BESCHLUSS StR 14 . März Strafsache versuchten schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . März gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Februar Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Strafausspruch wird ergänzt Sache erlittene Auslieferungshaft verhängte Freiheitsstrafe Verhältnis angerechnet wird . 3 . weitergehende Revision wird Maßgabe verworfen Angeklagte versuchten besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Sachrüge gestützte Revision hat Maßregelausspruchs Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Abs. . 1 . Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB hält rechtlicher Überprüfung stand . Ausführungen Landgerichts belegen erforderlichen symptomatischen Zusammenhang Hang Straftat . bloßen Bezugnahme Aussage Sachverständigen Tat " wahrscheinlich " zurückgehe Angeklagte Geld " Alkoholkonsum benötigte Lebensstil gruppendynamischen Effekten unterlag S. ist Symptomtat sicher festgestellt . kommt Einschätzung Sachverständigen Urteilsgründe getragen wird . Vielmehr stellt Kammer gebe Anhaltspunkte Angeklagte Tat Alkoholeinfluss begangen hat S. . Auch ansonsten lassen Feststellungen Hinweise ursächlichen Zusammenhang Alkoholabhängigkeit Anlasstat entnehmen . ist Gefahr Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten beziehende Prognose Annahme Landgerichts Alkoholkonsum habe " bereits dissozialen Verhaltensformen geführt " S. tragfähig begründet . Auch Übrigen enthalten Feststellungen Person Vorstrafen Tat ausreichende Grundlage Annahme Angeklagte werde Hangs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen . Schließlich hat Landgericht Beurteilung Erfolgsaussicht Maßnahme § StGB falschen Maßstab angewendet . kommt " " aussichtslos Sinne § Abs. StGB " erscheint S. muss § Satz StGB hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein Behandlung Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe lässt auch sicher entnehmen Landgericht Beurteilung Ergebnis zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist . 2 . Schuldspruch war neu fassen § Abs. Nr. StGB qualifizierter Raub " besonders schwer " bezeichnen ist vgl. NStZ 101 ; NStZ-RR . war Urteilsformel Meyer-Goßner 54 . Aufl . § . mN § Abs. Satz StGB aufzunehmen erlittene Auslieferungshaft verhängte Freiheitsstrafe Verhältnis vgl. Senat Beschluss 16 . März StR ; StGB . Aufl . § . angerechnet wird . 3 . Frage Besetzung verweist Senat Urteile 11 . Januar StR 8 . Februar .