NAMEN 27 . Januar Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 27 . März Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleibt Adhäsionsentscheidung bestehen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung versuchter gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Angeklagten verurteilt Nebenklägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 24 . März zahlen . gerichtete Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft hat Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts begab Nebenklägerin frühen Morgen 30 . August Wohnung Angeklagten dort Entgelt Geschlechtsverkehr auszuüben . erfolgtem einvernehmlichen Verkehr gestattete Angeklagte auszuschlafen Nebenklägerin unbekleideten Zustand Matratze Wohnzimmer legte . Uhr wurde wach Angeklagte laut Zimmer herumschrie . beschimpfte Nebenklägerin bedroht fühlte überprüfte Wohnung verlassen könnte . Tür verschlossen Schlüssel sehen war bat Angeklagten gehen lassen . beschimpfte jedoch weiter entgegnete müsse Tage Wohnung bleiben ; werde durchficken . Sodann umfasste Händen Hals würgte so lange akute Lebensgefahr geriet . Nebenklägerin gelang Angeklagten wegzustoßen schlug mehrfach Faust Gesicht Kopf . weitere Schläge befürchtete gab schließlich führte weinend oralen vaginalen Geschlechtsverkehr Angeklagten . Angeklagte beschimpfte weiterhin fügte brennenden Zigarette Brandverletzungen Bereich Dekolleté . Angeklagte Nebenklägerin abließ gestattete Balkon frische Luft schnappen . Dort rief sogleich laut Hilfe Angeklagte Rücken einschlug vergeblich versuchte Wohnung zurück ziehen . Anschließend versuchte Feuerzeug Schambereich entzünden ebenfalls gelang . verschloss Tür innen . Nebenklägerin wurde Uhr Polizeibeamten Nachbarn herbeigerufen hatten befreit . 2 . Landgericht hat Angeklagten Geschehens Wohnung besonders schwerer Vergewaltigung § Abs. Nr. StGB Tateinheit Körperverletzung § StGB Geschehens Balkon versuchter gefährlicher Körperverletzung § § Abs. Nr. StGB Tateinheit Körperverletzung § StGB verurteilt . II . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg . Schuldspruch angefochtenen Urteils weist Rechtsfehler Angeklagten . Strafkammer hat Unrechtsgehalt festgestellten Taten ausgeschöpft ist Kognitionspflicht nachgekommen . 1 . Landgericht hat unterlassen Geschehen Wohnung Balkon rechtlichen Gesichtspunkt Geiselnahme Abs. StGB würdigen . Verschließen Wohnung hat Angeklagte andauernde physische Herrschaft Geschädigte erlangt bereits insoweit bemächtigt Sinne § Abs. StGB vgl. StGB 29 . Aufl . . . Feststellungen liegt auch Eintritt akuter Lebensgefahr erfolgtem langen festen Würgen Geschädigten konkludent Drohung Tod einherging vgl. insoweit Beschluss 27 . Mai StR NStZ . wäre erörtern gewesen Verschließen Wohnung geschaffene Beherrschungslage Zeitpunkt qualifizierten Drohung bereits gewisse Stabilisierung erfahren weitergehende Drucksituation Opfer gerade auch stabilen Bemächtigungslage ergeben hat vgl. Beschluss 11 . Februar ; Beschluss 9 . September NStZ-RR . spricht Angeklagte nur Wohnung verschlossen hatte Geschädigte bemerkt hatte bedroht fühlte weiter beschimpfte entgegnete müsse nun Tage Wohnung bleiben sexuelle Handlungen Verfügung stehen . Sollte Angeklagte Bemächtigungslage bereits geschaffen haben Geschädigte qualifizierte Drohung nötigen so liegt Feststellungen weiteren Tatablauf stabilisierte Bemächtigungslage insoweit ausnutzte . 2 . kommt Hinblick Tatgeschehen Wohnung Balkon bereits getroffenen Feststellungen jeweils auch Strafbarkeit Angeklagten Freiheitsberaubung Abs. StGB Betracht . hat Landgericht erkennbar übersehen . 3 . Tatgeschehen Wohnung betrifft war tateinheitliche Verurteilung nur einfacher Körperverletzung rechtsfehlerhaft . Zwar ist Landgericht Recht ausgegangen Würgen Geschädigten erfüllte Qualifikation § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. Buchst . StGB verdrängt wird vgl. § Abs. Nr. Buchst . StGB : Beschluss 12 . August NStZ . Angeklagte war jedoch tateinheitlich gefährlicher Körperverletzung gemäß § Abs. Nr. StGB verurteilen Verletzungen brennenden Zigarette Verwirklichung § Abs. Nr. StGB umfasst werden vgl. § Abs. Nr. StGB : Urteil 20 . Oktober NStZ-RR . 4 . Auch Hinblick nur Strafzumessung relevanten Schuldumfang hat Landgericht Unrechtsgehalt festgestellten Taten ausgeschöpft Feststellungen kommt auch Vorliegen Qualifikationsmerkmals schweren körperlichen Misshandlung Sinne § Abs. Nr. Buchst . StGB Betracht . Ausreichend ist körperliche Integrität Opfers Tat Weise verletzt wird erheblichen Schmerzen verbunden ist Urteil 9 . Dezember NStZ ; könnte jedenfalls Hinblick Geschädigten zugefügten Brandwunden Fall sein . Revision rügt Strafkammer habe erkennbar bedacht Angeklagte weitere Tatvariante Vergewaltigung § Abs. Nr. StGB erfüllt haben könnte weist Senat ergangene Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Senat Beschluss 10 . Dezember StR NStZ Beschluss 26 . Oktober ; Beschluss 12 . Januar NStZ ; Beschluss 10 . Mai NStZ 34 ; vgl. Fischer StGB 63 . Aufl . . . 5 . Gunsten Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung festgestellten Sachverhalts führt Ausnahme Adhäsionsentscheidung vgl. Urteil 28 November BGHSt Aufhebung Urteils . Schuldspruchänderung kam Betracht bisherigen Feststellungen reichen Senat eigene Entscheidung insbesondere Hinblick Verurteilung Geiselnahme § Abs. StGB ermöglichen . Sollten Voraussetzungen Verurteilung festgestellt werden können käme Verdrängung Freiheitsberaubung Klammerwirkung § StGB Annahme Tateinheit Hinblick gesamte Tatgeschehen Betracht vgl. Urteil 8 . Dezember NStZ-RR . führt Aufhebung gesamten Schuldspruchs auch soweit Angeklagte rechtsfehlerfrei besonders schwerer Vergewaltigung versuchter gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Körperverletzung verurteilt worden ist .