NAMEN StR 22 . August Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 Juli wird verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist Antrag Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet § Abs. . Erörterung bedarf nur konkurrenzrechtliche Beurteilung Landgerichts . 1 . Urteilsfeststellungen unternahm beengten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte Zeit Juli September Kurierfahrten Betäubungsmitteln Bundesrepublik . geschah Fällen Verkäuferin namens " " Fälle übrigen Fällen namentlich bekannten Mann " Fälle auch Vorgeschäften bereits beteiligt war . Rauschgift Amphetamin Mengen wurde Fällen Käufer Zeugen überbracht ; erhielt Angeklagte Kurierlohn jeweils € Käufer Verkäufer . Fällen bezahlte Zeuge " " chend getroffenen Vereinbarung Hälfte gelieferten Rauschgifts sofort andere Hälfte Veräußerung jeweils nächsten Lieferung S. Angeklagte Zahlvorgang eingebunden war . gleicher Weise erfolgte auch allerdings Einschaltung Angeklagten Ware überbrachte gleichzeitig Geld entgegennahm Bezahlung Fällen S. . Bezahlung letzten Lieferung 20 . September kam mehr bereits Drogen eingereiste Angeklagte vorangegangener Festnahme Zeugen Abwicklung Geschäfts festgenommen worden war Fall . 2 . Landgericht hat Kurierfahrten jeweils rechtlich selbständige Taten angesehen tatmehrheitliche Fälle angenommen . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zwar werden verschiedene Rauschgiftgeschäfte einzigen Tat Handeltreibens verbunden Handlungsteil treffen . ist bisheriger Rechtsprechung Senats auch Fall etwa Kommissionsgeschäften Zahlungsvorgänge Geschäfte überschneiden vgl. § Abs. Nr. Konkurrenzen ; § Strafzumessung ; Senatsbeschlüsse 2 . Oktober 11 . August 17 . Oktober 9 . Januar StR . könnte jedenfalls Taten auch bezogen Verkaufsvorgänge " " Fällen führen insoweit auch bezogen Angeklagten jeweils nur Tat gegeben ist . berücksichtigen ist hier allerdings Angeklagte Kurier Rauschgift einführte lediglich Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln weitergehend zugleich auch täterschaftlicher Einfuhr tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat . Fall ist ausgeschlossen Delikt Beihilfe Handeltreiben Einfuhrhandlungen Tat Rechtssinne verbindet . liegen insoweit selbständige Einfuhren ihrerseits Beihilfe Handeltreiben Tateinheit stehen . Zusammentreffen täterschaftlichem Handeltreiben Einfuhr möglich wäre vgl. NStZ braucht Senat entscheiden . Krehl