BESCHLUSS StR 22 . Juni Strafsache Betruges hier : Anhörungsrüge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni beschlossen : Anhörungsrüge Angeklagten 15 . Juni Urteil Senates 4 . Mai wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Antrag ist unbegründet . Verletzung rechtlichen Gehörs liegt . Senat hat Nachteil Angeklagten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört wurde noch hat berücksichtigendes Vorbringen Angeklagten übergangen . gilt auch Schriftsatz Verteidigers 15 . Juni enthaltenen Ausführungen . Übrigen konnten Angeklagte Verteidiger hiesigen Revisionshauptverhandlung tatsächlichen rechtlichen Gesichtspunkten äußern § Abs. . Krehl