BESCHLUSS StR 30 November Strafsache Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 November beschlossen : 1 . wird festgestellt Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Juni wirksam zurückgenommen worden ist . 2 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Revision vorgenannte Urteil werden unzulässig verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Revision tragen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten 7 . Juni waltigung Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindes sexueller Nötigung Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindes Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil legte Pflichtverteidiger 9 . Juni Revision . 17 . Juni wurde Urteil zugestellt . Schriftsatz 11 Juli Gericht eingegangen 13 Juli nahm Pflichtverteidiger Revision . anwaltlichen Erklärungen 7 . September 28 . September ergibt hat Pflichtverteidiger Angeklagten 11 Juli Justizvollzugsanstalt besucht möglichen Folgen Revision folgsaussichten erörtert Angeklagte hat Rücknahme zugestimmt . Weiter heißt Erklärung 28 . September wörtlich : Unterzeichner kann insofern ausschließen Folge sprachlicher Probleme Unterzeichner englischen Sprache fließend mächtig ist Tragweite Revisionsrücknahme Herrn erkannt wurde . ausdrückliche Zustimmung Herrn Revisionsrücknahme kann uneingeschränkt tigt werden Unterzeichner Meinung war Herr Vorschlag Unterzeichners Revision zurück nehmen angeschlossen hatte . 22 Juli Landgericht eingegangenem Schreiben teilte Angeklagte Durchführung Revision wünsche . hat weiteren Schreiben Gericht eingegangen 3 . August nochmals bekräftigt . Pflichtverteidiger hat Schreiben 28 . September Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gestellt erneut Revision eingelegt . 2 . ist feststellende Klärung Wirksamkeit Revisionsrücknahme förmliche Entscheidung Rechtsmittelgerichts angezeigt vgl. NStZ m.w . . Rücknahme Revision Pflichtverteidiger ist wirksam . gemäß § Abs. erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag Zeitpunkt Rücknahme . Ermächtigung ist bestimmte Form vorgeschrieben so auch mündlich erteilt werden kann . Nachweis kann noch Abgabe Rücknahmeerklärung geführt werden auch anwaltliche Versicherung Verteidigers . Erklärungen Pflichtverteidigers 9 . 28 . September ergibt Angeklagte wirksam Rücknahme ermächtigt hat . Besprechung Pflichtverteidiger mündlich erklärte Zustimmung reicht . Pflichtverteidiger insoweit missverstanden haben könnte ist Erklärung entnehmen liegt fließender Beherrschung englischen Sprache auch nahe . Pflichtverteidiger ausgeschlossener möglicher Irrtum Angeklagten Tragweite Revisionsrücknahme führt hingegen Unwirksamkeit Ermächtigung . 22 Juli Gericht eingegangenes Schreiben hat Angeklagte Ermächtigung zwar widerrufen . Widerruf Ermächtigung ist jederzeit zulässig wird schon dann wirksam Angeklagte mündlich fernmündlich Gericht Verteidiger erklärt . Widerruf führt jedoch nur dann Unwirksamkeit Rücknahmeerklärung Gericht Verteidiger erklärt worden ist Rücknahmeerklärung Gericht eingegangen ist vgl. BGHSt ; NStZ-RR 211 ; NStZ . ist hier Fall . Anfechtbarkeit Ermächtigung hier allein vorliegenden Motivirrtums Angeklagten kommt Betracht . Zwar handelt Ermächtigung Prozesshandlung widerrufen Irrtums angefochten werden kann . Dennoch kann auch Interesse Rechtssicherheit Irrtums angefochten werden Abs. Satz Rechtsmittelverzicht ; OLG ; Hanack LR-StPO 25 . Aufl . Rdn . ; Frisch SK-StPO § Rdn . jedenfalls dann Irrtum unzulässigen Willensbeeinflussung beruht . Fall ausnahmsweise Unwirksamkeit ermächtigten Verteidiger erklärten Rücknahme Rechtsmittels angenommen werden könnte vgl. BGHSt 53 ; KK 5 . Aufl . Rdn . liegt ersichtlich . 3 . August Gericht eingegangenen Schreiben trägt Angeklagte zwar Einzelnen fair behandelt fühlt . Umstände betreffen jedoch Vorgänge Erlass Urteils Höhe erkannten Strafe aber Zustimmung Rücknahme Rechtsmittels . belegen nur Angeklagte anderen Sinnes geworden ist aber Erteilung Ermächtigung Willensmängel vorgelegen haben . Willensmängel insbesondere Irrtümer führen ohnehin nur dann Unwirksamkeit Ermächtigung Revisionsrücknahme unzulässigen Willensbeeinflussung beruhen vgl. Abs. Satz Rechtsmittelverzicht . ergeben Schreiben Angeklagten Verteidigers erst recht Anhaltspunkte . 3 . Verteidiger erneut eingelegte Revision Antrag Wiedereinsetzung sind unzulässig . Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig Verzicht Wiederholung Rechtsmittels vgl. BGHSt ; NStZ-RR 211 ; NStZ ; Abs. Rücknahme jeweils m.w . . war zurückgenommene Revision zunächst fristgerecht eingelegt worden . Ist aber Frist Sinne § versäumt ist Wiedereinsetzung vorigen Stand ausgeschlossen . Otten Roggenbuck Rothfuß