BESCHLUSS 7 . Mai Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 Juli Fall II.3 Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch Einziehungsanordnung Zeugen sichergestellten bungsmitteln zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fall II.1 Urteilsgründe Tatmehrheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge weiteren Fällen Fall Urteilsgründe unerlaubten gewerbsmäßigen Betäubungsmitteln Fall II.4 Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Zugleich hat verschiedene Betäubungsmittel eingezogen . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Tenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet § Abs. . Schuldspruch Fällen II . II . Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . unterliegt Verurteilung Fall Urteilsgründe Aufhebung Landgericht Fall bezogenen Beweisantrag Angeklagten tragfähiger Begründung abgelehnt hat . II . Angeklagten insoweit erhobenen Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : 1 . 17 Juli beantragte Verteidiger Angeklagten Zeugin Beweis Tatsache vernehmen Zeuge sei mindestens hier ständlichen Zeitraums Verkäufer Betäubungsmitteln insbesondere gewesen . Begründung führte Zeuge habe nehmung angegeben Wissens sei Zeuge habe gehört auch Zeugin Verkäu . Zeuge habe Vernehmung lediglich Konsument dargestellt . Beweisaufnahme werde ergeben Verkäufer aufgetreten sei ergebe veritables Eigeninteresse " Zeugen streitgegenständlichen Fahrt Ziffer Anklageschrift landgerichtlichen Feststellungen Angeklagten durchgeführt habe . 2 . Landgericht wies Beweisantrag Beschluss gleichen Tag Unerreichbarkeit Zeugin . könne unabsehbare Zeit Gericht vernommen werden . ergebe Attest 25 . Juni . Anhaltspunkte Gesundheitszustand Zeugin zwischenzeitlich gebessert habe hätten ergeben . Bescheinigung 25 . Juni war amtsärztliches Attest 18 . Juni vorangegangen . wird einlaufende psychische Erkrankung Zeugin festgehalten Kommunikationsfähigkeit erhebliche Auswirkungen habe . Würdigung auch fremdanamnestisch erhobenen Angaben behandelnden Psychiater Hinweis Gefahr akuten Exazerbation schweren psychischen Erkrankung bestehenden eingeschränkten psychischen Belastbarkeit eingeschränkten Konzen-trationsfähigkeit sei aktuell Verhandlungsfähigkeit gegeben Betroffene Verhandlungsverlauf Einschränkungen folgen könne . Vernehmungsfähigkeit wäre insofern bejahen Vernehmung häuslichen Umfeld geschützten Rahmen Polizeistation ärztlicher/nervenärztlicher Sicht verantworten wäre . 3 . Landgericht Zeugin zunächst Amts hatte vernehmen wollen aber Eingang ärztlichen Bescheinigungen verzichtet hatte durfte Beweisantrag mitgeteilten Begründung zurückweisen . hätte Rahmen Amtsaufklärungspflicht Frage auseinander setzen müssen zumindest kommissarische Vernehmung Zeugin Sachaufklärung geboten gewesen wäre . liegt Beweisantrag . Ansicht Generalbundesanwalts handelte Beweis gestellten Umständen noch hinreichend bestimmte Beweistatsachen lediglich Beweisziel . Zeuge Zeitpunkt Tat II . Urteilsgründe Verkäufer aufgetreten ist ist Wahrnehmung Zeugin zugänglicher Umstand damalige Lebensgefährtin Zeugen Angaben machen kann . gilt Weiteres auch Antrag Wege Auslegung entnehmen lässt weiter Beweis stellt Zeugin habe Zeugen angegeben habe Betäubungsmittel verkauft . Ablehnung Beweisantrags Unerreichbarkeit Zeugin hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar durfte Strafkammer vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ausgehen zeugenschaftliche Vernehmung Hauptverhandlung absehbare Zeit Verfügung stehen würde . Feststellung durfte allerdings Blick ergänzenden ärztlichen Hinweis Vernehmung Zeugin könne privaten Umfeld Polizeistation seits verantwortet werden begnügen . Landgericht hätte Maßgabe Amtsaufklärungspflicht Frage auseinandersetzen müssen grundsätzlich mögliche kommissarische Vernehmung Zeugin Sachaufklärung geeignet geboten erscheint vgl. MeyerGoßner/Schmitt 57 . Aufl . § . Rspr . . hätte umfassende Abwägung vornehmen müssen Ergebnis bisherigen Beweisaufnahme zeitlichen organisatorischen Aufwand Vernehmung insbesondere Qualität angebotenen Beweismittels Bedeutung Verfahren Frage berücksichtigen gewesen wäre erforderlich ist Beurteilung Glaubwürdigkeit Zeugin persönlichen Eindruck erhalten vgl. ; NStZ . Strafkammer war Notwendigkeit Überlegungen ersichtlich bewusst hat Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt . 4 . ordnungsgemäßen Zurückweisung Beweisbegehrens beruht Urteil Schuldspruch Fall . Urteilsgründe auch . Landgericht hat eingehend Frage auseinander gesetzt glaubhafte Anhaltspunkte geben könnte Zeuge selbst Drogen gehandelt habe Blick Alleintäter Tat . Urteilsgründe sein könnte . hat verneint ist ausgegangen Beweis gestellte Tatsache Zeugin habe Zeugen gesagt Zeuge habe Drogen verkauft unzutreffend sei S. . Hintergrund lastungszeuge war Angeklagte Tat bestritten hat kann Senat ausschließen Einschätzung Strafkammer anders ausgefallen wäre wäre Zeugin vernommen worden hätte Beweis gestellten Umstände bestätigt . . führt Aufhebung Schuldspruchs Fall . Urteilsgründe entzieht dazugehörigen Einzelstrafe Gesamtstrafenausspruch Grundlage . Ebenso muss Einziehungsanordnung bezüglich Zeugen sichergestellten Betäubungsmittel aufgehoben werden . neue Tatrichter wird Grundlage neu festzustellenden Sachverhalts prüfen haben Voraussetzungen Einziehung § Abs. . V.m . Nr. StGB Verfahren Angeklagten gegeben sind gegebenenfalls Verfahren § StGB erfolgen hat . Krehl