BESCHLUSS 6 . März Strafsache 1 . 2 . 3 . versuchten schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . März gemäß § Abs. Satz beschlossen : 1 . Senat beabsichtigt entscheiden : vollendetem schwerem Bandendiebstahl § Abs. Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. Var . StGB vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl § Abs. Nr. . StGB steht zugleich begangene Sachbeschädigung § Abs. StGB stets Verhältnis Tateinheit § Abs. StGB ; tritt Wege Gesetzeseinheit Form Konsumtion schweren Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl . 2 . Senat fragt anderen Strafsenaten beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung anderen Strafsenate entgegensteht gegebenenfalls festgehalten wird . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. schweren Fällen Fällen Versuch blieb jeweils Tateinheit Sachbeschädigung Wohnungseinbruchdiebstahls Fällen Fällen Versuch blieb jeweils Tateinheit Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten schweren Fällen Fällen Versuch blieb jeweils Tateinheit Sachbeschädigung Wohnungseinbruchdiebstahls Fällen Fall Versuch blieb jeweils Tateinheit Sachbeschädigung Computerbetrugs Fällen Freispruch Übrigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte versuchten schweren Bandendiebstahls Tateinheit Sachbeschädigung Wohnungseinbruchdiebstahls Fällen Fällen Versuch blieb jeweils Tateinheit Sachbeschädigung Computerbetrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Überdies hat Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen . Urteil richten allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen Angeklagten . Landgericht getroffenen Feststellungen brachen Angeklagten wechselnder Besetzung teilweise Hinzuziehung weiterer Mittäter Zeitraum 10 . April 22 . Oktober Fällen Umland Einfamilienhäuser Wohnungen Fall Sakristei Kirche stahlen Bargeld Schmuck andere Wertgegenstände . Fällen wurden Angeklagten Vorgehen gestört gelang bestehende Schließvorrichtungen Zugangshindernisse überwinden so gezwungen waren Fortführung Tatbegehung abzusehen . Fällen entstanden gewaltsame Eindringen Angeklagten jeweiligen Tatobjekten Sachschäden unterschiedlichem Ausmaß . Gegenstand Anfrageverfahrens ist rechtliche Bewertung Konkurrenzverhältnisses Zusammentreffen vollendetem schweren Bandendiebstahl vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl Sachbeschädigung . 1 . Einzelnen hat Landgericht folgende anfragerelevante Tatgeschehen festgestellt : 10 . April hebelte Angeklagte gemeinsam unbekannten Mittätern Terrassentür Haus Geschädigten . durchsuchten Räume Hauses Schmuck Bargeld hebelten Waffenschrank ließen befindlichen Waffen jedoch Ort . Suche Beute beschädigten zerstörten Täter Schubladen . entwendeten € Bargeld Portemonnaie Geschädigten EC-Karte befanden Fall Urteilsgründe Hilfe Angeklagte selben Abend Geldinstituten € abhob Fall Urteilsgründe . 7 . Mai schlug Angeklagte Haus Geschädigten Stein durchsuchte Wohnung entwendete Bargeld Schmuck elektronische Geräte Wert € . Terrassentür entstand Schaden Euro Fall Urteilsgründe . 21 . Mai fuhr Angeklagte S. tern Haus Familie unbekannten erheblichem Kraftaufwand Pilzkopfbeschläge besonders gesicherte Terrassentür aufhebelten Erdgeschosswohnung Schmuck Bargeld Wert € entwendeten . Sodann brachen innen Tür Treppenhaus begaben Obergeschoss liegende Wohnung Mutter Geschädigten Schmuck Bargeld Wert weiteren € erbeuteten Fall Urteilsgründe . 10 . Juni begaben Angeklagten S. weiteren Mittäter zuvor getroffenen Bandenabrede Fahrzeug S. . S. Haus Geschädigten . . Fahrzeug Umgebung absicherte Mittäter zunächst Terrassentür Fenster hebeln . gelang schlugen Stein Fenster . entwendeten Uhren Elektrogeräte Wert € . Terrassentür wurde Hebelversuche unerheblich beschädigt Fall Urteilsgründe . 17 . Juni begaben Angeklagten S. gemeinsam weiteren Mittäter getroffenen Bandenabrede S. Fahrzeug S. . Umgebung sicherte Fahrzeug wartete hebelten Mittäter Fenster dortigen Pfarrhauses . ten Haus entwendeten Arbeitszimmer . Münzgeld Wert rund € Schlüsselbund Schlüsseln Kirche Tresor Sakristei . Fenster entstand unerheblicher Sachschaden Fall Urteilsgründe . 18 . Juni begaben Angeklagten S. weiteren Mittäter getroffenen Bandenabrede Fahrzeug S. . Mehrfamilienhaus . Bewohner Erdgeschosswohnung Einkaufen fuhren hebelten Mittäter Badezimmerfenster digten . S. sicherte währenddessen Haus Tatgeschehen . Mittäter kletterten sodann Wohnung entwendeten Uhren Schmuck Wert € Fall II.2.13 Urteilsgründe . Abend Tages fuhr Angeklagte S. unbekannten Mittätern . S. Haus Geschädigten . . Umgebung sicherte versuchten unbekannten ter zunächst Haustür aufzubrechen . hebelten dann rückwärtig gelegenes Fenster durchsuchten Haus entwendeten Schmuck Bargeld Wert € . Hebeln Tür Fenster entstand Sachschaden Höhe € Fall Urteilsgründe . 24 . September begaben Angeklagten weiteren Mittäter Wohnung Eheleute . dort einzubrechen . Straße Wache hielt hebelte Mittäter Wohnungstür . Mittäter bereits Wohnung Schmuck Goldmünzen Wert € genommen hatten entdeckten Tresor Mittäter abtransportierten Wohnung aufflexten . fanden EC-Karten . zugehörige befand Aktenordnern ebenfalls entwendet hatten Fall Urteilsgründe . Nutzung erbeuteten EC-Karten hoben Angeklagten kurze Zeit später insgesamt € ten Fälle II.2.19 Urteilsgründe . 2 . Landgericht hat vollendeten Einbruchtaten schweren Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl Tateinheit Sachbeschädigung Staatsanwaltschaft hatte besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung Fällen angenommen abgeurteilt Rahmen Strafzumessung Angeklagten Höhe Sachschadens strafschärfend berücksichtigt einzelnen Taten jeweils tateinheitlich Sachbeschädigung verwirklicht worden sei . II . Anträgen Generalbundesanwalts folgend hält Senat Revisionen Angeklagten Fällen unbegründet . Revisionen Angeklagten bleibt Erfolg anfragerelevanten Fällen 8 9 11 12 17 19 20 Urteilsgründe versagt Computerbetrugstaten vollendeten Sachbeschädigung lediglich versuchter schwerer Bandendiebstahl versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl Angeklagten verwirklicht wurde . vollendete Sachbeschädigung steht Rechtsprechung Hauses Senat folgt Verhältnis Tateinheit versuchten Diebstahlsdelikt vgl. Urteil 7 . August ; Beschluss 11 . Oktober BGHSt ; vgl. auch LK-StGB/Vogel 12 . Aufl . . ; SSWStGB/Kudlich 3 . Aufl . . ; NK-StGB/Kindhäuser 5 . Aufl . . ; Schönke/Schröder/Eser/Bosch 29 . Aufl . . . vollendeten Einbruchtaten ist Senat Übereinstimmung Landgericht Ansicht zugleich verwirklichte Sachbeschädigung auch Diebstahl besonders schweren Fall gemäß § Abs. Satz Nr. Var . StGB stets Verhältnis Tateinheit schwerem Bandendiebstahl § Abs. § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. Var . StGB Wohnungseinbruchdiebstahl § Abs. Nr. Var . StGB steht . bisher abweichende Auffassung vertreten hat Senat Beschluss 14 . Juni NStZ-RR beabsichtigt aufzugeben . 1 . Senat hat genannten Entscheidung Ansicht vertreten grundsätzlich Gesetzeseinheit Form Konsumtion vorliege vollendeter Einbruchdiebstahl Form schweren Bandendiebstahls Sachbeschädigung zusammentreffen . Gesetzeseinheit scheide Klarstellungsfunktion Tateinheit nur dann Sachbeschädigung konkreter Betrachtung regelmäßigen Ablauf Einbruchtat abweiche eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt sei mehr typische Begleittat erweise . Senat hat Voraussetzungen insbesondere dann angenommen Sachbeschädigung verursachte Schaden Wert Diebesbeute deutlich übersteigt gegebenenfalls weitere Sachbeschädigungen Tätern vorgenommen werden unmittelbaren Zusammenhang Überwinden Zugangshindernissen stehen typischen Verlauf Einbruchdiebstahls abweichen vgl. Senat Beschluss 14 . Juni NStZ-RR Zusammentreffen Wohnungseinbruchdiebstahl Sachbeschädigung . -9- Auffassung bliebe Revision Angeklagten S. Fall Urteilsgründe Erfolg versagt . vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl entstand Aufhebeln Fensters Tür Sachschaden Höhe € Wert Diebesbeute insgesamt € deutlich übersteigt . gilt Revision Angeklagten Fall Urteilsgründe Schaden Terrassentür Suche Beute auch Schubladen beschädigt zerstört wurden so Sachbeschädigung unmittelbarem Zusammenhang Einbruchgeschehen steht regelmäßigen Verlauf Wohnungseinbruchdiebstahls abweicht . Hingegen wiesen Verurteilungen Angeklagten Sachbeschädigung Fällen 4 7 10 13 Urteilsgründe bisheriger Auffassung Senats Rechtsfehler . Fällen kam wechselnder Beteiligung Angeklagten vollendeten schweren Bandendiebstählen Fälle Urteilsgründe vollendeten Wohnungseinbruchdiebstählen Fälle Urteilsgründe zugleich jeweils Sachbeschädigungen Aufhebeln Terrassentüren Fenstern verwirklicht wurden . Zugrundelegung bisherigen Rechtsprechung Senats trügen Feststellungen Schuldspruch Sachbeschädigung Fällen Sachbeschädigung auszuschließen wäre Folge Sachbeschädigung Fällen Wege Konsumtion vollendete Diebstahlstat zurücktreten würde . 2 . Rechtsauffassung will Senat festhalten beabsichtigt entscheiden vollendetem schwerem Bandendiebstahl Abs. § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. Var . StGB vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl § Abs. Nr. Var . StGB zugleich begangene Sachbeschädigung § Abs. StGB stets Verhältnis Tateinheit § Abs. StGB steht ; tritt Wege Gesetzeseinheit Form Konsumtion schweren Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl gleichgültig Verhältnis verursachte Sachschaden Wert Diebesbeute steht . Senat knüpft Entscheidungen 1 . Strafsenats Urteil 7 . August . Beschluss 21 . August NStZ . ersten Entscheidung hatte 1 . Strafsenat allerdings tragend ausgeführt neige grundsätzlichen Erwägungen Auffassung rechtlichen Zusammentreffen Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung vornherein vollendete Diebstahlstat geeignet sei Sachbeschädigung Konsumtion verdrängen ; vielmehr sei stets Tateinheit auszugehen Urteil 7 . August aaO . grundsätzlichen Erwägungen wiederholte 1 . Strafsenat Folgeentscheidung Beschluss 21 . August aaO konnte Rechtsfrage möglichen Konsumtion Sachbeschädigung Diebstahlstat jedoch stehen lassen . Fall schied Annahme Begleittypik Sachbeschädigung bereits Täter Sachschaden verursacht hatte deutlich erlangte Diebesbeute hinausging . Jedenfalls derartigen Fallkonstellation war Auffassung 1 . Strafsenats Unrecht Sachbeschädigung Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. Nr. StGB verwirklichten schweren Bandendiebstahl aufgezehrt so Tateinheit auszugehen war Beschluss 21 . August aaO . Auffassung Zusammentreffen vollendetem Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung generell Tateinheit auszugehen sei wird auch weiten Teilen Literatur vertreten MüKo-StGB/Schmitz 3 . Aufl . . ; Schönke/Schröder/Stree/Hecker aaO . 25 ; StGB § . 23 ; Gössel S. ; Kargl/Rüdiger NStZ 202 ; Hecker 181 ; Maurach/ Strafrecht Teilband 10 . Aufl . . ; Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht Band 17 . Aufl . . ; Rengier Strafrecht 19 . Aufl . . ; aA LK-StGB/Vogel aaO § . ; NK-StGB/Kindhäuser aaO § . ; Schönke/Schröder/Eser/Bosch aaO . 59 ; 2 . Aufl . . StGB 65 . Aufl . . 30 ; AnwK-StGB/Kretschmer § . ; Wessels S. 308 ; Geerds Lehre Konkurrenz Strafrecht S. ; Jakobs 2 . Aufl . 31 . Abschn . . 31 ; Jescheck/Weigend Strafrecht 5 . Aufl . S. ; Blei Strafrecht 18 . Aufl . S. f. ; Fahl ; SSW-StGB/Kudlich aaO § . ; vgl. gegenteiligen Auffassung auch . Senat sind folgende Erwägungen maßgebend : § Abs. StGB ist grundsätzlich Tateinheit auszugehen Handlung Gesetze verletzt . Anders kann nur ausnahmsweise Fällen sogenannten unechten Konkurrenz Gesetzeseinheit verhalten vorliegenden Konstellationen Erscheinungsform Konsumtion Betracht kommt . Anwendung setzt Unrechtsgehalt strafbaren Handlung anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird . Beurteilung sind Rechtsgüter zugrunde legen Täter angreift Tatbestände Gesetzgeber Schutz geschaffen hat . Verletzung Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss notwendige so doch regelmäßige Erscheinungsform Verwirklichung anderen Tatbestandes sein vgl. Senat Urteil 21 . April BGHSt 11 15 ; Urteil 10 . Mai BGHSt f. ; 20 . Oktober BGHSt 108 ; Urteil 30 . März BGHSt 115 ; Urteil 7 . August ; Fischer aaO § . ; aaO § . ; Lackner/Kühl 28 . Aufl . § . 27 ; aaO S. f. ; Fahl . . ZStW S. ; vgl. rechtlichen Struktur Konsumtion auch Klug ZStW S. f. ; Vogler S. ; S. ; krit . Konstruktion Konsumtion aaO § . SSW-StGB/Eschelbach aaO § . Maßstäben Senat Grunde nach festhält ist Annahme Konsumtion Verhältnis Tatbestände schweren Bandendiebstahls Abs. § Abs. Satz Nr. Var . § Abs. § Abs. Nr. Var . StGB Wohnungseinbruchdiebstahls § Abs. Nr. Var . StGB einerseits Sachbeschädigung § Abs. StGB andererseits geboten . Annahme Gesetzeseinheit begegnet vielmehr Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Einzelnen : Einbruchtat Sinne § Abs. § Abs. Satz Nr. Var . StGB § Abs. § Abs. Nr. Var . § Abs. Nr. Var . StGB geht regelmäßig typischerweise Sachbeschädigung . Schon rechtlicher Hinsicht setzt Tathandlungsvariante Einbrechens Substanzverletzung Sinne § Abs. StGB . Vielmehr genügt Täter Schließvorrichtungen andere Zugangshindernisse Aufwendung unerheblicher Kraftentfaltung überwindet 354 ; 206 ; ; Senat Urteile 5 Juli 22 . Mai ; LK-StGB/Vogel aaO § . 20 ; Fischer aaO § . . So bricht Täter verriegeltes Fenster kraftvoll aufdrückt beschädigen vgl. Vorgehen Zusammenhang Diebstahl Kraftfahrzeug Urteil 15 . Dezember 389 ; Senat Urteil 22 . Mai . einfachen Vorgehensweise können Täter Zugang etwa Wohnmobilen Wohnwagen Bootskajüten anderen Fahrzeugen Leichtbauweise auszeichnen verschaffen . Auch mechanische Öffnen Türen nur Schloss gezogen aber verschlossen sind kann Täter Überwinden Schließfalle einfachen Hilfsmitteln regelmäßig weitere Beschädigungen bewerkstelligt werden verwirklicht rechtlicher Hinsicht Merkmal Einbrechens vgl. Beispiel Urteil 7 . August . So begeht auch Einbruch Flügel Scheunentür Beschädigung derart weit auseinanderdrückt Hindurchkriechen so geschaffenen Spalt möglich ist Gebäude stehlen f. ; vgl. auch bloßen Verrücken Schranks Zugang Tür versperrt . Auch heute noch hebeln Täter Sperrvorrichtung Schwingtorgaragen unerheblichem Kraftaufwand Substanzverletzung zieht . Praxis häufig vorkommenden Einbrüchen Mehrfamilienhäuser finden Täter vielfach einfache Schließvorrichtungen Holzlattentüren Kellerabteilen Schutzmechanismus häufig einfache Gewalt beispielsweise Lockerung angenagelten Riegels Substanzverletzung überwinden . Ähnliches Tätervorgehen findet Einbrüchen Lauben Schuppen Kleingartenanlagen anderen Nebengebäuden Sicherheitseinrichtungen unbefugten Zutritt typischerweise einfach gehalten sind . regelmäßigen Begleittypik Sachbeschädigung kann auch Reihe Aburteilung gelangenden Sachverhaltsgestaltungen gibt Sachbeschädigungen einhergehen Reihe Einbruchkonstellationen ausgegangen werden . tatbestandliche Verwirklichung Abs. StGB ist Einbruchdiebstahl vorgezeichnet . hängt vielmehr Einzelfall individuellen Vorgehen Einbruchtäters Beschaffenheit Tatobjekts . Gesetzessystematisch ist bedenken Einbruchdiebstahl gleichgestellten Begehungsvarianten auch Falle schweren Bandendiebstahls Wohnungseinbruchdiebstahls Sachbeschädigung fern liegt vgl. Gesichtspunkt Urteil 7 . August ; MüKo-StGB/Schmitz aaO § . ; Krey/Hellmann/Heinrich aaO . . Begleittypik § Abs. StGB ist Begehungsvarianten regelmäßig ausgeschlossen . Täter untypischerweise dennoch Sachbeschädigung verwirklicht wird stets Idealkonkurrenz auszugehen sein . Konsumtionslösung Einbruchdiebstahl führt systematischen Bruch verschiedene Begehungsweisen Tatbestandsgruppe konkurrenzrechtlich unterschiedlich beurteilen wären Gesetzgeber Gleichstellung einbrechen einsteigen eindringen verborgen halten ersichtlich gewollt ist einheitliche Normierung § Abs. Satz Nr. StGB einheitliche Strafrahmen belegen . Annahme Gesetzeseinheit erforderliche erschöpfende Erfassung Unrechts Sachbeschädigung Verurteilung schweren Bandendiebstahls spricht auch geschützten Rechtsgüter Rechtsgutsträger Fällen identisch sind Urteil 7 . August ; Beschluss 21 . August NStZ 40 ; Krey/Hellmann/Heinrich aaO . ; Eisele Strafrecht 4 . Aufl . . . Eigentümer weggenommenen Sache Inhaber Gewahrsams geschützten Rechtsgut Diebstahl vgl. aaO § . sind immer zugleich Eigentümer zerstörten beschädigten Sache . betrifft alltägliche Fälle Einbruchdiebstähle vgl. vorstehende Fälle Urteilsgründe auch Eigentumsvorbehalt stehende geleaste Kraftfahrzeuge . Gleiches gilt Konstellationen Einbruchtäter Sachen entwendet Partner Wohnungseigentümers Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung Dritten zustehen . Verurteilung nur rechtlichen Gesichtspunkt Diebstahls erfasst Unrechtsgehalt Gesamtgeschehens Beeinträchtigung weiteren Rechtsgutsträgers gekommen ist vollständig . Konsumtion setzt Verletzung Rechtsgüter voraus vgl. aaO § . . ist Verletzung weiteren Rechtsgutsträgers Sachbeschädigung Diebstahl unterscheidende Unrechtsdimension eröffnet Schuldspruch Annahme Tateinheit Diebstahlstat Sachbeschädigung Ausdruck kommen muss vgl. Konkurrenzverhältnis EC-Kartendiebstahl Computerbetrug unterschiedlichen Rechtsgutsträgern Beschluss 30 . Januar ; krit . Fahl Aspekt Rechtsgutsidentität Rahmen Begleittat nähere Begründung Bedeutung zumisst jedoch hinweist Auseinanderfallen Rechtsgutsträger Konsumtion ausnahmsweise verneinen sein könnte . Beschränkung Annahme Idealkonkurrenz häufigen Fälle fehlender Identität betroffener Rechtsgutsträger erscheint sachgerecht . führt je Zahl betroffenen Rechtsgutsträger zufälligen Ergebnissen Schuldspruch Erfolgsunrecht Ausnahme Rechtsgutsträgerschaft unterscheiden . konsequente Annahme Idealkonkurrenz Fällen Einbruchdiebstahls stellt erschöpfende Erfassung verwirklichten Tatunrechts Nachteil Geschädigten Schuldspruch sicher trägt Klarstellungsfunktion Schuldspruchs Rechnung vgl. Aspekt Beschluss 20 . Oktober BGHSt 109 ; Urteil 30 . März BGHSt 116 ; Urteil 23 . März BGHSt 24 28 ; aA S. . Gleichzeitig erübrigen generellen Annahme Idealkonkurrenz aufwändige Ermittlungen Feststellungen Eigentumsverhältnissen gestohlenen beschädigten Sachen . gewährleistet einheitliche Handhabung konkurrenzrechtlichen Einordnung Praxis häufigen Zusammentreffens Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung . Überdies eröffnen konkurrenzrechtlichen Überlegungen Gesetzeseinheit Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung Gesichtspunkt Begleittypik Sachbeschädigung praktische Abgrenzungsschwierigkeiten Urteil 7 . August . Konsumtionslösung geht bisher Sachbeschädigung jedenfalls dann typische Begleittat darstellt konkreten Fall regelmäßigen Verlauf Diebstahlstat abweicht vgl. LK-StGB/Vogel aaO § . ; aaO § . ; NK-StGB/Kindhäuser aaO § . ; Fischer aaO . ; 7 . Aufl . . ; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf-Heinrich Strafrecht 3 . Aufl . . ; Strafrecht 40 . Aufl . . . zwingt Einzelfall wertenden Vergleich Unrechtsgehalts Wegnahme Diebstahlsobjekts einerseits Substanzverletzung Einbruch anderseits Ausdruck kommt . So wäre klären Sachbeschädigung Unrechtsgehalt regelmäßigen Verlauf Einbruchdiebstahls heraussticht Entfallen Begleittypik Annahme Tateinheit führen würde Ansatz wertenden Betrachtung Bereich Konsumtion vgl. Fahl ; . 483 ; . Bedeutung Regeltatbildes Bemessung Strafe S. . ; vgl. auch Konsumtion ebenfalls wertendes Verhältnis sieht . wertende Vergleich setzt letztlich zweistufige Prüfung . Zunächst ist ersten Schritt befinden Sachbeschädigung konkreten Form allgemein typisch Einbruchdiebstahl ist . Ist Fall ist zweiten Schritt prüfen konkrete Sachbeschädigung spezifischen Unrechtsgehalt konkreten Einbruchtatgeschehen heraussticht . Ansatz doppelt wertende Betrachtung erfordert birgt Unschärfen Urteil 7 . August Bedürfnis Rechtssicherheit Rechtsklarheit nur eingeschränkt entsprechen . Grundlage ist rechtlich einheitliche vorhersehbare Behandlung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen nur schwer gewährleisten . Zunächst ist offen Umfang Sachbeschädigung allgemein typisch Einbruch eingestuft werden soll . ist fraglich Typik Sachbeschädigung allein erschöpft Täter gewaltsam Zugang verschafft Substanzverletzungen Türen Fenstern verursacht . Denkbar wäre auch Beschädigung Zerstörung Alarmanlagen Überwachungskameras anderen Sicherungseinrichtungen unmittelbar physische Zugangshindernisse darstellen eventuell auch Sachschäden Durchsuchung Wohnung Beute vgl. vorstehend Fall Urteilsgründe typische Begleiterscheinungen anzusehen . Bereits Bestimmung Normalfalles Sachbeschädigung typische Begleittat ist Wertungsvorgängen unterworfen Ergebnisse Einzelfall Normadressaten nur schwer abzuschätzen sind vgl. Problematik Bestimmung Normalfalles Fahl Bedeutung Regeltatbildes Bemessung Strafe S. . . Unsicherheiten rechtlichen Bewertung erfahren Steigerung Prüfung konkret festgestellte typische Sachbeschädigung spezifischen Unrechtsgehalt konkreten Einbruchtat erfasst wird . ist ungeklärt Kriterien erneute wertende Betrachtung herangezogen werden sollen vgl. Klug ZStW S. zutreffend hinweist eindeutigen Richtlinien Abgrenzung Idealkonkurrenz fehlt ; vgl. auch Vogler S. . Konsumtionslösung insoweit wertende Betrachtung Vergleich wirtschaftlichen Wertes Diebesbeute Höhe eingetretenen wirtschaftlichen Sachschadens vornehmen will ist entgegenzuhalten Diebstahl auch Sachbeschädigung tatbestandlichen Ausgestaltung wirtschaftlichen Vermögensverlust zwingend voraussetzen . Zueignungsabsicht weggenommene fremde bewegliche Sache noch zerstörte beschädigte Sache müssen wirtschaftlich messbarem Vermögenswert sein vgl. Diebstahl 98 ; Urteil 24 . Mai ; OLG ; LK-StGB/Vogel aaO § . ; Schönke/Schröder/Eser/Bosch aaO § . 4 ; vgl. Sachbeschädigung 121 ; ; aaO . 3 ; differenzierend aaO . beschädigte zerstörte Sache Eigentümer zumindest Affektionswert haben muss . Zwar kennt Gesetz § StGB Abs. StGB Regelungen Verkehrswert entwendeten Sache anknüpfen Sache Art überhaupt zuzumessen ist Fischer aaO § . 3 ; NK/StGB-Kindhäuser aaO § . . Jedoch geht Vorschriften Verfolgbarkeit Diebstahlstat Aspekte Strafzumessung . tatbestandlichen Voraussetzungen Diebstahls auch fremde bewegliche Sachen wirtschaftlichen Vermögenswert bspw. Personalausweis Führerschein EC-Karte Rechtsgüterschutz unterstellt ändern gesetzlichen Regelungen . systematischen Zusammenhang ergibt Gesetz Anhaltspunkt Bestimmung Konkurrenzverhältnisses Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung wirtschaftliche Wert betroffenen Gegenstände heranziehen lässt . Konsumtionslösung birgt insbesondere Hinblick Ermittlung Vergleich wirtschaftlichen Vermögenswerte betroffenen Rechtsgüter erhebliche Gefahr zufälliger Ergebnisse Beurteilung Konkurrenzverhältnisse Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung . treten Wertungswidersprüche zeigen wirtschaftliche Wert gestohlenen beschädigten Sache außertatbestandlicher Umstand rechtssichere Bestimmung Konkurrenzverhältnisses wenig geeignet ist . Folgende Überlegungen verdeutlichen : Bisweilen ist Höhe Einbruchtäter vorsätzlich verursachten Sachschadens Reihe zufälliger Komponenten abhängig Art Bauweise Türen Fenstern anderen Zugangshindernissen ; Abhängigkeit fachhandwerklichen Arbeitsleistungen Schadensbeseitigung . präzise Ermittlung Feststellung sind Boden Konsumtionslösung unverzichtbar Einzelfall zusätzlichen unerheblichen Aufwand Ermittlungsbehörden Tatrichter bringen Verzögerung Verfahrens laufender Hauptverhandlung führen kann . Fälle unzureichenden Feststellungen Schadenshöhe vgl. hier Fälle Urteilsgründe wären Konsumtionslösung Umständen entscheidungsreif . Zufälligkeiten können auch Höhe wirtschaftlichen Wertes Diebesbeute ergeben Fällen insbesondere Wohnungen potentielle Tatbeute Einbruchtäter Vorfeld kaum abschätzbar sein wird . Problematik verschärft präzise Feststellungen wirtschaftlichen Wert Diebesbeute tatsächlichen Gründen Handelsmarktes unmöglich erweisen gestohlene Sache nur ideellen Wert verfügt . vergleichende Betrachtung wirtschaftlichen Vermögenswerte scheidet dann gänzlich . Fällen versagt Ansatz Konsumtionslösung Bestimmung Konkurrenzverhältnisses Einbruchdiebstahl Sachbeschädigung . führt vergleichende Betrachtung wirtschaftlichen Vermögenswerte Wertungswidersprüchen Grundlage Konsumtionslösung aufzulösen sind . So wird Täter hohem Sachschaden auch noch erheblichen Diebstahlsschaden verursacht Schuldspruch Sachbeschädigung belegt . Hingegen droht Täter lediglich geringere Diebesbeute realisieren kann zusätzlich tateinheitliche Verurteilung § Abs. StGB . Täter Laubengang nebeneinander liegende identische Wohnungen einbricht jeweils Badezimmerfenster aufhebelt je Sachschaden € verursacht wäre Fall nur Schachteln Zigaretten Personalausweis Diebesbeute vorfindet Wohnungseinbruchdiebstahls Tateinheit Sachbeschädigung verurteilen . Entwendet Täter Nachbarwohnung hingegen Laptop Wert € wäre dann greifenden Konsumtion nur Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig . Ähnlich gravierend erscheint Wertungswiderspruch Vergleich versuchter vollendeter Einbruchtat . Täter Einbruchs Sachschaden verursacht anschließend jedoch Wegnahme gelingt ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Urteil 7 . August ; Beschluss 11 . Oktober ; BGHSt auch Literatur Zustimmung erfahren hat vgl. LK-StGB/Vogel aaO § . ; NK-StGB/Kindhäuser aaO § . tateinheitlicher Sachbeschädigung verurteilen . Vollendet Täter hingegen Wegnahme hinreichender Tatbeute entfällt Konsumtionslösung Verurteilung Sachbeschädigung . Konsumtion führt angemessenen Ergebnis Täter Vollendung Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht bezogen Sachbeschädigung weniger umfassenden Schuldspruch belegt würde . . Senat kann Praxis häufig auftretenden Fallkonstellationen vollendete Einbruchdiebstahlstaten Sachbeschädigungen zusammentreffen ausschließen beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung anderen Strafsenats entgegensteht . fragt anderen Strafsenaten Fall ist gegebenenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird § Abs. Satz . Krehl