BESCHLUSS StR 31 . Januar Strafsache sexueller Nötigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . September zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . 2 . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . unbeschränkt eingelegten Revision wendet Angeklagte insbesondere Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt . Rechtsmittel hat Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg . übrigen erweist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abgegeben : " Gesamtzusammenhang Urteilsgründe belegt Angeklagte Jugendzeit Hang hat alkoholische Getränke Rauschgift Übermaß nehmen . zahlreichen Vorstrafen angefochtene Urteil mitteilt stehen Zusammenhang Drogenabhängigkeit Beschwerdeführers . verfahrensgegenständliche Tat beging Angeklagte erheblich alkoholisierten Zustand also Rausch . Ausgangslage begegnete Annahme Tatrichters durchgreifenden rechtlichen Bedenken künftig erwartenden Straftaten Beschwerdeführers Hang Einnahme berauschender Mittel bestehe symptomatischer Zusammenhang erwartenden Straftaten Ursache diagnostizierten Polytoxikomanie hätten dissozialen Persönlichkeit Angeklagten . Strafkammer hat bedacht § StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang auch dann bejahen ist Hang übermäßigen Einnahme berauschender Mittel beigetragen hat Angeklagte erhebliche rechtswidrige Tat beging unverändertem Suchtverhalten auch künftig besorgen ist ; Zusammenhang kann grundsätzlich allein verneint werden Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel Disposition Begehung Straftaten begründen vgl. NStZ-RR 291 ; NStZ . Ablehnung Unterbringung therapiewilligen Beschwerdeführers gegebenen Begründung kann Bestand haben zumal auch Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Feststellung gelangt ist diagnostizierte Polytoxikomanie sei eigentliche determinierende Faktor hier begangenen Straftaten . " schließt Senat . Senat schließt Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre Landgericht zugleich Unterbringung Angeklagten angeordnet hätte . VRiBGH Dr. ist Unterschrift verhindert . Detter Detter Otten