BESCHLUSS 3 . April Strafsache unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 Juli wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 25 . Oktober Maßgabe unbegründet verworfen Jahre erkannten Gesamtfreiheitsstrafe Maßregel vollziehen sind . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl