NAMEN 7 . Februar Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . Februar teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Detter Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Nebenklägerin gesetzliche Vertreterin S. persönlich Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts Mühlhausen 2 . März wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Mißbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen weiteren Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . Urteil richtet Revision Staatsanwaltschaft wirksam Strafausspruch beschränkt wurde . Sachrüge wird Strafzumessung Gunsten Angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen . Rechtsmittel hat Erfolg . II . Anlaß Erörterung gibt nur Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . Tatrichter hat Gesamtstrafenbildung ausgeführt : " nochmaliger zusammenfassender Würdigung Taten Täterpersönlichkeit hält Kammer somit Erhöhung Einsatzstrafe Hälfte Summe weiteren Einzelstrafen angemessen . ergäbe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat richtig : Jahre Monate . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Fällen Strafe nur geringfügig Bewährungsgrenze liegt besonders prüfen Bewährung Betracht käme Fall ist Absenkung Gesamtstrafe Jahre verantwortet werden kann " . Erörterung Voraussetzungen Absätze § StGB kommt Kammer Ergebnis : " Kammer angemessen erachtete Gesamtstrafe nur Monat richtig : Monate Grenze liegt noch Bewährung zuläßt erscheint verantwortbar Gesamtstrafe noch weiter abzusenken Angeklagten Bewährungsmöglichkeit einräumen können . Erwägungen hat Kammer letztlich Gesamtfreiheitsstrafe Jahren erkannt Bewährung ausgesetzt . " Überlegungen sind rechtlich beanstanden . ist unzulässig Gesamtstrafe Grund Rechenformel bilden . Insbesondere ist rechtsfehlerhaft Gesamtstrafe Erhöhung Einsatzstrafe Hälfte Summe übrigen Einzelstrafen berechnen vgl. u.a. Praxis Strafzumessung 2 . Aufl . Rdn . . Schematismus ist Gesamtstrafenbildung fremd vgl. StGB 25 . Aufl . § Rdn . m.w . . § Abs. Satz StGB sind vielmehr Gesamtstrafenbildung Person Täters einzelnen Straftaten zusammenfassend würdigen . zusammenfassenden Würdigung kommt so sehr Summe Einzelstrafen angemessene Erhöhung Einsatzstrafe Berücksichtigung Person Täters Taten . kann Erhöhung Einsatzstrafe niedriger ausfallen einzelnen Taten enger zeitlicher sachlicher situativer Zusammenhang besteht . Landgericht ist Überlegungen Gesamtstrafenbildung demgemäß rechtlich bedenklich unzulässigen übrigen auch rechnerisch fehlerhaften Rechenformel ausgegangen . Senat schließt vorliegenden Fall jedoch konkret verhängte Strafe bedenklichen Ausgangsüberlegungen Tatrichters beruht . letztlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren wurde gerade berechnet ist Ergebnis umfassenden sachgerechten Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeit einzelnen Straftaten § Abs. Satz StGB . durfte gemäß § Abs. StGB Wirkungen Strafe künftige Leben Täters Gesellschaft erwarten sind Gewicht zukommen . Tatrichter wollte hier auch keineswegs Schuldangemessenheit liegende Strafe verhängen . Urteilsgründe Gesamtheit machen vielmehr deutlich Tatrichter vorläufig angemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat nur gedanklicher Zwischenschritt Findung letztlich konkret schuldangemessen erachteten Strafe war . verhängte Gesamtfreiheitsstrafe liegt Tatrichter eingeräumten Spielraums . Einzelstrafen auch Gesamtstrafe haben noch unten Bestimmung gelöst gerechter Schuldausgleich sein . Durchgreifende Rechtsfehler angefochtenen Urteils Nachteil Angeklagten gemäß § StPO berücksichtigen ist hat Überprüfung Senat ergeben . Detter Rothfuß