NAMEN 18 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Vorteilsgewährung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs Verhandlung 18 . Oktober teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Wimmer Richter Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Angeklagte persönlich Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Rechtsanwalt Vertreter Nebenbeteiligten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 11 . Mai Feststellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen Entschädigung durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen zugebilligt wurde . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . wird festgestellt Revision Staatsanwaltschaft zurückgenommen wurde Ablehnung Verhängung Geldbuße Nebenbeteiligte bezieht . insoweit entstandenen Kosten Rechtsmittels Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Vorteilsgewährung Fällen freigesprochen Verhängung Geldbuße Nebenbeteiligte abgelehnt . Freisprechung Angeklagten richtet Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft . Insoweit ist Rechtsmittel begründet . Ablehnung Geldbuße Nebenbeteiligte gerichtet war ist festzustellen zurückgenommen worden ist . 1 . Gegenstand Anklage Umfang Zulassung Landgericht ist Vorwurf Angeklagte habe Vertreter AG Zusammenhang Beratervertrag 27./28 Juli Vereinbarung Verlängerung Beratervertrages 16./20 . Dezember Unrechtsvereinbarungen gesondert verurteilten getroffen Vorteile übung ehrenamtlicher Beigeordneter Stadt Stellvertreter Oberbürgermeisters gewährt werden sollten . 2 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte war Mitglied Vorstands AG . Unternehmensgruppe plante errichtete Anlagen Bereich erneuerbaren Energien insbesondere Windenergieanlagen . wollte Jahr auch Projekte vorbereiten suchte auch schon anderen Projekten Berater Türöffner politischen dungsträgern tätig werden sollte . Unternehmensgruppe war Zeugin S. Gewinnung Betreuung Berater ständig . war damals Marketing Abteilung % erneuerbar . fragte ehemaligen Wirtschaftsminister Landes . kenne ter Unternehmensgruppe tätig werden könne . . damaligen Thüringer Wirtschaftsminister nahm Kontakt vorschlug . war Mitglied Stadtrats . Jahr wurde Innenminister Freistaats . Amt trat März blieb aber Mitglied Landtags . Ausscheiden Landespolitik übernahm gegründete Firma GmbH Beratertätigkeiten . Beigeordneten Stadt wurde ehrenamtlichen gewählt wurde Stellvertreter Oberbürgermeisters . wurde 18 . September Ehrenbeamten ernannt vereidigt . Hauptamtliche Stellvertreterin Oberbürgermeisters war Bürgermeisterin hauptamtliche Beigeordnete weitere Stellvertreterin Oberbürgermeisters . Bauressort leitete auch Planung Windkraftanlagen zuständig war . war Stadtrat Jahr Fraktionsvorsitzender . Beigeordnetem wurde Geschäftsbereich städtische teiligungen zugewiesen . Insoweit hatte dienstlichen Kontakte -Unternehmensgruppe . Allerdings wurde auch Oberbürgermeister gelegentlich anderen Bereichen eingesetzt . Zeugin S. war zunächst unbekannt . informierte Lebenslauf . Tätigkeit betraf wurde dort hingewiesen Mitglied Stadtrats war ; Eigenschaft ehrenamtlicher Beigeordneter wurde dort erwähnt . 2 . Juni kam ersten Gespräch S. Firmenzentrale -Unternehmensgruppe erläuterte Unternehmensgruppe Niederlassung plane dort Arten erneuerbaren Energien Lande vorzustellen . Zweck benötige Berater Netzwerk verfüge . berichtete bisherigen Tätigkeiten Landesebene kommunalen Ämter erwähnte . Erst Ende Gesprächs kam Angeklagte S. bisher Gesagte zusammenfasste . 27 . 28 Juli wurde Beratervertrag -Holding AG GmbH unterzeichnet . war Kontaktplanung Interesse Unternehmensgruppe Institutionen namentlich benannten Personen kommunaler Ebene vorgesehen Stadt betraf damaligen Oberbürgermeister . Vergütung Beratertätigkeit sollten Euro netto Tag Beratertätigkeit gezahlt werden ferner Aufwendungsersatz . Tag Unterzeichnung Beratervertrages kam Treffen Mitarbeitern -Unternehmensgruppe Projekte gen vorstellten . persönlichen Kontakt Angeklagten kam Tag noch Verhandlungen Inhalt Beratervertrages . Projekten -Unternehmensgruppe ging Windenergieanlagen . Errichtung war nur sogenannten Windvorranggebieten zulässig . waren Regionalplan vorgesehen Regionalversammlungen Landes erstellt wurde . unternehmensinternen E-Mail 18 . April hatte S. geklagten diesbezügliche Situation geschildert . waren zunächst nur Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk Holzpelletierungsanlage vorgesehen . waren auch Windvorranggebiete ausgewiesen . Errichtung Windkraftanlagen bedurfte Änderung Regionalversammlung . Erst unternehmensinternen Diskussionen brachte auch Standort Projekten S. Windkraftanlagen Gespräch . war besonders interessiert dort wohnte Tätigkeit Leiter möglichen Niederlassungen -Gruppe vorstellen konnte . 18 . August tauschten Mitarbeiter Unternehmens untereinander Angeklagten E-Mails Potenzial Standorts Windkraftanlagen könne . Angeklagte äußerte direkt Unternehmen einsetzen . nahm zunächst Stadtverwaltung bekannt machen alsbald Beratertätigkeit Gespräche verschiedenen Behörden vermittelte Mitarbeiter -Gruppe Kontakte dorthin . -Gruppe nahmen Beteiligung Referenten Umwelt Verkehr Energie takt . teilten geeigneten Ort Niederlassung Unternehmens suchten . Bedingung sei Bau Windkraftanlagen . teilte kam auch Zutun Baudezernentin . . Kontakt Oberbürgermeister . Auch befürwortete Ansiedlung gruppe . Verwaltungsgericht bereits 28 Juli entschieden hatte Konkurrenzunternehmen tigt sei Nähe -Gruppe Windkraftanlagen errichten aber Blick Thüringer Wald beeinträchtigt hätte Aberkennung Status Weltkulturerbe befürchten ließ suchte Oberbürgermeister Bitte Thüringer Bauministers ten Ausweisung anderen Fläche Errichtung Windkraftanlagen . Oberbürgermeister informierte lichkeit erkannte neue Windvorranggebiete durchzusetzen -Gruppe profitiert hätte . 8 . September fand Vermittlung chung Oberbürgermeister arbeiter Angeklagte -Unternehmensgruppe Mitarbeiter Stadtverwaltung teilnahmen . ging Angeklagte Beratertätigkeit Unternehmensgruppe inzwischen offen gelegt hatte aber Fall war . Angeklagte stellte Pläne Gruppe jedoch Schwierigkeiten hinwies interessiert zeigte . Teilnahme GmbH tätigkeit abgerechnet . Gespräch wurde später AG entgeltliche -9- Mittlerweile bestand Stadtverwaltung Stadt Einigkeit -Unternehmensgruppe Erweiterung vorranggebiete unterstützen sollte . unterzeichnete Baudezernentin . 13 . September -Mitarbeitern vorbereitetes ben Änderung Raumordnungsplans Südwest-Thüringen . Verwendung Schreibens begannen Mitarbeiter -Gruppe tragsverhandlungen Grundstückseigentümern möglichen Standorten Windenergieanlagen . 1 . Oktober fand Besprechung Angeklagten . Zuvor hatte Oberbürgermeister Beratertätigkeit unterrichtet ; Fraktionsvorsitzender Beigeordneter war wurde 1 . Oktober sprochen . 6 . Oktober wurde Beigeordnetenrunde Erweiterung Windvorranggebiete besprochen . teilte nächsten Tag Besprechung Thüringer Bauministerium haben werde . Oberbürgermeister entschied dort Stadt fenden Fragen Erweiterung Windvorranggebiete erörtern solle . nachfolgenden Gespräch Bediensteten Bauministeriums wurde Möglichkeit Änderung besprochen . berichtete nächsten Beigeordnetenrunde . Besprechung wurde anderen Tätigkeiten Projekten Zusammenhang standen GmbH Gruppe Beratungstätigkeit Angeklagten abgerechnet Rechnungen ergab insoweit auch dienstlich übernommene Aufgabe handelte . Ende Oktober kamen Oberbürgermeister weiteren Beigeordneten Erweiterung vorgesehenen Windvorranggebiete beantragt werden sollte . war zunächst Stadtratsbeschluss erforderlich . Beschlussvorlage wurde Dezernat Baudezernentin . erstellt . Entwurf 9 November Zeugin leitete AG weiter . wies Bedarf Nachbesserung Beschlussvorlage bestehe . wurde überarbeitet . Unabhängig -Mitarbeiter Lü . hielt auch Oberbürgermeister Entwurf Baudezernats aussagekräftig bat Unterstützung -Gruppe wenden . wandte Mail 10 November direkt Angeklagten . noch Zeugin sitz Beschlussentwurfs Stadt gekommen war . gingen Beratertätigkeit -Gruppe offen gelegt habe beiter Stadtverwaltung Hilfe gebeten hätten . Schließlich wurde ergänzte Entwurf Beschlussvorlage Stadtrat eingebracht 26 November beschloss . stimmte Antrag Stadt Erweiterung . wurde Regionalen meinschaft Tagesordnung 7 . Dezember gesetzt kurz Beginn Sitzung wieder abgesetzt . Bauministerium hatte erwogen Regionalplan Windvorranggebiete genehmigen . waren zusätzlich Stadtratsbeschluss weitere Voraussetzungen Ausdehnung Windvorratsgebiete erfüllen Änderung Thüringer Verordnung . Entwurf fassung Verordnung sah Verbot Errichtung Windkraftanlagen . wurde -Gruppe beauftragt einzusetzen Verbotsregelung komme . Beigeordnetenrunde Stadt 8 . Dezember informierte K. lemlage wurde Oberbürgermeister beauftragt Sachstand Verordnung festzustellen . raufhin Umweltminister ordnetenrunde Stadt erörterte Situation berichtete . 14 . Dezember formierte auch Angeklagten . Gespräch Umweltminister stellte GmbH später AG Rechnung . ersten Differenzen Angeklagten Abstimmungsverhaltens kam Stadtrat schlussvorlage Erweiterung Windvorranggebiets 26 November . hatte Beschlussvorlage gestimmt Interessenkonflikts Stimme enthalten . Inzwischen vermuteten auch Personen Stadtverwaltung Kommunalpolitik Berater -Gruppe tätig war . Möglichkeit flikts berichteten Thüringer Allgemeine Zeitung Thüringer Landeszeitung . Beiträgen wurde möglichen Konflikt genannten Abstimmung gesprochen . Stellung ehrenamtlicher Beigeordneter wurde näher konkretisiert lediglich beiläufig Satz erwähnt . Angeklagten gelangten Zeitungsartikel Kenntnis . war Abstimmungsverhalten erzürnt Ruf -Gruppe fürchtete . Bezeichnung Beigeordneter nahm Kenntnis . Zeitungsberichte diskutierte Angeklagte Zeugin S. Zusammenarbeit beendet 31 . Dezember auslaufende Beratervertrag verlängert werden sollte . Zeugin überredete Angeklagten Hinweis sonst gute sammenarbeit Vertragsverlängerung . Angeklagte unterzeichnete 16 . Dezember Vereinbarung GmbH. weiteren Tätigkeiten Interesse AG entsprechende erledigte Vielzahl -Gruppe . nahm aber Handlung mehr auch Dienstausübung angesehen werden kann . Insgesamt zahlte tertätigkeiten AG GmbH Honorare Höhe Euro netto Fahrtkostenersatz Höhe netto . Unternehmensgruppe geplanten Projekte wurde realisiert . Landgericht hat ausgeführt getroffenen Feststellungen seien Verurteilung Angeklagten ausreichend . könne feststellen Angeklagte Abschluss Beratervertrages gewusst habe Ehrenbeamter Stadt gewesen sei Regionale Planungskommission Vertreter Stadt gewählt werden sollte . Landgericht konnte Überzeugung bilden bereits erste Beratervertrag Unrechtsvereinbarung enthalten habe geschlossen worden sei Angeklagte künftige Dienstausübung habe nehmen wollen . Ebenso konnte feststellen Verlängerung Beratervertrages Dezember vorangegangene Dienstausübung habe honoriert werden sollen neue Unrechtsvereinbarung getroffen worden sei Ziel gehabt habe auch künftige Dienstausübung nehmen . Schließlich konnte klären Angeklagte Bezahlung einzelner Rechnungen GmbH gewusst habe auch dienstliche Handlungen habe vergüten lassen . II . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft ist zunächst unbeschränkter Einlegung Rahmen Revisionsbegründung Wirkung Teilrücknahme Freispruch Angeklagten Entschädigungsentscheidung Gunsten beschränkt worden . Beschwerdeführerin hat zwar Revisionsbegründungsschrift Aufhebungsantrag Beschränkung formuliert Rechtsmittel aber nur insoweit begründet Freisprechung Angeklagten betrifft . Widersprechen Revisionsantrag Inhalt Revisionsbegründung ist Berücksichtigung Nr. Abs. Angriffsziel Auslegung ermitteln vgl. Urteile 11 . Juni NStZ-RR ; 22 . Februar ; 26 . April NStZ-RR ; 6 Juli 20 . September . führt hier nachträglichen Beschränkung Sache zunächst unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel teilweise zurückgenommen wurde ; Ablehnung Verhängung Geldbuße Nebenbeteiligte wird Revisionsbegründung Angriffsziel erwähnt . Senat stellt Revision insoweit zurückgenommen wurde . . Revision ist begründet . 1 . Beweiswürdigung ist Sache Tatgerichts § . Spricht Angeklagten Zweifel überwinden vermag ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen . Insbesondere ist verwehrt Beweiswürdigung Tatgerichts eigene Würdigung ersetzen . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung Lücken aufweist widersprüchlich unklar ist Gesetze Logik gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden stRspr ; vgl. Senat Urteil 26 Juli f. . . 2 . gemessen weist Beweiswürdigung Rechtsfehler . Ansicht Landgerichts gebe ausreichenden Beweis Angeklagte Abschluss Beratervertrags auch zunächst stillschweigend vereinbart hätten Handlungen Amtsträger auch dienstliche -Gruppe vornehme hält onsrechtlicher Prüfung stand . Vorteilsgewährung § Abs. StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung setzt Vorteilsgeber Ziel handelt künftige Dienstausübung Amtsträgers nehmen und/oder vergangene Dienstausübung honorieren . setzt naturgemäß hinreichende Vorstellung Amtsträgereigenschaft Vorteilsnehmers hat . Sinne Unrechtsvereinbarung vorliegt ist Tatfrage unterliegt wertenden Beurteilung Tatgerichts regelmäßig Wege Gesamtschau Betracht kommenden Indizien erfolgen hat . mögliche Indizien Ziel Vorteil künftige Dienstausübung nehmen vergangene Dienstausübung honorieren fließen Plausibilität anderen behaupteten sonst Betracht kommenden Zielsetzung wertende Beurteilung namentlich : Stellung Amtsträgers Beziehung Vorteilsgebers dienstlichen Aufgaben Vorgehensweise Angebot Versprechen Gewähren Vorteilen Art Wert Zahl Vorteile . So können dienstliche Berührungspunkte Vorteilsgeber Amtsträger ebenso ausschlaggebender Weise Unrechtsvereinbarung sprechen Heimlichkeit Vorgehens . ist Gesamtschau Indizien würdigen Urteil 14 . Oktober BGHSt . vorzunehmende Gesamtwürdigung hat Landgericht Umstände einbezogen . hat Interessenlage Abschluss Beratervertrages verfolgten Zielvorstellungen AG Sicht tätigen Angeklagten auseinandergesetzt . Unternehmensgruppe war Inhalt Beratervertrages zentraler Bedeutung Berater nur Kontakte wichtigen politischen Entscheidungsträgern Landkreisebene auch Netzwerk verfügte . kurz Abschluss Vertrags verfassten E-Mail zuständigen Unternehmensmitarbeiterin S. war Unternehmensgruppe wichtig spürbare Einflussnahme Genehmigungen erreichen . Äußerung war zwar Rahmen Erörterung Laufzeit Vergütungsvereinbarung gemacht worden . verdeutlichte aber zugleich Interessen Unternehmensgruppe Einflussnahme Genehmigungen Anlagen . waren objektiv nur persönlichen Kontakte dern auch Funktionen kommunalen Bereich Bedeutung . objektive Interessenlage -Unternehmensgruppe legt Landgericht getroffenen Feststellungen Ämter tionen Stadt Zeugin Kennenlernen geführten Gespräch erörtert wurden . Landgericht ist Zusammenhang Aussage Zeugin S. gefolgt Ergebnis auch AG Angeklagten Interesse gewesen sei . hat aber Plausibilität Aussageteils Gegensatz objektiven Interessenlage Unternehmensgruppe steht erkennbar überprüft . hätte auch bestanden Hauptverhandlung gesondert führten Verfahrens angegeben hatte wundern würde kommunalpolitische Tätigkeit Ämter gesprochen hätte . Lücke Beweiswürdigung ist ferner erblicken Landgericht Würdigung Einlassung Angeklagten Frage Kenntnis Funktionen Stadtverwaltung Abstimmungsverhalten Stadtratsversammlung 26 November entstandenen Differenzen Angeklagten berücksichtigt hat . Behauptung Angeklagten habe schon Abschluss Beraterverträge vorgestellt Entscheidungen Stadtrat erneuerbare Energien zurückhalten Abstimmungen erneuerbare Energien Raum verlassen werde deutet Angeklagte bereits Abschluss Beratervertrages Kenntnis Funktionen Stadtverwaltung hatte . Aussage Angeklagten Vorstellung künftigen Abstimmungsverhalten Zeit Abschlusses Beratervertrages ist weiteren Behauptung Angeklagten vereinbar habe Eigenschaft erst Oktober November erfahren . Hatte Angeklagte schon Vertragsschluss Vorstellung werde Abstimmungen Stadtrat erneuerbare Energien Stimme enthalten muss schon damals Position informiert gewesen sein . Anschluss hätte Strafkammer aber Frage befassen müssen Angeklagte auch Einbindung Beigeordneter Stadtverwaltung informiert war . wäre jedenfalls Gesamtschau Umstände erörtern gewesen . Lückenhaft sind Erwägungen Landgerichts ferner internen E-Mail Verkehr Unternehmensgruppe zeitlichen Zusammenhang Abschluss Beratervertrages . Strafkammer hat hervorgehoben Stadt AG zunächst Standort kraftanlagen ausschließlich Standort Niederlassung Betracht gezogen worden sei . Angeklagte hatte aber schon Tag Abschlusses Beratervertrages Bedenken Mitarbeiter Bezug Standort Windkraftanlagen hinweggesetzt erneute Überprüfung Frage gefordert . weiterer Prüfung auch -Mitarbeiter möglicher Standort Windkraftanlagen trachtet wurde äußerte Angeklagte unternehmensinternen E-Mail 18 . August : passt doch ! ! ! Da kann doch direkt einsetzen Standort HPA klar machen hätte Landgericht Würdigung internen E-Mail-Verkehrs Gruppe berücksichtigen müssen . Landgericht hat schließlich Honorarvereinbarung Unternehmensgruppe GmbH Gesamtschau Umstände einbezogen . sollten AG dungsersatz auch Euro Tag Beratertätigkeit GmbH bezahlt werden . Höhe Entlohnung tiv Diensthandlung geleistet wird kann jedoch auch Indiz sein Unrechtsvereinbarung zugrunde lag vgl. Urteil 14 . Oktober BGHSt . IV . Aufhebung angefochtenen Urteils insoweit Angeklagte freigesprochen worden ist entfällt Ausspruch Angeklagten erlittene Ermittlungsmaßnahmen entschädigen . Auch Frage ist gemäß § Abs. StrEG neu befinden vgl. Senat Urteil 7 . Februar . Krehl Wimmer Richterin Dr. ist Unterschriftsleistung gehindert . Krehl Grube