BESCHLUSS 4 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . April Strafausspruch geändert Angeklagte gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist ; tateinheitliche Verurteilung Beleidigung entfällt . weitergehende Revision wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Beleidigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . gerichtete Sachrüge gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . fehlt gemäß § Abs. StGB Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag . Strafanzeige noch Vernehmung Geschädigten 24 . September ist eindeutiges Strafverlangen auch Bezug Beleidigung entnehmen vgl. Fischer StGB 63 . Aufl . . . Strafantrag mehr nachgeholt werden kann Kenntniserlangung Tat dreimonatige Antragsfrist § StGB bereits Ende Dezember abgelaufen ist ist Schuldspruch ändern § Abs. Verurteilung tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt . 2 . Schuldspruchänderung lässt Strafausspruch unberührt . Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet Angeklagte Straftatbestände verwirklicht hat . Fehlens rechtzeitig gestellten verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch auch geringerem Gewicht Rahmen Strafzumessung berücksichtigt werden vgl. Urteil 22 . Februar ; Beschluss 19 November StGB Abs. Tatumstände ; insbesondere dann Fehlens wirksamen Strafantrags verfolgbare Tatbestandserfüllung straferschwerende Modalität ahndenden Delikts darstellt Beschluss 29 . Juni StGB Abs. Tatumstände ; Beschluss 11 November StR . Rücksicht Gesamtumstände Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden Landgericht Angeklagten geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte vorliegend möglich Last gelegte Tatbestandsverwirklichung § StGB lediglich strafschärfende Modalität gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte . 3 . Urteilstenor Urteilsgründe freiheitsstrafe Freiheitsstrafe Rede ist ist Tenor offenkundigen berichtigen .