BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache Körperverletzung Todesfolge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Juni Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 28 Juli Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Senat hat Beschluss 14 . Dezember Urteil Strafausspruch Feststellungen aufgehoben Sache insoweit neuer Verhandlung Entscheidung zurückverwiesen . neu entscheidende Strafkammer hat Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen hat Angeklagte wiederum Revision eingelegt Erfolg hat . 1 . Strafkammer hat Werdegang Person Angeklagten aufgehobene Urteil Bezug genommen Feststellungen wörtlich übernommen optisch eingerückt . Vorgehensweise lässt besorgen Landgericht Revisionsgericht § aufgehobene Feststellungen unzulässiger Weise neuen Urteil zugrunde gelegt hat . Feststellungen Person Angeklagten namentlich Lebenslauf gehören Straffrage Aufhebung Urteils Senat Strafausspruch Feststellungen umfassend neu befinden war Beschluss 9 . Dezember ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . § . . Strafkammer hat zwar Lebenslauf Angeklagten Marginalie abweichende Feststellung getroffen ; kann hier jedoch geschlossen werden insoweit Übrigen eigenständig inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist Ersturteil . 2 . Landgericht ist ausgegangen Feststellungen aufgehobenen Urteils Voraussetzungen § StGB gebunden ist UA . ist rechtsfehlerhaft . Frage erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehört Schuldspruch allein Strafausspruch Beschluss 15 . April NStZ-RR ; Meyer-Goßner aaO . Feststellungen waren Entscheidung Senats 14 . Dezember aufgehoben so Strafkammer auch insoweit eigene neue Feststellungen hätte treffen müssen . 3 . Senat kann moderaten Strafe ausschließen Landgericht noch niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre Person Angeklagten § StGB eigene Feststellungen getroffen hätte .