BESCHLUSS 9 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 Juli wird Maßgabe sichergestellten g Marihuana eingezogen sind unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl Grube ECLI : :