hatte . Gehör ist dauerhaft geschädigt . II . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Angeklagten entscheidend DNA-Spur gestützt S. S. Tatort aufgefundenen abgerissenen Fingerkuppe Arbeits-)Handschuhs gesichert worden ist . insoweit angestellten Beweiserwägungen sind nachvollziehbar lückenhaft . Beweiserwägungen ist Tatort Feuerlöschpulver abgerissene Fingerkuppe Handschuhs sichergestellt worden ; nähere Einzelheiten Art Material Beschaffenheit Handschuhfragments genauer Auffindeort sind mitgeteilt . Fingerkuppe so Landgericht sei Mischspur gesichert worden Personen deutlich unterschiedlichen Spurenanteilsmengen verursacht worden sei . Angaben Personen Verursacher Mischspur Betracht kommen enthalten Urteilsgründe . Geschädigte sei so Landgericht Verursacher renden Spurenanteils Betracht ziehen . DNA-Merkmale Angeklagten seien durchgehend voneinander unabhängigen DNAMerkmalssystemen Mischspur festgestellt worden . Angeklagte sei somit Verursacher Spurenanteils Mischspur Betracht ziehen keinesfalls aber auszuschließen . Ausschlusswahrscheinlichkeit betrage 99,9999985 % ; Gruppe Millionen zufällig ausgewählten Personen sei mithin Person erwarten Mitverursacher Mischspur Betracht komme . sei sehr unwahrscheinlich andere Person Angeklagte rein zufällig Spurenleger ausgeschlossen werden könne . hat Landgericht Schluss gezogen DNA Angeklagten befunden habe ; hierin hat Angeklagten zentral belastendes Indiz gesehen . Beweiserwägungen sind unklar lückenhaft . Ausführungen Lage Spur sind unklar . Sachverhaltsfeststellungen ist festgehalten DNAMaterial Angeklagten S. sichergestellten Fingerkuppe befunden habe ; Rahmen Beweiswürdigung wird mitgeteilt DNAMaterial Handschuhfingerkuppe sichergestellt worden sei S. . gibt Urteil Inhalt Hauptverhandlung verlesenen molekulargenetischen Gutachten Hessischen Landeskriminalamts Stellen Innenseite Handschuhfingerkuppe ausgeschnitten untersucht worden seien ; Stellen Handschuhfingerkuppe sei Mischspur gesichert worden Personen deutlich unterschiedlichen Spurenanteilsmengen verursacht worden sei . nachgewiesenen DNA-Merkmale sei Geschädigte Verursacher dominierenden Spurenanteils Mischspur Betracht ziehen . Angaben Lage Mischspur Außenseite lediglich Schreibversehen handelt erscheint zweifelhaft ; Landgericht hat angenommen Angeklagte Handschuhe Tatort mitgebracht hat vgl. S. . Annahme lässt Weiteres weiteren Befund vereinbaren Geschädigte sacher Innenseite Handschuhfingerkuppe gesicherten Mischspur Betracht ziehen ist . Annahme gesicherten Spur ließe Ergebnis jedoch zwanglos vereinbaren . genügen Darlegungen Urteilsgründen auch Übrigen insoweit bestehenden Anforderungen . Tatgericht hat Fällen Gutachten Sachverständigen folgt wesentlichen Anknüpfungstatsachen Ausführungen Gutachters so darzulegen Revisionsgericht prüfen kann Beweiswürdigung tragfähigen Tatsachengrundlage beruht Schlussfolgerungen Gesetzen Logik Erfahrungssätzen täglichen Lebens Erkenntnissen Wissenschaft möglich sind . . vgl. Senat Urteil 21 Juli juris . . Darstellung Ergebnisse molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten Wahrscheinlichkeitsberechnung Revisionsgericht nachvollziehbar ist . Insoweit ist Fällen Besonderheiten forensischen Fragestellung aufweisen ausreichend Tatrichter Urteilsgründen mitteilt Systeme untersucht worden sind Übereinstimmungen untersuchten Systemen ergeben haben Wahrscheinlichkeit festgestellte Merkmalskombination weiteren Person erwarten ist Beschluss 12 . April ; Beschluss 22 . Oktober NStZ-RR 88 ; Urteil 5 . Juni ; Erfordernis Angabe untersuchten Merkmale unabhängig voneinander vererbbar sind vgl. nunmehr Urteil 5 . Juni NStZ . Darstellung Bewertung Mischspuren also Spuren Allele DNA-System aufweisen können jedoch je Umständen konkreten Einzelfalls strengere Anforderungen gelten vgl. Beschluss 19 . Januar NStZ-RR . wird regelmäßig Angabe empfehlen Spurenverursacher Betracht kommen Typ handelt vgl. Senat Beschluss 16 November NStZ-RR ; Spurenqualität Bedeutung Anzahl Spurenverursacher Ulbrich u.a. Gemeinsame Empfehlungen Projektgruppe Biostatistische DNA-Berechnungen Spurenkommission Biostatistischen Bewertung DNA-analytischen Befunden NStZ 136 ; Klassifikation Mischspuren u.a. NStZ . fehlt . Landgericht hat Mitteilung beschränkt DNA-Merkmale Angeklagten durchgehend voneinander unabhängigen DNA-Merkmalsystemen Mischspur festgestellt worden seien . tatrichterlichen Ausführungen lässt entnehmen Spurenverursacher Betracht kommen . Formulierung Personen deutlich unterschiedlichen Spurenanteilsmengen Mischspur verursacht haben deutet Mischspur jedenfalls Spurenverursachern handelt . Schließlich lässt Landgericht Spurenlage gezogene Folgerung Fingerkuppenfragment Handschuhs gesicherte Spur Angeklagten enthalte Nichtausschließbarkeit Spurenverursachung herleiten vgl. Senat Beschluss 16 November NStZ-RR ; vgl. auch Empfehlungen Spurenkommission NStZ . 2 . Senat vermag auszuschließen Urteil Darlegungsmängeln beruht . Zwar hat Strafkammer weitere Beweisanzeichen Täterschaft Angeklagten herangezogen ; hat weiteren Beweisanzeichen aber DNA-Spur nur untergeordnete Bedeutung beigemessen . tritt auch weiteren Beweiserwägungen rechtlich unbedenklich erscheinen : Landgericht angenommen hat biostatistische Befund Angaben Zeugen gestützt werde richtete Tochter Angeklagten habe erzählt Raubzug Schmuck erbeutet habe erschließt Annahme Täterschaft Angeklagten stützen könnte . -9- lungen ist verfahrensgegenständlichen Tat Schmuck nur Bargeld erbeutet worden . Tatrichter genetische Spurenlage Angaben Zeugen erhärtet sieht begegnet auch Erwägung rechtlichen Bedenken . Tatrichter hat Aussage Zeugen Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse wiedergegeben Tochter Angeklagten ganz eindeutig Tat gesprochen habe . Beweiserwägungen geben jedoch Wertung Polizeibeamten tragenden tatsächlichen Gesprächsinhalt wieder sind nachvollziehbar . Zwar hat Landgericht weiteres Angeklagten belastendes Indiz berücksichtigt Täter anderen Täter Tatausführung glaubhaften Angaben Geschädigten S. angesprochen hat Angeklagte selbst eingeräumt hat Freunden S. genannt wird . Gleichwohl vermag Senat Beruhen Urteils Darlegungsmängeln sicher auszuschließen . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . Grube ist Urlaubs Unterschrift gehindert .